Artikel

AHV-Reform 21 per 1. Januar 2024

Einleitung

Mit der am 25. September 2022 angenommenen AHV-Reform 21 wird eines der zentralen Sozialwerke der Schweiz umfassend angepasst. Die Reform tritt per 1. Januar 2024 in Kraft und zielt darauf ab, die langfristige Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu sichern sowie gleichzeitig mehr Flexibilität im Rentenbezug zu ermöglichen.

Insbesondere die Anhebung des Rentenalters für Frauen, die Einführung eines flexibleren Rentenmodells, Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration sowie eine Erhöhung der Mehrwertsteuer gehören zu den Eckpfeilern dieser Neuregelung.

Inhaltsverzeichnis

  • Einheitliches Referenzalter von 65 Jahren
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Flexibler Rentenbezug: Monatlich, teilweise, später
  • Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer
  • Folgen für Freizügigkeitsleistungen und 2. Säule
  • Was bedeutet die AHV-Reform für Unternehmen und Versicherte?
  • Fazit und Handlungsempfehlung

Einheitliches Referenzalter von 65 Jahren

Die wohl sichtbarste Änderung der AHV-Reform 21 ist die Angleichung des Rentenalters für Frauen und Männer auf einheitlich 65 Jahre. Neu wird nicht mehr von Rentenalter, sondern von Referenzalter gesprochen – dies als Ausdruck der neuen Flexibilisierung: Es handelt sich dabei um jenes Alter, bei dem der Anspruch auf eine Rente ohne Kürzung oder Zuschlag beginnt.

Für Männer bleibt das Referenzalter unverändert bei 65 Jahren. Für Frauen wird es schrittweise ab dem 1. Januar 2025 angehoben – in jährlichen Etappen à drei Monaten.

Die Übergangsregelung gilt wie folgt:

  • Jahrgang 1961: 64 Jahre + 3 Monate

     

  • Jahrgang 1962: 64 Jahre + 6 Monate

     

  • Jahrgang 1963: 64 Jahre + 9 Monate

     

  • Ab Jahrgang 1964: 65 Jahre

     

Damit wird die bislang bestehende geschlechterspezifische Differenz im Rentenalter aufgehoben – ein politisch kontroverses, aber finanzierungstechnisch zentrales Element der Reform.

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Um den Übergang sozialverträglich zu gestalten, profitieren Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 von besonderen Ausgleichsmassnahmen. Diese gelten ausschliesslich für die AHV, nicht aber für die berufliche Vorsorge (2. Säule).

Mildere Kürzung bei Vorbezug

Frauen der Übergangsgeneration können ihre AHV-Rente weiterhin ab 62 Jahren beziehen – dies ohne die standardmässige Kürzung wie bei jüngeren Jahrgängen. Konkret bedeutet das, dass bei einem Vorbezug die Rentenkürzung für diese Frauen geringer ausfällt als bei Männern oder Frauen ab Jahrgang 1970.

Beispiel: Eine Frau mit Jahrgang 1962, die ihre AHV bereits mit 63 bezieht, wird weniger stark gekürzt als eine Frau mit Jahrgang 1971.

Lebenslanger Rentenzuschlag bei regulärem Bezug

Entscheidet sich eine Frau der Übergangsgeneration gegen den Vorbezug und bezieht ihre AHV-Rente erst ab dem Referenzalter, erhält sie einen lebenslangen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags ist abhängig von der Höhe der persönlichen Rente und dem genauen Jahrgang.

Ziel dieser Massnahmen ist, die Auswirkungen der Anhebung des Rentenalters sozial abzufedern und Frauen mit tiefem Einkommen oder lückenhafter Erwerbsbiografie zu entlasten.

Flexibler Rentenbezug: Monatlich, teilweise, später

Mit der Reform wird der Rentenbezug flexibler, individueller und anpassbarer an unterschiedliche Lebensentwürfe. Damit wird dem Bedürfnis nach Teilpensionierung oder späterem Rückzug aus dem Berufsleben besser Rechnung getragen.

Frühbezug ab 63 Jahren

Neu können sowohl Frauen als auch Männer die Rente ab dem vollendeten 63. Altersjahr in beliebigen Monatsschritten beziehen. Für Frauen der Übergangsgeneration bleibt der Frühbezug ab 62 möglich.

Die Kürzung erfolgt pro Monat und ist somit fein abgestuft, was die individuelle Planung erleichtert.

Teilweiser Rentenbezug möglich

Neu ist auch der Teilrentenbezug: Versicherte können nur einen Teil ihrer Altersrente beziehen, etwa 20 %, 40 % oder 80 %, während sie weiterhin beruflich tätig bleiben. Dadurch wird ein schrittweiser Ausstieg aus dem Erwerbsleben möglich.

Die verbleibende Rente kann später bezogen oder ebenfalls aufgeschoben werden – ein Instrument, das gerade bei Selbständigerwerbenden und Führungskräften mit variablem Arbeitspensum auf zunehmendes Interesse stossen dürfte.

Aufschub bis 70 weiterhin möglich – neu flexibler

Der AHV-Rentenaufschub bleibt grundsätzlich wie bisher möglich – allerdings neu mit monatlicher Flexibilität nach dem ersten Jahr. Wer seine Rente aufschiebt, erhält einen Zuschlag, der abhängig von der Dauer des Aufschubs berechnet wird. Der Maximalaufschub beträgt weiterhin bis zum vollendeten 70. Altersjahr.

