Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Wie AHV 21 Rentenalter, Rentenbezug und MWST für Unternehmen und Versicherte verändert
Einleitung
Mit der AHV-Reform 21 wurde eines der wichtigsten Sozialwerke der Schweiz neu ausgerichtet. Seit dem 1. Januar 2024 gelten zentrale Änderungen, die sich direkt auf das AHV Referenzalter 2026, den Rentenbezug sowie die Finanzierung der AHV auswirken.
Der Beitrag richtet sich gleichermassen an Versicherte wie auch an Arbeitgeber, die ihre Vorsorge- und Rentenplanung verstehen oder HR- und Lohnprozesse anpassen müssen. Besonders im Fokus stehen die Angleichung des Referenzalters, die Übergangsregelung für Frauen sowie die neuen Möglichkeiten für einen flexibleren Rentenbezug.
Einheitliches Referenzalter von 65 Jahren
Die sichtbarste Änderung der Reform ist die Angleichung des Referenzalters für Frauen und Männer auf einheitlich 65 Jahre. Neu wird nicht mehr vom Rentenalter gesprochen, sondern vom Referenzalter. Dieses beschreibt den Zeitpunkt, ab dem eine AHV-Rente ohne Kürzung oder Zuschlag bezogen werden kann.
Für Männer bleibt das Referenzalter unverändert bei 65 Jahren. Für Frauen wird es schrittweise ab dem 1. Januar 2025 angehoben – in jährlichen Etappen à drei Monaten.
Die Übergangsregelung gilt wie folgt:
Jahrgang 1961: 64 Jahre + 3 Monate
Jahrgang 1962: 64 Jahre + 6 Monate
Jahrgang 1963: 64 Jahre + 9 Monate
Ab Jahrgang 1964: 65 Jahre
Damit wird die bislang bestehende Differenz im Rentenalter aufgehoben – ein zentraler Bestandteil der Reform und besonders relevant für das AHV Referenzalter 2026.
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Damit der Übergang sozialverträglich erfolgt, profitieren Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 von besonderen Ausgleichsmassnahmen. Diese gelten ausschliesslich für die AHV, nicht aber für die berufliche Vorsorge (2. Säule).
Diese Regelung wird in der Praxis häufig als AHV 21 Übergangsgeneration bezeichnet und ist für betroffene Frauen besonders wichtig, weil sie direkten Einfluss auf Vorbezug, Kürzungen und Zuschläge hat.
Mildere Kürzung bei Vorbezug
Frauen der Übergangsgeneration können ihre AHV-Rente weiterhin ab 62 Jahren beziehen – und zwar mit geringeren Kürzungen als bei späteren Jahrgängen. Das bedeutet: Ein Vorbezug ist möglich, ohne dass die standardmässige Kürzung voll zum Tragen kommt.
Beispiel: Eine Frau mit Jahrgang 1962, die ihre AHV bereits mit 63 bezieht, wird weniger stark gekürzt als eine Frau mit Jahrgang 1971.
Damit bleibt der Vorbezug für bestimmte Frauen weiterhin attraktiv, insbesondere wenn er in eine umfassende Vorsorgeplanung eingebettet ist.
Lebenslanger Rentenzuschlag bei regulärem Bezug
Entscheidet sich eine Frau der Übergangsgeneration gegen den Vorbezug und bezieht ihre AHV-Rente erst ab dem individuellen Referenzalter, erhält sie einen lebenslangen Zuschlag. Die Höhe ist abhängig von der Höhe der persönlichen Rente und dem Jahrgang.
Diese Massnahme dient dazu, die Anhebung des Referenzalters abzufedern – insbesondere für Frauen mit tieferem Einkommen oder lückenhafter Erwerbsbiografie.
Flexibler Rentenbezug – monatlich, teilweise oder später
Eine der wichtigsten Neuerungen der AHV 21 ist die deutlich höhere Flexibilität beim Rentenbezug. Statt starrer Modelle kann die AHV-Rente heute besser an individuelle Lebensentwürfe angepasst werden.
Gerade für Personen mit Teilpensionierung, Selbständige oder Führungskräfte ist dieser flexible Rentenbezug ein wichtiger Hebel, weil er Planungsspielräume eröffnet.
Frühbezug ab 63 Jahren
Neu können sowohl Frauen als auch Männer die Rente ab dem vollendeten 63. Altersjahr in beliebigen Monatsschritten beziehen. Für Frauen der Übergangsgeneration bleibt der Frühbezug ab 62 möglich.
Die Kürzung erfolgt pro Monat und ist dadurch fein abgestuft, was die individuelle Planung erleichtert.
Teilweiser Rentenbezug möglich
Neu ist auch der Teilrentenbezug: Versicherte können nur einen Teil ihrer AHV-Rente beziehen (z. B. 20 %, 40 % oder 80 %) und gleichzeitig weiterarbeiten.
