Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Auf einen Blick — In der Schweiz gelten Kryptowährungen steuerlich als bewegliches Vermögen — nicht als Fremdwährung, nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Für Privatpersonen: Kapitalgewinne aus privatem Krypto-Handel sind grundsätzlich steuerfrei. Ausnahme: Wer die 5 Safe-Haven-Kriterien von ESTV KS Nr. 36 verletzt, gilt als gewerbsmässiger Händler und muss Gewinne als Einkommen versteuern (inkl. AHV). Alle Krypto-Bestände müssen per 31. Dezember zum offiziellen ESTV-Kurs (ICTax, ictax.admin.ch) in der Steuererklärung als Vermögen deklariert werden. Für Unternehmen: alle Erträge steuerpflichtig. CARF: Krypto-Dienstleister melden ab 2026 Kundendaten; erster Austausch mit 74 Partnerstaaten 2028.

1. Was sind Kryptowährungen steuerlich?

Kryptowährungen sind digitale Darstellungen von Werten, die auf kryptographisch gesicherter Distributed-Ledger-Technologie (Blockchain) basieren. Die bekanntesten sind Bitcoin (seit 2009) und Ethereum. Die ESTV unterscheidet für Steuerzwecke drei Hauptkategorien:

Token-Typ

Beschreibung

Beispiele

Steuerliche Qualifikation

Zahlungs-Token (Payment Token)

Funktionieren als Zahlungsmittel; keine Rechte gegenüber Emittent

Bitcoin (BTC), Litecoin (LTC), Monero (XMR)

Bewegliches Vermögen; Kapitalgewinn privat steuerfrei

Anlage-Token (Asset Token)

Verkörpern geldwerte Rechte gegenüber Emittent (Beteiligung, Forderung)

Tokenisierte Aktien, Security Token

Je nach Ausgestaltung wie Aktie/Obligation

Nutzungs-Token (Utility Token)

Berechtigungen für zukünftige Produkte/Dienstleistungen

Filecoin, Basic Attention Token

Komplex; Einzelfallbeurteilung

Stablecoins

Wertgebunden an Fiatgeld oder andere Assets

USDC, USDT, XCHF

Wie entsprechendes Basisasset behandelt

Quellen: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen (estv.admin.ch/de/kryptowaehrungen-besteuerung), aktualisiert Mai 2026; Bratschi AG April 2026

2. Grundprinzip: Krypto als bewegliches Vermögen

Es gibt in der Schweiz kein spezifisches Kryptosteuergesetz. Die ESTV wendet die bestehenden Grundsätze des Steuerrechts sinngemäss an. Die steuerliche Einordnung:

Was Krypto NICHT ist

Was Krypto IST

Rechtsfolge

Kein gesetzliches Zahlungsmittel

Bewegliches Vermögen (wie Wertpapiere)

Vermögenssteuer auf Jahresendbestand; Deklaration im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Keine Fremdwährung

Digitale Rechnungseinheit / Kapitalanlage

Keine Fremdwährungsgewinnbesteuerung; Umrechnungskurs = ESTV-Kursliste (ICTax)

Kein eigenständiges Steuersubjekt

Privatvermögen oder Geschäftsvermögen je nach Kontext

Kapitalgewinn privat steuerfrei; Geschäftsvermögen steuerpflichtig

Quelle: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen, estv.admin.ch; Kanton St. Gallen sg.ch/steuern-finanzen/steuern/kryptowaehrungen

3. Privatpersonen – Kapitalgewinne und die 5 Safe-Haven-Kriterien

Grundregel: Kapitalgewinne steuerfrei

Für Privatpersonen, die Kryptowährungen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung halten, gelten Kapitalgewinne aus der Veräusserung grundsätzlich als steuerfrei. Dies gilt für:

  • Verkauf von Krypto gegen CHF oder eine andere Fiatwährung
  • Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere (z.B. BTC → ETH)
  • Nutzung von Krypto als Zahlungsmittel für Waren/Dienstleistungen (privat)

Im Gegenzug sind Verluste aus privatem Krypto-Handel steuerlich nicht abzugsfähig.

