Besteuerung von Token, Staking, Lending, Airdrops, Mining, NFT-Token, Blockchain-Transaktionen, Hard-Fork
Welche Gewinne sind steuerfrei?
Welche Erträge unterliegen der Steuerpflicht?
Welche Vermögen werden besteuert?
1. Grundsatz: Keine Besteuerung von Kapitalgewinnen
Gemäss den steuergesetzlichen Normen sind die erzielten Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei. Dies bedeutet, dass Gewinne aus Kauf, Tausch und Verkauf von Kryptos nicht zum steuerbaren Einkommen zählen und die Verluste dafür auch nicht abzugsfähig sind.
Die Bestimmungen der Eidg. Steuerverwaltung besagen, dass Krypto-Vermögenswerte nicht wie Geldmittel besteuert werden, sondern sie werden steuerlich wie Vermögenswerte analog Aktien, Obligationen, Fondsanteile etc. behandelt.
Die Schweiz ist zusammen mit Zypern, Estland, Malta und Slowenien das einzige Land in Europa, bei welchem die Kapitalgewinne steuerfrei sind. Länder wie Deutschland oder die skandinavischen Ländern besteuern die erzielten Kapitalgewinne mit der Einkommenssteuer, was eine Steuerlast von bis zu 50 % nach sich ziehen kann.
1.1. Vermögenssteuern
Die Eidg. Steuerverwaltung publiziert den Steuerwert per 31. Dezember der häufigsten Kryptowährungen jeweils in der Kursliste. Es handelt sich dabei um die Durchschnittswerte des Monats Dezember. Diese Werte sind für die private Steuererklärung zu verwenden. Kann der Wert nicht bestimmt werden (z. B. bei Coins, Token etc.), so ist der Kaufpreis in der Steuererklärung zu deklarieren.
2. Steuerfreie Leistungen
2.1. Handel (Trading) mit Kryptos
Es handelt sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn des Privatvermögens und der entsprechende Handelserlös zählt nicht zum steuerbaren Einkommen. Allfällige Verluste können dafür auch nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Die Vermögenswerte der Kryptos müssen aber beim Vermögen in der Steuererklärung zum Kurswert deklariert werden.
Es gibt keine klar definierten Grenzen zwischen dem steuerfreien Handel und dem Trading von professionellen Anbietern. Es gelten für diese Unterscheidung dieselben Parameter wie beim Aktienkandel. Mehr dazu im separaten Kapitel «Gewerbsmässiger Krypto-Händler».
Wer mit seinem Privatvermögen hin und wieder Handel mit Kryptos betreibt oder Kryptos als Vermögensanlage hält, muss deshalb nichts befürchten, diese Erträge und Gewinne bleiben steuerfrei.
2.2. Kauf, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen
Das Kaufen von Krypto und der Tausch mit einer anderen Kryptowährung führt im Privat-vermögen zu keiner Besteuerung, da es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn handelt.
2.3. Verkauf von Kryptowährungen gegen Fiat-Währung
Beim Verkauf von Kryptowährungen und Erhalt von Fiat-Währungen (CHF, EUR etc.) ist ebenfalls im Rahmen des privaten Kapitalgewinnes steuerfrei. Es ist also möglich, die bestehenden Krypto-Positionen wieder in CHF umzutauschen, ohne dass dafür Einkommens-steuern erhoben werden.
2.4. Besteuerung von Native Tokens (z. B. Bitcoin)
Der Kauf und Verkauf von Zahlungs-Tokens führen nicht zu einer Einkommensbesteuerung. Es handelt sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn des Privatvermögens. Allfällige Verluste sind dafür auch nicht abzugsfähig. Der Wert des Tokens am Vermögensstichtag (in der Regel 31.12.) muss als Vermögen aufgeführt werden. Für die Wertbestimmung kann die Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung herangezogen werden.
2.5. Besteuerung von NFT-Token
Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein kryptografisch eindeutiger, unteilbarer Token und er existiert nur ein einziges Mal. Er kann nicht geteilt, ausgetauscht oder ersetzt werden. Die Umwandlung in einen NFT-Token erfolgt durch Prägung (Minting).
Grundsätzlich unterliegen die Gewinne von NFT-Token analog den übrigen Tokens nicht der Einkommensbesteuerung.