Die verbleibende Rente kann später bezogen oder ebenfalls aufgeschoben werden. Das macht die AHV deutlich kompatibler mit modernen Arbeitsmodellen.
Aufschub bis 70 – neu flexibler
Der AHV-Rentenaufschub bleibt möglich, neu jedoch flexibler. Wer seine Rente aufschiebt, erhält einen Zuschlag, abhängig von der Dauer des Aufschubs. Der Maximalaufschub bleibt bis zum vollendeten 70. Altersjahr.
Eine wichtige Neuerung: Wer beim Inkrafttreten der Reform noch nicht 70 Jahre alt ist, kann eine Neuberechnung verlangen, sodass spätere Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter berücksichtigt werden.
Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer
Die AHV benötigt zusätzliche Mittel – vor allem wegen demografischer Entwicklungen. Deshalb wurde per 1. Januar 2024 die Mehrwertsteuer erhöht. Diese Erhöhung ist dauerhaft und fliesst zweckgebunden in die Finanzierung der AHV.
Die neuen Sätze sind:
Normalsatz: von 7.7 % auf 8.1 %
Reduzierter Satz: von 2.5 % auf 2.6 %
Sondersatz Beherbergung: von 3.7 % auf 3.8 %
Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet die MwSt-Erhöhung eine leichte Mehrbelastung im Alltag. Für Unternehmen ist sie hingegen vor allem eine operative Pflicht: Die neuen Sätze müssen korrekt in der Fakturierung, den ERP-Systemen und der laufenden MWST-Abrechnung umgesetzt werden.
Wie Unternehmen diese Anpassungen prozesssicher umsetzen und indirekte Steuern korrekt abrechnen, zeigen wir im Überblick zu indirekten Steuern für Unternehmen.
Folgen für Freizügigkeitsleistungen und 2. Säule
Die AHV-Reform wirkt auch auf die berufliche Vorsorge, insbesondere auf Freizügigkeitsleistungen.
Neu gilt:
Der früheste Bezug von Freizügigkeitsleistungen ist zwei Jahre vor dem individuellen Referenzalter erlaubt.
Durch die Anhebung des Referenzalters für Frauen verschiebt sich damit der früheste Bezugspunkt nach hinten – insbesondere für Jahrgänge 1961–1963.
Auch in der 2. Säule ist mit weiterer Entwicklung in Richtung flexibler Pensionierung zu rechnen. Unternehmen sollten deshalb Reglemente, HR-Prozesse und Pensionskassenlösungen überprüfen.
Was bedeutet das AHV Referenzalter 2026 für Unternehmen und Versicherte?
Die Änderungen betreffen nicht nur die individuelle Rentenplanung, sondern auch die betriebliche Umsetzung in Unternehmen.
Für Arbeitgeber
Unternehmen müssen sich insbesondere mit diesen Punkten auseinandersetzen:
Anpassung von HR- und Lohnsystemen an neue Altersgrenzen und Modelle
Für Unternehmer:innen spielt im Zuge solcher Anpassungen auch die Frage Lohn oder Dividende eine Rolle – insbesondere wegen der Auswirkungen auf AHV-Beiträge.Unterstützung von Mitarbeitenden bei Teilpensionierung oder Frühpensionierung
Abstimmung mit Pensionskassen und internen Reglementen
Gerade KMU profitieren davon, wenn die Umsetzung mit Treuhändern und Vorsorgeexperten koordiniert wird, um Fehler in Lohnsystemen oder Rentenmeldungen zu vermeiden.
Für Versicherte
Versicherte, insbesondere Frauen der Übergangsgeneration, sollten ihre persönliche Situation prüfen. Wer einen Vorbezug plant, sollte die Auswirkungen auf die lebenslange Rentenhöhe realistisch einschätzen.
Auch ein Aufschub kann sich lohnen, etwa bei Personen, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten und mit Zuschlag ihre Altersvorsorge stärken.
Eine Planung, die AHV, BVG und 3a gemeinsam betrachtet, schafft Übersicht – sowohl finanziell als auch steuerlich.
Zusammenfassung zu AHV Referenzalter und AHV 21
Das AHV Referenzalter 2026 steht sinnbildlich für die wichtigsten Veränderungen durch AHV 21: einheitliches Referenzalter 65, Ausgleich für die Übergangsgeneration, flexibler Rentenbezug und Finanzierung über die MWST-Erhöhung.
Für Versicherte eröffnet die Reform neue Möglichkeiten, den Rentenstart besser auf Lebens- und Arbeitssituation abzustimmen. Für Unternehmen bedeutet sie vor allem: Prozesse, Reglemente und Kommunikation frühzeitig anpassen, damit die Umsetzung korrekt und effizient bleibt.
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