Quelle: Art. 16 Abs. 3 DBG (steuerfreie Kapitalgewinne Privatvermögen); ESTV Arbeitspapier; taxea.ch

Die 5 Safe-Haven-Kriterien (ESTV KS Nr. 36, sinngemäss anwendbar auf Krypto)

Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 («Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel») wird sinngemäss auf Kryptowährungen angewandt. Wenn alle fünf folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind, liegt grundsätzlich keine gewerbsmässige Tätigkeit vor:

Nr.

Kriterium

Detail

Krypto-Besonderheit

1

Haltedauer ≥ 6 Monate

Alle veräusserten Positionen müssen mindestens 6 Monate gehalten worden sein

Bei aktivem Trading schwer zu erfüllen; Krypto-Märkte sind volatil

2

Transaktionsvolumen ≤ 5× Anfangsbestand

Summe aller Käufe + Verkäufe im Kalenderjahr ≤ 5-facher Wertschriften-/Krypto-Bestand zu Jahresbeginn

Schwierig bei starken Kursanstiegen im Jahr; viele Tauschpositionen erhöhen Volumen

3

Kapitalgewinne < 50% des Erwerbseinkommens

Realisierte Kapitalgewinne dienen nicht als Haupteinkommensersatz

Wer hauptsächlich von Krypto-Trading lebt, verletzt dieses Kriterium

4

Laufende Erträge > anteilige Schuldzinsen

Zinsen und Erträge aus Wertschriften übersteigen die anteiligen Schuldzinsen

Nur relevant wenn Fremdkapital eingesetzt wird

5

Kein oder beschränkter Derivateeinsatz

Kauf/Verkauf von Derivaten (Optionen, Futures) nur zur Absicherung eigener Positionen

Aktiver Derivatehandel (Perpetuals, Optionen) indiziert Gewerbsmässigkeit

Quellen: ESTV KS Nr. 36 vom 27. Juli 2012 (estv.admin.ch); Kanton Solothurn Steuerbuch; TaxInfo Kanton Bern; Bucher Tax; PrimeTax AG

⚠ ACHTUNG: Safe-Haven-Kriterien bieten keine absolute Rechtssicherheit

Das Bundesgericht hat KS Nr. 36 als Verwaltungsverordnung qualifiziert, die für Gerichte nicht verbindlich ist (BGer 2C_1255/2012 vom 26.6.2013). Das Einhalten aller 5 Kriterien garantiert nicht in jedem Fall Steuerfreiheit. Umgekehrt bedeutet das Verletzen eines Kriteriums nicht automatisch Gewerbsmässigkeit. Die Gesamtumstände entscheiden.

Quelle: BGer 2C_1255/2012; Kanton Solothurn Steuerbuch; PrimeTax AG

Wann liegt gewerbsmässiger Krypto-Handel vor?

Wenn die Safe-Haven-Kriterien verletzt sind oder die Gesamtumstände auf gewerbsmässige Tätigkeit hindeuten, hat dies folgende Konsequenzen:

Konsequenz

Beschreibung

Kapitalgewinne steuerpflichtig

Alle realisierten Gewinne aus Krypto-Handel als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern

Verluste abzugsfähig

Im Gegensatz zur Privatperson: Krypto-Verluste können steuerlich geltend gemacht werden

AHV-Beitragspflicht

Auf Nettoeinkommen aus gewerbsmässigem Krypto-Handel fallen AHV/IV/EO-Beiträge an (insgesamt ca. 10% für Selbstständige)

Buchführungspflicht

Jährliche Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Steuererklärung beizulegen

Bewertung nach Buchwertprinzip

Kursschwankungen nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu buchen

Quellen: Art. 18 Abs. 2 DBG; ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen; Kanton St. Gallen; Blockpit.io Februar 2026

«Was ich in der Beratung immer wieder sehe: Jemand hat in einem Jahr intensiv Bitcoin gegen Ethereum getauscht, dann wieder zurück, dann gegen CHF verkauft. Das Transaktionsvolumen übersteigt schnell das Fünffache des Anfangsbestands — schon ist Safe-Haven-Kriterium Nr. 2 verletzt. Und dann stellt sich die Frage: Ist das noch private Vermögensverwaltung, oder gewerbsmässiger Handel? Diese Grenze ist fliessend, und die Steuerbehörden schauen sehr genau hin. Wer aktiv tradet, sollte sich früh eine fundierte Einschätzung holen.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

4. Privatpersonen – Vermögenssteuer und Deklaration

Deklarationspflicht: Krypto gehört ins Wertschriftenverzeichnis

Unabhängig davon, ob Kapitalgewinne steuerfrei sind: Alle Kryptowährungsbestände müssen per 31. Dezember in der Steuererklärung deklariert werden — im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 3 / Rubrik «Kassenobligationen, übriges Guthaben»).

