Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Auf einen Blick — Die Schweiz kennt auf Bundesebene drei zentrale steuerliche Mechanismen für nachhaltige Investitionen: (1) Die CO₂-Abgabe (CHF 120/Tonne fossile Brennstoffe) mit Rückverteilung an Unternehmen proportional zur Lohnsumme. (2) Der Steuerabzug für Solaranlagen und energetische Sanierungen als Liegenschaftsunterhalt – noch bis und mit 2028 vollumfänglich auf Bundesebene gültig. (3) Die beschlossene Eigenmietwertreform (Abschaffung per 01.01.2029), nach der auf Bundesebene Unterhaltsabzüge für selbstgenutzte Liegenschaften wegfallen. Unternehmen können Investitionen in erneuerbare Energien zusätzlich als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen.

1. Nachhaltigkeit als Steuerstrategie – Überblick Bundesebene

Nachhaltiges Wirtschaften zahlt sich in der Schweiz steuerlich aus – aber nur, wer die Mechanismen kennt und die richtigen Zeitfenster nutzt. Auf Bundesebene gibt es drei Hauptbereiche:

Mechanismus

Relevant für

Zeitfenster / Status 2026

CO₂-Abgabe + Rückverteilung

Unternehmen mit fossilen Brennstoffen

Laufend; Rückverteilung 2025+2026 zusammen im Jahr 2026

Steuerabzug Solaranlagen / energet. Sanierungen

Privat- und Geschäftsgebäude

Noch bis Ende 2028 vollumfänglich auf Bundesebene

Eigenmietwertreform (beschlossen 28.9.2025)

Eigentümer selbstgenutzter Liegenschaften

Inkrafttreten 01.01.2028 – jetzt Zeitfenster bis Ende 2028 nutzen

Nachhaltige Investitionen als Betriebsaufwand

Unternehmen (juristische Personen)

Dauerhaft; keine Änderung durch Eigenmietwertreform

Quellen: BAFU, EFD Admin, pvpro.ch, BFE

Dieser Artikel behandelt die Bundesebene. Für die kantonalen Förderprogramme im Kanton Aargau – Gebäudeprogramm, Wärmepumpen-Förderung, PEIK – verweisen wir auf unseren Leitfaden: Steuern Kanton Aargau – Steuerliche Vorteile für nachhaltige Investitionen.

2. CO₂-Abgabe: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die CO₂-Abgabe ist keine Steuer im eigentlichen Sinne, sondern eine Lenkungsabgabe: Der Bund erhebt CHF 120 pro Tonne CO₂ auf fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas und Kohle. Ziel ist es, den Verbrauch zu verteuern und damit Anreize für klimaschonende Alternativen zu setzen.

Quelle: BAFU Bundesamt für Umwelt, CO₂-Abgabe für Unternehmen, bafu.admin.ch, Stand September 2025

Rückverteilung an Unternehmen

Zwei Drittel der Abgabeerträge werden an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt – verbrauchsunabhängig. Unternehmen erhalten ihren Anteil proportional zur Lohnsumme, auf welcher der Arbeitgeber ALV-Beiträge zahlt (Basis: Lohnsumme 2024 für die Rückverteilung 2025 und 2026).

Wichtig für 2026: Die Rückverteilung an Unternehmen für das Jahr 2025 wurde auf 2026 verschoben. Sie findet zusammen mit der Rückverteilung 2026 statt. Die Basis bildet die Lohnsumme des Jahres 2024.

Quelle: BAFU, Rückverteilung der CO₂-Abgabe an Unternehmen, bafu.admin.ch, Oktober 2025; AK Bern, akbern.ch

Befreiung von der CO₂-Abgabe

Unternehmen, die sich zu einer nachweislichen Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten (Verminderungsverpflichtung), können sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen. Im Gegenzug sind sie verpflichtet, ihre Emissionen zu reduzieren und den Betrieb zu dekarbonisieren. Betreiber grosser treibhausgasintensiver Anlagen nehmen am Emissionshandelssystem (EHS) teil und sind ebenfalls von der Abgabe befreit.

  • Voraussetzung Befreiung: Verminderungsverpflichtung gegenüber dem BAFU
  • Befreiung gilt nur für Brennstoffe (Heizöl, Erdgas), nicht für Treibstoffe (Benzin, Diesel)
  • Antragsstellung: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Quelle: BAFU, CO₂-Abgabe für Unternehmen, bafu.admin.ch, September 2025

Privatpersonen – Rückverteilung über Krankenkassenprämie

Die Rückverteilung an Privatpersonen erfolgt über die Krankenversicherer – als Gutschrift auf die Krankenkassenprämie. Im Jahr 2025 erhielt jede in der Schweiz wohnhafte, nach KVG versicherte Person CHF 61.80. Wer wenig fossile Brennstoffe verbraucht, profitiert netto von diesem System.