Gemäss Informationsschreiben der Schweiz. Steuerkonferenz unterliegen aber die Lizenz-einnahmen, welcher ein Ersteller eines NFT’s erzielt, der ordentlichen Einkommens-steuerpflicht
2.6. Besteuerung von Utility-Token (z. B. ERC-20 Token)
Sofern dieser Token ausschliesslich das Recht auf einen Zugang zu einem Service verleiht, werden keine Einkünfte erzielt und demzufolge unterliegen sie auch nicht den Einkommenssteuern.
Die Besteuerung des Kapitalgewinnes anlässlich von Transaktionen bleibt steuerfrei.
2.7. Initial Coin Offerin (ICO) und Initial Exchange Offering (IEO)
Das Investieren in einen neuen Token durch Initial Coin Offering (ICO) bzw. Initial Exchange Offering (IEO) ist im Wesentlichen dasselbe wie der Austausch von Kryptowährungen. Dies bedeutet, dass solche Gewinne im Privatvermögen nicht zu einer Besteuerung führen.
3. Steuerpflichtige Leistungen
3.1. Besteuerung von Asset-baked-Token
Die steuerliche Behandlung von Anlage-Token ist abhängig von der zivilrechtlichen Beziehung zwischen dem Investor und dem Emittenten. Der Inhaber, welcher für seine Investitionen Zinsen erhält, muss diese als Vermögensertrag bei den Einkommenssteuern als Einkommen versteuern. Die Besteuerung des Kapitalgewinnes anlässlich von Transaktionen bleibt dagegen steuerfrei.
3.2. Staking
Der Erhalt von Staking Rewards sind Zinsleistungen für das temporäre Zurverfügung-Stellung von Krypto-Währungen. Es handelt sich steuerlich um einen Ertrag aus beweglichem Vermögen, welche wie die übrigen Zinsleistungen der ordentlichen Einkommenssteuerpflicht unterliegen.
Die Staking-Belohnungen werden im Zeitpunkt des Empfangs der Besteuerung zugewiesen, dabei gilt die Gutschrift auf der Wallet als massgebliches Ereignis. Als Ertrag wird der Gegenwert der erhaltenen Coins im Zeitpunkt der Gutschrift besteuert.
3.3. Lending
Durch die Verleihung des Tokens erhält der Eigentümer eine entsprechende Gebühr, welche im Rahmen des allgemeinen Einkommensbegriffs zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet wird.
3.4. Airdrops
Es handelt sich um einen Vorgang, bei welchem neue oder bestehende Blockchain-Projekte unentgeltlich an ausgewählte Personen abgegeben werden.
Gemäss den steuerlichen Kriterien werden Airdrops als Einkommen aus beweglichem Vermögen berücksichtigt und sie werden im Zeitpunkt der Transaktion dem steuerbaren Einkommen zugewiesen. Als Bemessungsgrundlage dient der Marktwert des Vermögens-wertes im Zeitpunkt des Empfangs.
3.5. Hard Fork
Wenn aus der ursprünglichen Blockchain dauerhaft so geändert wird, dass eine neue Blockchain entsteht, so handelt es sich um die Gründung einer neuen Krypto im Rahmen einer Abspaltung aus einer bestehenden Krypto-Währung (z. B. Bitcoin Cash).
Die Hard Forks ähneln aber ihrer Natur nach stark den Airdrops bzw. dem Mining, weshalb in konsequenter Anwendung der steuerlichen Richtlinien auch Hard Fork deshalb als Ertrag aus beweglichem Vermögen gilt und demnach steuerbar ist. Gleich wie Airdrops sind sie im Zeitpunkt des Empfangs steuerbar und es gilt der Marktwert des Vermögenswertes als Bemessungsgrundlage.
Dabei gilt es aber zu beachten, dass der Wert des neu erstellten Tokens wahrscheinlich keinen Wert aufweist, wenn Sie kurz nach dem Split der Blockchain eine geforkte Kryptowährung in der Wallet halten. Denn die verschiedenen Börsen hatten noch keine Zeit, die neue Krypto-währung zu listen. Steuerlich wird aber derjenige Wert zugerechnet, welcher eine Drittperson dafür bereit ist zu bezahlen. Aufgrund des fehlenden Kurswertes im Zeitpunkt des Hard Fork ist deshalb von keinem Ertrag auszugehen.
