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Steuerlicher Liegenschafts­unterhalt: Energetische Sanierungen richtig absetzen

Wie Sie die Abzugs- und Verrechnungsregeln optimal nutzen

Einleitung

Nachhaltige Investitionen sind nicht nur für die Umwelt sinnvoll, sondern bieten Eigentümerinnen und Eigentümern auch steuerliche Vorteile. Viele Kantone – darunter der Kanton Aargau – unterstützen energieeffiziente Massnahmen zusätzlich mit spezifischen Förder- und Abschreibungsmöglichkeiten.
Wie Unternehmen im Kanton Aargau konkret von solchen Investitionen profitieren können, lesen Sie hier: Steuern Kanton Aargau – Steuerliche Vorteile für nachhaltige Investitionen.

Auf Bundesebene wurden im Rahmen der Energiestrategie 2050 zudem neue Regeln geschaffen, die es ermöglichen, energetische Sanierungskosten steuerlich über mehrere Jahre hinweg geltend zu machen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie diese Abzugs- und Verrechnungsregeln funktionieren und wie Sie energetische Investitionen steuerlich optimal planen.

Energiestrategie 2050: Grundlage der neuen Abzugsregeln

Im Zuge der Umsetzung der Energiestrategie 2050 sind zugunsten energiepolitischer Ziele neue Massnahmen in die Steuergesetze aufgenommen worden. Die neuen Bestimmungen sind seit dem 1.1.2020 in Kraft.

Energetische Sanierungen und Steuerabzug über mehrere Jahre

Da die Kosten bei umfassender Sanierung von Liegenschaften oftmals höher sind als das im selben Jahr erzielte Einkommen, führen energetische Massnahmen teilweise zu einem Verlust, welcher steuerlich nicht geltend gemacht werden konnte bzw. welcher noch nicht verrechnet werden konnte.

Nun können Investitionen in energiesparende Massnahmen nicht mehr nur im Entstehungsjahr, sondern auch in den zwei Folgejahren steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.

Beispielrechnung: Energiesparmassnahmen mit Verlustvortrag

Faktoren ohne Liegenschaftsunterhalt  
Total Einkommen inkl. Eigenmietwert80’000 
./. Total Abzüge (Schuldzinsen, Sozialabzüge)-15’000 
Reineinkommen ohne Liegenschaftsunterhalt65’000 
   
Liegenschaftsunterhalt Ordentlich30’000nicht übertragbar
Liegenschaftsunterhalt Energiesparmassnahmen70’000übertragbar
Total Liegenschaftsunterhalt100’000 
   
Steuerliches Reineinkommen nach Liegenschaftsunterhalt-35’000 
   
Vortrag Liegenschaftsunterhalt auf neue Steuererklärung (nur Energiesparmassnahmen)35’000 

Die noch nicht steuerlich berücksichtigten Kosten von CHF 35’000 aus dem Liegenschaftsunterhalt für Energiesparmassnahmen können in den nachfolgenden 2 Jahren steuerlich berücksichtigt werden. Die rechtliche Grundlage für den Abzug von Energiesparmassnahmen und deren Vortrag über zwei Steuerperioden finden Sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

Kann der Betrag von CHF 35’000 vollständig mit dem Einkommen des Folgejahres verrechnet werden, entfällt eine Verrechnung mit dem übernächsten Jahr.

Es ist somit möglich, in späteren Steuererklärungen einen Liegenschaftsunterhalt zu deklarieren, welcher in einem früheren Jahr entstanden ist. Dies betrifft aber nur die Kosten für Energiesparmassnahmen (z. B. Ersatz Heizung, Fenster, Haustüre, Fassadensanierung, Dachsanierung, Photovoltaikanlagen etc.).

Planung lohnt sich – langfristig Steuern sparen

Eine sorgfältige Steuerplanung lohnt sich – sowohl beim privaten Wohneigentum als auch bei Mehrfamilienhäusern. Schöpfen Sie das vorhandene Sparpotential aus. Weitere Informationen zur steuerlichen Planung und zur Optimierung von Kapitalgewinnen finden Sie im Beitrag Kapitalgewinnsteuer Schweiz – umfassender Überblick und Steuerstrategien.

Möchten Sie wissen, wie Sie Ihre energetischen Investitionen steuerlich optimal strukturieren können?
Die Zofingen Treuhand AG berät Sie persönlich zur steuerlichen Behandlung von Liegenschaften und Sanierungen – kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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