Quelle: BAFU, CO₂-Abgabe für Privatpersonen, bafu.admin.ch, August 2025

«Die CO₂-Abgabe wird von vielen Unternehmen als reine Kostenlast wahrgenommen. Dabei übersehen sie, dass sie über die Rückverteilung einen Teil zurückbekommen – proportional zur Lohnsumme. Wer zusätzlich in effizientere Heizsysteme investiert und den Brennstoffverbrauch senkt, zahlt weniger Abgabe und erhält trotzdem die gleiche Rückverteilung. Das ist ein doppelter Vorteil.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

3. Photovoltaik und energetische Sanierungen steuerlich abziehen

Die Installation einer Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude gilt in der Schweiz steuerlich als Liegenschaftsunterhalt – und ist deshalb als werterhalten­de oder energiesparende Massnahme vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

Quelle: pvpro.ch, Solaranlage Steuerabzug Schweiz 2026; runer-solar.ch, April 2026; IWB, iwb.ch

Wer darf abziehen?

Situation

Abzugsfähigkeit Bundessteuer

Abzugsfähigkeit Kantonssteuer

Bemerkung

Privatperson, Bestandsgebäude (>5 Jahre)

Ja, als Liegenschaftsunterhalt

Ja, fast alle Kantone

Nettoinvestition (abzgl. Einmalvergütung EIV)

Privatperson, Neubau (<5 Jahre)

Nein

Meistens nein (Ausnahme: Kt. Luzern)

Gilt als wertvermehrend, nicht als Unterhalt

Unternehmen / Geschäftsvermögen

Ja, als Aufwand + Abschreibung

Ja

Einspeisevergütung als steuerpflichtiger Ertrag

Vermietetes Gebäude

Ja, als Unterhaltskosten

Ja

Bleibt auch nach Eigenmietwertreform abzugsfähig

Quellen: T+R AG, steuerliche Behandlung PV-Anlagen; Kanton Solothurn Steuerbuch; Kanton Bern TaxInfo; runer-solar.ch

Rechenbeispiel Privatperson

Situation: Bestandsgebäude (Baujahr 2005), Kanton Aargau. Installation PV-Anlage CHF 22'000. Einmalvergütung (EIV): CHF 3'000. Nettoinvestition: CHF 19'000.

Steuerlich relevante Grösse

Betrag

Anmerkung

Bruttoinvestition PV-Anlage

CHF 22'000

Inkl. MWST, Batterie, Installation

Abzug Einmalvergütung (EIV)

– CHF 3'000

Staatliche Förderung mindert Abzugsbasis

Abzugsfähige Nettoinvestition

CHF 19'000

Bundessteuer + Kantonssteuer

Grenzsteuersatz (geschätzt 30%)

30%

Je nach Einkommen und Kanton

Steuerersparnis

ca. CHF 5'700

CHF 19'000 × 30%

Effektive Nettoinvestition

ca. CHF 13'300

Nach Förderung und Steuerersparnis

⚠ Nur noch bis Ende 2028: Dieser Abzug entfällt auf Bundesebene frühestens ab 01.01.2029 (Eigenmietwertreform). Wer plant, sollte jetzt handeln.

Quelle: pvpro.ch, Steuerabzug Solaranlage Schweiz 2026; solaralag.ch

⚠ LETZTE CHANCE: BUNDESSTEUERABZUG SOLARANLAGE NUR BIS ENDE 2028

Am 28. September 2025 wurde die Eigenmietwertreform angenommen. Ab dem Inkrafttreten (frühestens ab 1. Januar 2029) entfällt auf Bundesebene der Steuerabzug für Unterhaltskosten und energetische Sanierungen bei selbstgenutzten Liegenschaften. Wer noch vollumfänglich vom Bundessteuerabzug profitieren möchte, muss bis Ende 2028 installiert und bezahlt haben. Einzelne Kantone werden auch ab 2029 noch Liegenschaftsunterhalt für Energiesparmassnahmen zulassen, zum Beispiel die Kantone Zug und Aargau.

Tipp: Grössere energetische Sanierungsmassnahmen (Wärmepumpe, Dammung, Solaranlage, Batteriespeicher) sinnvollerweise auf die Steuerperioden 2026 und 2028 konzentrieren.

4. Eigenmietwertreform: Was ab 2029 wegfällt

Die wichtigste steuerliche Änderung für Wohneigentümer der jüngsten Zeit: Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung mit 57,7% Ja die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Das Inkrafttreten ist per 1. Januar 2029 geplant – bis dahin gelten die bisherigen Regeln.