Schritt

Aktion

Details

1. Bestand ermitteln

Jahresendbestand aller Wallets und Börsenkonten per 31. Dezember

Wallet-Ausdruck oder Plattform-Jahresabschluss als Nachweis

2. Bewertung

ESTV-Kursliste (ICTax): ictax.admin.ch

Bitcoin, Ethereum und die gängigsten Coins sind gelistet; Basis: Durchschnitt verschiedener Plattformen

3. Nicht gelistete Coins

Kurs der verwendeten Handelsplattform; alternativ Kaufpreis

Kein aktueller Kurs verfügbar: Einstandspreis deklarieren, plausibilisieren

4. Eintrag Steuererklärung

Betrag in CHF ins Wertschriftenverzeichnis

Pro Coin einzeln oder als Gesamtliste hochladen

5. Aufbewahrung

Alle Transaktionsdaten mindestens 10 Jahre aufbewahren

Datum, Coin, Menge, Kurs CHF zum Transaktionszeitpunkt

Quellen: ESTV Kursliste ICTax (ictax.admin.ch); Kanton St. Gallen sg.ch; Kanton Basel-Landschaft; Blockpit.io

Vermögenssteuer: Satz und Freibeträge

Kryptovermögen unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer zusammen mit allen anderen Vermögenswerten. Typische Eckdaten:

  • Satz: 0,05%–1,00% des steuerbaren Vermögens (je nach Kanton und Höhe des Vermögens)
  • Freibetrag Einzelperson: ca. CHF 60'000–100'000 (kantonal verschieden)
  • Freibetrag Ehepaar: ca. CHF 100'000–200'000 (kantonal verschieden)
  • Kein Freibetrag auf Bundesebene für Vermögenssteuer (die direkte Bundessteuer kennt keine Vermögenssteuer)

Quelle: Blockpit.io, Krypto Steuern Schweiz 2026 (Februar 2026); kantonale Steuerverwaltungen

«Die Vermögenssteuer auf Kryptowährungen ist der Punkt, den viele Anleger vergessen — oder absichtlich weglassen. Das ist ein Fehler. Kryptovermögen muss deklariert werden, auch wenn es komplett steuerfrei ist, was die Kursgewinne betrifft. Die Steuerbehörden erhalten ab 2027 automatisch Daten von ausländischen Krypto-Börsen. Wer heute nicht deklariert, läuft in ein Nachsteuerverfahren hinein — mit Zinsen, Bussen und im schlimmsten Fall strafrechtlichen Konsequenzen.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

5. Unternehmen – gewerbliche Behandlung

Für juristische Personen (AG, GmbH) und Selbstständigerwerbende mit Krypto im Geschäftsvermögen gilt: Alle Erträge sind steuerpflichtig, alle Verluste abzugsfähig.

Sachverhalt

Steuerliche Behandlung

Praktischer Hinweis

Krypto-Handel als Betriebstätigkeit

Gewinne = Betriebseinkommen → Gewinnsteuer

Bilanzierung zum Bilanzstichtag; Bewertung per ESTV-Kursliste

Zahlung in Krypto empfangen

Als Betriebseinnahme zum CHF-Gegenwert am Tag der Transaktion zu verbuchen

MWST wenn Leistung steuerbar — Kurs am Transaktionsdatum massgebend

Mining als Betrieb

Alle Mining-Erträge als Einkommen; Infrastrukturkosten abzugsfähig

Server, Strom, Hosting als Betriebsaufwand

Kursverluste auf Krypto-Bestand

Steuerlich abzugsfähig als Geschäftsverlust

Im Gegensatz zu Privatperson

Bewertung Bilanzstichtag

Zum Marktwert (ESTV-Kursliste) oder unter dem Buchwertprinzip

Handelsrechtliche Grundsätze nach OR massgebend

Gewinnsteuer

Direkte Bundessteuer 8,5%; kantonal 3,5%–10% (total Effektivsteuer ca. 12–18% je nach Kanton)

Mögliche Optimierung via AG/GmbH für intensive Händler

Quellen: ESTV Arbeitspapier; Art. 58 Abs. 1 DBG; Kanton St. Gallen; zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis

6. Mehrwertsteuerliche Behandlung

Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen folgt dem Prinzip: Was wird gehandelt/getauscht vs. was wird als Leistung erbracht.

