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AHV-Reform 21 per 1. Januar 2024

Die AHV-Reform 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Reform wurde am 25. September 2022 von Volk und Standen angenommen und umfasst vier Massnahmen:

  1. Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalter) für Männer und Frauen auf 65 Jahre
  2. Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (1961 bis und mit 1969)
  3. Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
  4. Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

 

Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalter)

Die AHV-Reform 21 führt für Männer und Frauen ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren ein. Das Rentenalter heisst neu Referenzalter, weil es Basis für die flexible Pensionierung bildet: Wer mit Erreichen des Referenzalters von 65 die Rente bezieht, erhält sie ohne Abzüge und Zuschläge.

Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht (erstmals ab 1. Januar 2025). Ab dem 1. Januar 2028 gilt das Referenzalter von 65 Jahren für alle.

 

Es gelten folgende Referenzalter:

Jahrgang 1961:                    64 Jahre + 3 Monate

Jahrgang 1962:                    64 Jahre + 6 Monate

Jahrgang 1963:                    64 Jahre + 9 Monate

Ab Jahrgang 1964:              65 Jahre

 

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (1961-1969)

Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen wird für die Übergangsgeneration (1961-1969) mit zwei Massnahmen abgefedert. Erstens werden die Renten von Frauen, die vor Erreichen ihres Referenzalters ihre Altersrente beziehen, lebenslang weniger stark gekürzt. Die Frauen der Übergangsgeneration können ihre Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Für Frauen ab Jahrgang 1970 gilt die gleiche Regelung wie für Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren mit normaler Rentenkürzung. Zweitens erhalten Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht vorbeziehen, einen lebenslangen Rentenzuschlag.

 

Flexiblerer Rentenbezug in der AHV

Die AHV-Rente kann neu zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Neu kann auch nur ein Teil der Rente bezogen werden, wobei die Mindestgrösse für den Vorbezug in der Regel bei 20% liegt, der maximale Anteil bei 80%. Die Rente wird pro Vorbezugsmonat gekürzt. Auch ein teilweiser Aufschub der Rente ist neu möglich. Der Aufschub muss wie bisher mindestens ein Jahr dauern und kann danach pro Monat abgerufen werden. Personen, die am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen.

 

Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

Für die Zusatzfinanzierung der AHV wird per 1. Januar 2024 der reduzierte Steuersatz der Mehrwertsteuer van 2.5 auf 2.6% und der Normalsatz van 7.7 auf 8.1% erhöht.

 

Bezug von Freizügigkeitsguthaben

Die AHV-Reform hat auch Einfluss auf den Bezug van BVG-Freizügigkeitsguthaben.

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