Die spätere Wertsteigerung aufgrund der Börsenlistung führt hingegen im Privatvermögen nicht zu einer Besteuerung. Nur bei Personen, welche von den Steuerbehörden als
gewerbsmässige Kryptohändler eingestuft werden müssen solche Wertsteigerungen als Einkommen versteuern.
3.6. Lohn- und Gehaltszahlungen in Kryptowährungen
Einzelne Arbeitgeber bieten die Möglichkeit ihren Mitarbeitern an, dass sie einen Teil ihres Lohnes in Kryptowährungen anstellen von Fiat-Währungen ausbezahlt erhalten. Die Besteuerung des Lohnes als Einkommen ist unbestritten. Bei Auszahlungen von Löhnen in Kryptowährungen erfolgt die Besteuerung zum Marktwert im Zeitpunkt des Lohnanspruchs bzw. im Zeitpunkt der Lohnauszahlung in Kryptowährungen.
Die Steuerbehörden haben in der Vergangenheit bei Auszahlungen von Löhnen in Fremd-währungen jeweils einen gemittelten Jahreskurs für die Berechnung der steuerbaren Leistung hinzugezogen. Aufgrund der hohen Volatilität von Kryptowährungen wird aber empfohlen jeweils den Marktwert aufgrund der aktuellen Börsenlage im Zeitpunkt der Gutschrift auf der Wallet zu vermerken. Dabei kommt der zeitlichen Zuordnung des Kurses eine grosse Bedeutung zu, da die Kurse der Kryptowährungen sich im Tagesverlauf verändern.
3.7. Krypto-Mining
Das Mining ist heute nur noch mit einem enormen Rechenaufwand und demzufolge unter Einsatz grosser Rechnerfarmen zu bewerkstelligen. Mining erfordert eine zielgerichtete Strategie und bedeutende Investitionen. Deshalb handelt es sich beim Bereitstellen von Mining-Dienstleistungen für eine Proof-of-Work-Blockchain um eine eigenständige selbständige Tätigkeit.
Gemäss dem allgemeinen Einkommensbegriff unterliegt der Ertrag aus dieser Tätigkeit den ordentlichen Einkommenssteuern und der Sozialversicherungspflicht. Als Ertrag wird der Marktwert der erhaltenen Coins berücksichtigt im Zeitpunkt der Transaktion. Auch wenn kein Umtausch in FIAT-Währungen erfolgen, so unterliegt diese Tätigkeit klarerweise dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und sie ist steuerpflichtig. Besteuert wird aber nur der sogenannte Reingewinn, also die Differenz vom erhaltenen Ertrag zum tatsächlichen Aufwand. Deshalb können die Kosten für das Mining steuerlich abgesetzt werden (Raumkosten, Investitionen in Hardware, Energiekosten etc.).
Zu beachten gilt, dass Personen welche Krypto-Mining-Dienstleistungen anbieten vielfach auch der Handel mit Kryptos als eigenständige selbständige Tätigkeit angesehen wird. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen der Kauf und Verkauf (Trading) von Kryptos nicht mehr steuerfrei sind, sondern ebenfalls den Einkommenssteuern unterliegen (siehe separates Kapitel Besteuerung als gewerbsmässiger Krypto-Händler)
4. Besteuerung als gewerbsmässiger Krypto-Händler
Wie bereits einleitend erwähnt unterliegen die Kursgewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer; es handelt sich vielmehr um steuerfreie Kapitalgewinne.
Unter gewissen Voraussetzungen kann aber der Handel mit Krypto’s als gewerbsmässig von den Steuerbehörden beurteilt werden. Das ist dann vornehmlich der Fall, wenn die Personen über bedeutende Kenntnisse des Marktes verfügen, Fremdmittel einsetzen oder eine hohe Umschichtungsquote aufweisen.
Mit andern Worten wenn die Aktivitäten über das übliche Mass der Verwaltung des Privatvermögens hinausgehen und eine planmässiges und organisiertes Vorgehen ersichtlich ist zur Steigerung der Gewinne, so handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, welche der Einkommenssteuerpflicht untersteht und bei welcher auch die Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
Eine MwSt-Pflicht hingegen wird nicht entstehen, da es sich beim Handel mit Wertpapieren und Währungen um eine von der MwSt ausgenommene Leistung handelt.