Transaktion

MWST-Behandlung

Begründung

Kauf/Verkauf von Krypto gegen Fiat (Börse)

MWST-befreit

Krypto als Zahlungsmittel qualifiziert; analog Devisenwechsel

Tausch Krypto gegen Krypto

MWST-befreit

Auch als Zahlungsmittel-Transaktion qualifiziert

IT-Dienstleistung in BTC bezahlt

MWST auf CHF-Gegenwert am Transaktionsdatum geschuldet

Die Zahlung in Krypto ändert nichts an der MWST-Pflicht der Leistung

Physisches Produkt, Kaufpreis in ETH

MWST auf CHF-Gegenwert am Transaktionsdatum geschuldet

Gleich wie oben; Krypto = Zahlungsmittel

Mining als Dienstleistung für Dritte

MWST auf Entgelt (sofern MWST-pflichtig)

Einzelfallbeurteilung je nach Ausgestaltung

NFT-Verkauf

Grundsätzlich MWST-pflichtig auf CHF-Gegenwert

NFTs als Recht/Dienstleistung qualifiziert; nicht als Zahlungsmittel

Quellen: ESTV, mehrwertsteuerliche Behandlung Kryptowährungen (estv.admin.ch); Art. 21 MWSTG

Wichtig für Unternehmen, die Krypto als Zahlungsmittel akzeptieren: Alle Transaktionen mit Wechselkursreferenz (Kurs am Transaktionsdatum) dokumentieren. Dies ist Pflicht für korrekte MWST-Abrechnung und Buchführung.

7. Internationale Sachverhalte und CARF ab 2027

CARF: Präzisierter Zeitplan

ℹ️ CARF-ZEITPLAN SCHWEIZ — PRÄZISIERT

Der Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD kommt in der Schweiz in drei Schritten:

• Ab 1.1.2026: Krypto-Dienstleister (Börsen, Wallet-Anbieter) beginnen mit Datenerhebung und KYC-Pflichten gemäss CARF.

• Ab 1.1.2027: CARF-Regelwerk in der Schweiz in Kraft (Gesetzliche Grundlagen nach Parlamentsentscheid Herbst 2025). Dienstleister melden jährlich bis 30. Juni an ESTV.

• 2028: Erster automatischer Datenaustausch mit 74 Partnerstaaten (alle EU, UK, Mehrheit G20 — ohne USA, China, Saudi-Arabien).

Quellen: SIF Medienmitteilung 19.2.2025; Bundesrat Botschaft 6.6.2025; Bratschi AG April 2026; MME Law November 2025; house-of-satoshi.ch mit direkter SIF-Bestätigung

Was CARF für Krypto-Anleger bedeutet

Frage

Antwort

Wer meldet?

Krypto-Dienstleister mit CH-Bezug: Börsen (Swissquote, Bitcoin Suisse etc.), Wallet-Provider, Broker — ca. 300 CH-Unternehmen

Was wird gemeldet?

Identität des Kunden, Kontobestände, Transaktionen (Volumen Kauf/Verkauf, Krypto-Krypto, Fiat-Krypto), Datum, Art

Wer ist betroffen?

Kontoinhaber, die in einem CARF-Partnerstaat steuerlich ansässig sind; Schweizer Anleger auf ausländischen Plattformen

Straflose Selbstanzeige?

Bis zum ersten Datenaustausch (2028) können fehlende Deklarationen über straflose Selbstanzeige nachgeholt werden

Schützt Self-Custody?