Eine wichtige Neuerung: Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch nicht 70 Jahre alt ist, kann eine Neuberechnung verlangen, sodass auch spätere Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter berücksichtigt werden.

Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer

Die demografischen Herausforderungen – insbesondere die steigende Lebenserwartung und das Verhältnis von Rentenbezügern zu Erwerbstätigen – machen zusätzliche Mittel für die AHV notwendig.

Per 1. Januar 2024 wurden deshalb folgende MwSt-Erhöhungen umgesetzt:

  • Normalsatz: von 7.7 % auf 8.1 %

     

  • Reduzierter Satz (Lebensmittel, Bücher, Medikamente): von 2.5 % auf 2.6 %

     

  • Sondersatz Beherbergung: von 3.7 % auf 3.8 %

     

Diese Erhöhung gilt dauerhaft und fliesst zweckgebunden in die Finanzierung der AHV. Für Konsumenten bedeutet dies eine leichte Mehrbelastung, für Unternehmen ist die korrekte Umsetzung in der MWST-Abrechnung entscheidend.

Folgen für Freizügigkeitsleistungen und 2. Säule

Die AHV-Reform wirkt sich auch auf die berufliche Vorsorge (BVG) aus, insbesondere auf den Bezug von Freizügigkeitsguthaben. Neu gilt:

  • Der früheste mögliche Bezug von Freizügigkeitsleistungen ist zwei Jahre vor dem individuellen Referenzalter erlaubt.

     

  • Durch die Anhebung des Referenzalters für Frauen verschiebt sich damit der früheste Bezugspunkt nach hinten – etwa für Frauen der Jahrgänge 1961–1963.

     

Auch in der 2. Säule ist künftig mit Diskussionen über flexible Pensionierungsmodelle zu rechnen. Unternehmen sind gut beraten, ihre Personal- und Pensionskassenreglemente zu überprüfen und an die neuen AHV-Regeln anzupassen.

Was bedeutet die AHV-Reform für Unternehmen und Versicherte?

Für Arbeitgeber

Unternehmen müssen sich mit folgenden Aspekten auseinandersetzen:

  • Anpassung der HR- und Lohnsysteme an neue Altersgrenzen und Rentenmodelle

     

  • Beratungspflicht gegenüber Mitarbeitenden, insbesondere bei Frühpensionierungen oder Teilpensionierungen

     

  • Koordination mit Pensionskassen: Flexible AHV-Modelle erfordern auch bei der beruflichen Vorsorge abgestimmte Lösungen

     

Gerade für KMU empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit Treuhändern, Lohnbüros und Vorsorgeexperten, um rechtliche und finanzielle Stolperfallen zu vermeiden.

Für Versicherte

Versicherte – insbesondere Frauen der betroffenen Jahrgänge – sollten ihre individuelle Rentensituation prüfen lassen. Wer den Vorbezug plant, sollte die finanziellen Konsequenzen und lebenslangen Rentenabschläge realistisch einschätzen.

Auch ein Aufschub kann sich lohnen – etwa für gutverdienende Personen, die nach 65 weiterarbeiten möchten und mit dem Zuschlag ihre Altersvorsorge stärken.

Ein Pensionsplan, der alle drei Säulen (AHV, BVG, 3a) berücksichtigt, ist heute wichtiger denn je. Professionelle Finanzplanung schafft Transparenz über Rentenhöhen, Bezugsmöglichkeiten und steuerliche Auswirkungen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die AHV-Reform 21 bringt bedeutende Änderungen für alle Erwerbstätigen in der Schweiz. Die Vereinheitlichung des Rentenalters, der flexiblere Rentenbezug und die neue Finanzierungssystematik stellen Unternehmen wie Privatpersonen vor neue Fragen – bieten aber auch Chancen zur individuelleren Gestaltung des Altersrücktritts.

Ob als Unternehmer:in, HR-Verantwortliche:r oder Privatperson – jetzt ist der richtige Zeitpunkt, sich mit den Auswirkungen der Reform auseinanderzusetzen und entsprechende Massnahmen einzuleiten.

Möchten Sie wissen, wie sich die AHV-Reform konkret auf Ihre Vorsorge oder Ihr Unternehmen auswirkt?
Die Zofingen Treuhand AG unterstützt Sie mit massgeschneiderter Beratung – von der Pensionsplanung über die Lohnadministration bis zur steuerlichen Optimierung.

Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Vorsorge- und Steuerexpert:innen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie auch nach der Reform bestens aufgestellt sind – finanziell wie strategisch.

zofingen treuhand Steuerberatung | Jahresabschluss | KMU | Firmengründung | Externe Lohn­buchhaltung Steuern für Privatpersonen | Pensionsplanung | Immobilien | Grund­stück­gewinn­steuern

Neuste Beiträge

Kostenloses Firmengründungshandbuch mit Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wir machen ihren Jahresabschluss

Wir legen einen besonderen Schwerpunkt auf ihren Jahresabschluss und stellen sicher, dass er von unserem erfahrenen Financial Services Experten und seinem Team professionell durchgeführt wird.

Wir laden Sie herzlich ein, ein kostenloses Erstgespräch mit uns zu vereinbaren, um mehr über ihre Vorteile zu erfahren.

Wir rufen Sie an