Voraussetzungen für den gewerblichen Krypto-Handel:
· Einsatz von Fremdmitteln
· Regelmässige Veräusserung der Kryptowährungen und Wiederinvestition der erzielten Gewinne in Kryptowährungen
· Kurze Haltedauer der Kryptowährungen (kürzer als 6 Monate)
· Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr, welches 5x höher ist als der Betrag des eingesetzten Guthabens zu Beginn des Kalenderjahres
· Regelmässige Verwendung der erzielten Gewinne zur Deckung von Lebens-haltungskosten
· Kryptogewinne dürfen 50 % des regelmässigen Nettoeinkommens nicht überschreiten
· Erbringung von zusätzlichen Dienstleistungen wie Mining
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und die obgenannten Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Für eine Gewerbsmässigkeit muss aber insbesondere das Transaktionsvolumen sowie die Wiederinvestition der Gewinne erfüllt sein. Somit muss tatsächlich ein reger Handel mit Wiederinvestitionen erfolgen. Es muss sich um eine auf Erwerb ausgerichtete, regelmässige Tätigkeit handeln.
Der Handel mit Derivaten und Futures dürfen zudem nur zur Absicherung von Risiken oder zum Schutz des Portfolios verwendet werden. Der regelmässige Handel mit Derivaten und Futures an und für sich ist eine gewerbsmässige Tätigkeit (analog dem regelmässigen Handel mit Optionen).
4.1. Berechnung der steuerbaren Gewinne
Wenn die Steuerbehörden somit von einem gewerbsmässigen Krypto-Handel ausgehen, so müssen die ausgewiesenen Gewinne als Einkommen versteuert werden. Die erlittenen Verluste sind dafür im Gegenzug vom steuerbaren Einkommen absetzbar.
Die Berechnung der erzielten Gewinne ist bei einem umfangreichen Handel aber nicht einfach zu bestimmen. Den bei der Berechnung des Kapitalgewinnes muss für jede Transaktion der Verkaufspreis wie auch der ursprüngliche Kaufpreis ermittelt werden (zuzüglich Gebühren). Der Verkaufspreis entspricht dem Wert im Zeitpunkt der Transaktion der verkauften Krypto-Assets in CHF. Der Kaufpreis entspricht dem seinerzeitigen Kauf der Krypto-Assets in CHF.
Die allgemeine Formel zur Berechnung der Kapitalgewinne lautet:
Gewinn = Verkaufspreis (abzüglich Gebühren) – Kaufpreis (zuzüglich Gebühren)
Gewerbsmässige Trader können frei wählen, welche Berechnungsmethode sie für angemessen halten – solange sie die anerkannten Berechnungsmethoden der Eidg. Steuer-verwaltung einhalten. Gemäss Informationsschreiben der Eidg. Steuerverwaltung sind folgende Kostenbasis-Methoden erlaubt:
· First-in First-out (FIFO)
· Last-in First-out (LIFO)
· Highest-in First-out (HIFO)
· Average Cost Basis (ACB)
Die einmal gewählte Methode muss aber während demselben Kalenderjahr beibehalten werden.
Im Rahmen der Aufzeichnungspflicht müssen auf Verlangen der Steuerbehörden folgende Angaben zu den einzelnen Trades bekannt gegeben werden:
· Datum der Transaktion
· Art der Kryptowährung
· Anzahl Einheiten
· Wert Kryptowährung in CHF
Damit nicht bei jeder Transaktion eine Umrechnung in CHF erfolgen muss, besteht auch die Möglichkeit die Buchhaltung in Krypto-Währungen zu führen. Der entsprechende Gewinn würden die Steuerbehörden mit einem gemittelten Jahreskurs in CHF umrechnen. Aufgrund der hohen Volatilität der Kryptowährungen wird aber empfohlen jeweils den wöchentlichen oder monatlichen Durchschnittskurs der Krypto-Assets für die Umrechnung in CHF zu verwenden. Insbesondere den Nachweis der Anlagekosten inkl. den historischen Umrechnungskursen bei Kauf der Krypto-Assets sind wichtig, weshalb diese im Rahmen der Buchführung Beachtung geschenkt werden soll. Es ist deshalb unerlässlich die entsprechenden Buchwerte sowohl in Krypto-Assets als auch in CHF zu führen.
Für die Aufzeichnungen gegenüber den Steuerbehörden kann die Software von Koinly oder der Kryptowährungssteuerrechner von Coinpanda verwendet werden.