Nein. Wer Krypto ausschliesslich in eigener Wallet hält, wird nicht über CARF gemeldet — ist aber trotzdem deklarationspflichtig

Meldung an ESTV durch Dienstleister

Jährlich bis 30. Juni des Folgejahres für das Vorjahr

Quellen: MME Law, Automatischer Informationsaustausch über Kryptowerte, November 2025; Bratschi AG; brinertax.ch; swissfinanceai.ch

Besonderheiten bei DeFi, Offshore-Wallets und grenzüberschreitenden Aktivitäten

  • DeFi-Protokolle (Uniswap, Aave etc.): Wenn ein Schweizer Anbieter «effective control» über Assets hat, kann CARF-Pflicht entstehen. Rein dezentral ohne Dienstleisterbezug: kein CARF, aber Deklarationspflicht bleibt
  • Ausländische Börsen: Binance, Kraken, Coinbase melden an ihre lokale Behörde → automatische Weiterleitung an ESTV ab 2028
  • Wegzug aus der Schweiz: In anderen Ländern können Kapitalgewinne aus Krypto steuerpflichtig sein (Deutschland, Schweden, Frankreich usw.) — frühzeitige Klärung wichtig
  • Straflose Selbstanzeige: Bis zur ersten Meldung (2028) können verpasste Deklarationen einmalig straflos nachgeholt werden — Empfehlung: jetzt handeln

Quellen: Bratschi AG; house-of-satoshi.ch; brinertax.ch; mme.ch

«CARF bedeutet nicht, dass Krypto-Gewinne ab 2028 plötzlich steuerpflichtig werden — das waren sie in der Schweiz für Privatpersonen nie, ausser bei gewerbsmässigem Handel. Was CARF tut: Es sorgt dafür, dass die Steuerbehörden nun endlich wissen, was auf den Plattformen passiert. Wer bisher korrekt deklariert hat, dem passiert nichts. Wer nicht deklariert hat: Die straflose Selbstanzeige ist jetzt das wichtigste Instrument, um vor 2028 reinen Tisch zu machen.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

8. Schweiz im internationalen Vergleich

Die Schweiz gehört zu den steuerlich attraktivsten Standorten für Krypto-Privatanleger weltweit. Der Vergleich verdeutlicht dies:

Land

Kapitalgewinne privat

Vermögenssteuer Krypto

Gewerbsmässiger Handel

CARF ab

Schweiz

Steuerfrei (privat, keine Gewerbsmässigkeit)

Ja, kantonal; 0,05%–1%

Einkommenssteuer + AHV (~10%)

2027 (erster Austausch 2028)

Deutschland

Steuerpflichtig > 12 Monate Haltedauer oft steuerfrei; < 12 Monate = Einkommenssteuer

Nein

Einkommenssteuer bis ~45%

2026 (erster Austausch 2027)

Österreich

27,5% Kapitalertragssteuer (KESt) auf alle Gewinne

Nein

27,5%

2026

Frankreich

30% PFU auf alle Krypto-Gewinne

Nein

30%

2026

Portugal

0% Kapitalgewinne bei Privatpersonen bei > 12 Monate

Nein

Einkommenssteuer

2026

Vereinigtes Königreich

Capital Gains Tax 10%/20% je nach Gesamteinkommen

Nein

Income Tax bis 45%

2026

Quellen: Blockpit.io DE-Guide; OECD CARF-Teilnehmerliste; Kanton Solothurn; eigene Zusammenstellung

Fazit: Die Schweizer Kapitalgewinnfreiheit für Privatpersonen ist ein echter Standortvorteil — vorausgesetzt, die Grenze zur Gewerbsmässigkeit wird nicht überschritten und alle Bestände werden korrekt deklariert.

9. Key Takeaways

✓ KEY TAKEAWAYS

✓ Kapitalgewinne privat steuerfrei: Privatpersonen zahlen keine Steuer auf Krypto-Gewinne — solange keine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Das gilt für Verkauf in CHF, Krypto-Tausch und Zahlungen.

✓ 5 Safe-Haven-Kriterien (KS Nr. 36 sinngemäss): Haltedauer ≥ 6 Monate, Transaktionsvolumen ≤ 5× Anfangsbestand, keine Lebenshaltungsfinanzierung aus Krypto-Gewinnen, Erträge > Schuldzinsen, kein Derivatehandel.

✓ Deklarationspflicht gilt immer: Alle Krypto-Bestände per 31.12. als Vermögen deklarieren — ESTV-Kursliste ICTax (ictax.admin.ch) für Bewertung nutzen.

✓ CARF-Zeitplan: Datenerhebung ab 2026, CARF-Regelwerk ab 2027, erster internationaler Austausch mit 74 Partnerstaaten 2028. USA, China, Saudi-Arabien nicht dabei.

✓ Straflose Selbstanzeige: Fehlende Deklarationen können noch bis vor dem ersten Datenaustausch (2028) einmalig und straffrei nachgeholt werden.

✓ Praxis & Beispiele: Für Mining, Staking, NFTs, DeFi und gewerbsmässigen Handel → Schwesterartikel: zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis/

10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sind Krypto-Gewinne in der Schweiz steuerpflichtig?

Für Privatpersonen sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen grundsätzlich steuerfrei — sofern keine gewerbsmässige Handelstätigkeit vorliegt. Das ist der grosse Unterschied zu den meisten europäischen Ländern. Allerdings muss der gesamte Krypto-Bestand per 31. Dezember als Vermögen deklariert werden und unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer.

Quellen: Art. 16 Abs. 3 DBG; ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen

Wann werde ich als gewerbsmässiger Krypto-Händler eingestuft?

Die Einstufung erfolgt aufgrund der Gesamtumstände. Als Orientierungshilfe dienen die 5 kumulativen Safe-Haven-Kriterien des ESTV KS Nr. 36 (sinngemäss anwendbar auf Krypto). Wer alle 5 erfüllt, ist grundsätzlich kein gewerbsmässiger Händler. Typische Indizien für Gewerbsmässigkeit: sehr kurze Haltedauern, massives Transaktionsvolumen (> 5× Anfangsbestand), Einsatz von Fremdkapital oder Algorithmen, Finanzierung des Lebensunterhalts aus Krypto-Gewinnen.

Quellen: ESTV KS Nr. 36; TaxInfo Kanton Bern; Bucher Tax; Kanton Solothurn Steuerbuch

Wie bewertet man Kryptowährungen in der Steuererklärung?

Der Wert wird per 31. Dezember des Steuerjahres in CHF ermittelt. Massgebend ist die ESTV-Kursliste (ICTax) unter ictax.admin.ch, die jährlich aktualisiert wird. Für gelistete Coins (Bitcoin, Ethereum und weitere) gilt der dort publizierte Durchschnittswert. Für nicht gelistete Coins: Kurs der verwendeten Plattform. Ist kein aktueller Kurs verfügbar: Einstandspreis deklarieren und gegenüber der Steuerbehörde plausibilisieren.

Quellen: ESTV ICTax ictax.admin.ch; Kanton Solothurn; Kanton Basel-Landschaft; TaxInfo Kanton Bern

Muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben, wenn ich keinen Gewinn gemacht habe?

Ja, unbedingt. Die Deklarationspflicht gilt unabhängig davon, ob Gewinne oder Verluste entstanden sind. Alle Krypto-Bestände per 31. Dezember müssen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis eingetragen werden. Das Nicht-Deklarieren von Vermögen kann zu Nachsteuerverfahren und Bussen führen — auch wenn die Kapitalgewinne selbst steuerfrei wären.

Quellen: ESTV; Kanton St. Gallen sg.ch; Blockpit.io

Was ändert sich mit CARF für Schweizer Krypto-Anleger ab 2027/2028?

CARF ändert nichts an der Steuerpflicht selbst — Krypto-Gewinne sind für Privatpersonen weiterhin steuerfrei. Was sich ändert: Krypto-Dienstleister melden ab 2026 Kundendaten an die ESTV. Ab 2028 tauscht die Schweiz diese Daten mit 74 Partnerstaaten aus. Wer bisher korrekt deklariert hat, dem passiert nichts. Wer nicht deklariert hat: Bis 2028 besteht die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige.

Quellen: Bratschi AG April 2026; MME Law; house-of-satoshi.ch; SIF Medienmitteilung 19.2.2025

Gilt der Tausch einer Krypto gegen eine andere als Verkauf?

Steuerrechtlich ja — aber für Privatpersonen ohne Konsequenz, solange keine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Der Tausch BTC → ETH gilt als Veräusserung und sofortiger Neuerwerb. Kapitalgewinne daraus sind für Privatpersonen steuerfrei. Allerdings erhöht jeder Tausch das Transaktionsvolumen — was bei der Beurteilung des Safe-Haven-Kriteriums Nr. 2 (Transaktionsvolumen ≤ 5× Anfangsbestand) relevant wird.