4.2. Vermögensrechtliche Bestimmungen
Bei den vermögensrechtlichen Bestimmungen ist es möglich, dass der Buchwert der am Vermögensstichtag vorhandenen Krypto-Assets vom tatsächlichen Kurswert abweicht. Gemäss den Buchführungsvorschriften dürfen in der Bilanz keine Ueberbewertungen vorgenommen werden, weshalb die Buchwerte bei einem tieferen Kurs am Vermögensstichtag aufwandwirksam reduziert werden könne. Liegen die Kurse höher als die Buchwerte, so muss nicht zwingend eine einkommenswirksame Erhöhung vorgenommen werden. Gemäss dem im OR statuierten Imparitätsprinzips dürfen Vermögenswerte stille Reserven enthalten, weshalb es in solchen Fällen möglich ist, den tieferen Buchwert mit den noch nicht realisierten Gewinne beizubehalten.
4.3. Gründung Kapitalgesellschaft für Kryptohandel
Bei Vorliegen eines gewerbsmässigen Kryptohandels unerliegen die Gewinne der ordentlichen Einkommenssteuerpflicht. Ebenfalls werden auf den Gewinnen die Sozialversicherungs-beiträge erhoben. Der Progressionsstufensatz bei den natürlichen Personen variert von Kanton zu Kanton. Je höher die Gewinne sind, desto progressiver verhält sich der Steuersatz. Es kann schnell ein Grenzsteuersatz von 30 % erreicht werden. Dadurch fallen hohe Steuern und Abgaben an.
Es kann sich deshalb lohnen, den Kryptohandel über die eigene Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) abzuwickeln. Denn die Gewinne bei Kapitalgesellschaften werden in der Regel nicht oder nur reduziert progressiv besteuert. Zudem haben die Kantone in der Vergangenheit die Steuersätze für Firmen reduziert. In den meisten Kantonen beträgt deshalb die Steuersatz-belastung zwischen 12 – 18 % der erzielten Gewinne. Dadurch erfolgt eine günstigere Besteuerung der Gewinne bei Kapitalgesellschaften als bei Privatpersonen.
Zwar unterliegt der Bezug aus der Kapitalgesellschaft bei der natürlichen Person ebenfalls der Besteuerung aber mittels Dividenden (reduzierte Besteuerung) und einer umfassenden Steuerplanung kann die Steuerlast tief gehalten werden. Ebenfalls ist es möglich das eigene Risiko für den Handel zu senken, da in der Kapitalgesellschaft nur das eingelegte Grundkapital als Haftungssubstrat dient. Beim Handel als Privatperson besteht hingegen die unbeschränkte Haftung auf dem Gesamtvermögen.
5. Fazit
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen einkommenssteuerfrei bleiben. Nur unter gewissen Voraussetzungen sind einzelne Bestandteile der Steuerpflicht unterworfen (z. B. Staking, Lending, Airdrops etc.). Es gelten die gleichen steuerrechtlichen Grundsätze wie beim Wertschriftenhandel. Privatanleger können deshalb von dieser Regelung profitieren. Umgekehrt sind dafür aber allfällig erlittene Kursverluste nicht abzugsfähig.
Erst wenn es sich um eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit handelt und ein bedeutendes Transaktionsvolumen erzielt wird und die erzielten Gewinne wiederinvestiert werden, so liegt ein gewerbsmässigen Kryptohandel vor. In diesem Fall ist es ratsam, sich über die Gründung einer Kapitalgesellschaft Gedanken zu machen, da die Besteuerung der Erträge günstiger ausfallen als bei den Einkommenssteuern der natürlichen Person.
Bei der Deklaration in der Steuererklärung ist daran zu denken, dass die Krypto-Währungen am Vermögensstichtag mit dem Kurswert im Vermögen eingesetzt werden müssen. Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf die Handelsgewinne, nicht aber auf die Vermögens-deklaration. Bei einem Handel mit einer Vielzahl von verschiedenen Kryptowährungen kann deshalb die Deklaration in der Steuererklärung aufwendig sein.
Die Zofingen Treuhand AG berät sie in steuerlichen Fragen im Bereich der Krypto- und Blockchain-Technologien. Wir können Ihnen aufgrund unserer umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsspielräume aufzeigen.
Mit freundlichen Grüssen
ZOFINGEN TREUHAND AG
Ph. Bally, Geschäftsführer
Dipl. Treuhänder FA / Steuerexperte