Quellen: taxea.ch; ESTV Arbeitspapier

11. Fazit

FAZIT

Die Schweiz bietet Krypto-Privatanlegern nach wie vor einen der attraktivsten steuerlichen Rahmen weltweit: Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei. Aber: Kein Steuervorteil ohne korrekte Deklaration. Alle Bestände müssen als Vermögen in die Steuererklärung — und wer die 5 Safe-Haven-Kriterien verletzt, wird als gewerbsmässiger Händler eingestuft und verliert die Steuerfreiheit.

Mit CARF kommen ab 2027 neue Transparenzpflichten. Die Zeit bis zum ersten Datenaustausch 2028 ist das letzte Fenster für straflose Nachdeklarationen. Zofingen Treuhand AG analysiert Ihre Krypto-Situation, begleitet Sie durch die Deklaration und hilft, die Grenze zur Gewerbsmässigkeit frühzeitig zu beurteilen.

Weiterführend: Krypto-Steuern Schweiz: Praxis & Beispiele (Mining, Staking, NFTs, DeFi) → zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis/

Quellen

Stand: Juni 2026. Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen, verifizierten Quellen.

[1] ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung. Arbeitspapier Kryptowährungen und deren Besteuerung auf Bundesebene (aktualisiert Mai 2026). estv.admin.ch/de/kryptowaehrungen-besteuerung — Stand Mai 2026.

[2] ESTV. Kreisschreiben Nr. 36, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – 5 Safe-Haven-Kriterien; sinngemäss anwendbar auf Krypto. estv.admin.ch (PDF) — Stand 27. Juli 2012.

[3] SIF Staatssekretariat für internationale Finanzfragen. Medienmitteilung zur Umsetzung des Crypto-Asset Reporting Frameworks (CARF) – Zeitplan 2026/2027/2028. sif.admin.ch — Stand 19. Februar 2025.

[4] Bratschi AG. Kryptowährungen – steuerrechtliche Einordnung, Risiken und internationale Entwicklungen; Parlamentsentscheid Herbst 2025. bratschi.ch — Stand April 2026.

[5] MME Law. Automatischer Informationsaustausch über Kryptowerte – CARF 53 Jurisdiktionen; 74 Partnerstaaten CH; USA nicht dabei. mme.ch — Stand November 2025.

[6] Kanton Solothurn Steuerbuch. Gewerbsmässiger Handel Kryptowährungen – KS Nr. 36 anwendbar; BGer 2C_1255/2012. steuerbuch.so.ch — Stand 2024.

[7] TaxInfo Kanton Bern. Kryptowährungen – Steuererklärung, gewerbsmässiger Handel, ESTV-Kursliste. taxinfo.sv.fin.be.ch — Stand 2024.

[8] ESTV ICTax. Kursliste Kryptowährungen – offizielle Jahresendsteuerwerte für Bitcoin, Ethereum etc.. ictax.admin.ch — Stand Jährlich aktualisiert.

[9] Kanton St. Gallen. Kryptowährungen Steuer – Deklaration, Bewertung, gewerbsmässiger Handel. sg.ch/steuern-finanzen/steuern/kryptowaehrungen — Stand 2024.

[10] house-of-satoshi.ch. CARF Schweiz – Direktbestätigung SIF: Krypto-CARF gilt frühestens ab 1.1.2027, nicht 2026. house-of-satoshi.ch/carf-schweiz — Stand Juni 2026.

[11] Blockpit.io. Krypto Steuern Schweiz 2026 – Ultimativer Leitfaden (reviewed by Gilbert Lenherr, Swiss CryptoTax GmbH). blockpit.io/de-ch/steuer-guides/krypto-steuer-schweiz — Stand Februar 2026.

[12] Bucher Tax. Vom Crypto-Trader zum Wertschriftenhändler – Safe Haven Rules KS Nr. 36 anwendbar. bucher-tax.ch — Stand Juli 2024.

[13] zofingen-treuhand.ch. Krypto-Steuern Schweiz: Praxis & Beispiele – Mining, Staking, NFTs, DeFi, gewerbsmässiger Handel (Schwesterartikel). zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis — Stand 2026.

[14] brinertax.ch. Krypto & Steuern 2026: Automatischer Informationsaustausch Schweiz – CARF 74 Partnerstaaten. brinertax.ch — Stand Januar 2026.

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