Quellen: EFD Admin, Reform der Wohneigentumsbesteuerung, efd.admin.ch; HEV Schweiz, hev-schweiz.ch; Raiffeisen, raiffeisen.ch

Element

Bisher (bis Ende 2028)

Ab Inkrafttreten (ab 2029)

Eigenmietwert

Muss als Einkommen versteuert werden

Entfällt für selbstgenutzte Erst- und Zweitliegenschaften

Unterhaltskosten Bundessteuer

Voll abzugsfähig (effektiv oder pauschal)

Nicht mehr abzugsfähig bei selbstgenutzten Liegenschaften

Energetische Sanierungen Bundessteuer

Abzugsfähig als Liegenschaftsunterhalt

Nicht mehr abzugsfähig auf Bundesebene

Energetische Sanierungen Kantonssteuer

Abzugsfähig

Kantone dürfen Abzug beibehalten (max. bis 2050)

Schuldzinsen selbstgenutzte Liegenschaft

Abzugsfähig

Entfällt (Ausnahme: Ersterwerb, Renditeobjekte)

Unterhaltskosten Renditeobjekte

Abzugsfähig

Bleibt abzugsfähig

Quellen: EFD Admin, efd.admin.ch; TaxInfo Kanton Bern, taxinfo.sv.fin.be.ch; Basler Kantonalbank, bkb.ch

«Die Eigenmietwertreform ist für Hausbesitzer ein zweischneidiges Schwert. Wer bisher hohe Unterhaltskosten und Schuldzinsen geltend machen konnte, verliert mit der Reform effektiv mehr, als er durch den Wegfall des Eigenmietwerts gewinnt. Die Jahre 2027 und 2028 sind deshalb das letzte Zeitfenster, um geplante Sanierungen steuerlich optimal zu nutzen.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

5. Unternehmen: Nachhaltige Investitionen als Betriebsaufwand

Für Unternehmen – juristische Personen und Selbstständigerwerbende – gelten andere Regeln als für Privatpersonen. Die Eigenmietwertreform betrifft sie nur dann, wenn sie Liegenschaften im Privatvermögen halten.

Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen

Wenn ein Unternehmen eine PV-Anlage auf einem Geschäftsgebäude installiert, gelten folgende Regeln:

  • Investitionskosten sind als Anlagekosten zu aktivieren (separate Bilanzierung empfohlen)
  • Abschreibung zulässig – Sätze variieren kantonal; kantonal oft beschleunigte Abschreibung für Umweltanlagen
  • Subventionen (Einmalvergütung EIV) können direkt vom Anschaffungswert abgezogen werden oder als steuerpflichtiger Ertrag verbucht werden (mit anschliessender Sofortabschreibung)
  • Einspeisevergütung für eingespeisten Strom gilt als steuerpflichtiger Betriebsertrag
  • Eigenverbrauch: kein Ertrag und kein Aufwand, wenn betrieblich genutzt

Quellen: TaxInfo Kanton Bern, PV-Anlagen im Geschäftsvermögen ab 1.1.2024; T+R AG Steuerberatung, t-r.ch; Kanton Solothurn Steuerbuch

Weitere nachhaltige Investitionen als Betriebsaufwand

Über Photovoltaik hinaus können Unternehmen zahlreiche nachhaltige Investitionen steuerlich geltend machen – als Teil der normalen Aufwandsbuchhaltung:

Investition

Steuerliche Behandlung

Anmerkung

Wärmepumpe (Gebäude Geschäftsvermögen)

Aktivieren + Abschreiben

Fördergelder kürzen Anschaffungswert

Elektrofahrzeuge Firmenflotte

Aktivieren + Abschreiben

Ladeinfrastruktur separat bilanzierbar

LED-Beleuchtung, Gebäudedämmung

Aufwand oder Aktivierung je Höhe

Unter Aktivierungsgrenze: Direktaufwand

Energiemanagementsystem (ISO 50001)

Aufwand (Beratung, Zertifizierung)

Betriebskosten = Direktabzug

PEIK-Beratung (Energieeffizienz KMU)

Förderung bis CHF 2'250, Eigenanteil Aufwand

Verbleibender Beratungsaufwand voll abzugsfähig

Quellen: Allgemeine Abschreibungspraxis ESTV; BAFU Technologiefonds; BFE Förderprogramme

6. Übersicht: Wer profitiert wovon auf Bundesebene

Massnahme

Privatpersonen

Unternehmen

Zeitfenster

CO₂-Abgabe-Rückverteilung

CHF 61.80 (2025) via Krankenkasse

Proportional zur ALV-Lohnsumme; 2025+2026 zusammen in 2026

Laufend

CO₂-Abgabe Befreiung

Nicht möglich

Möglich mit Verminderungsverpflichtung

Laufend

PV-Anlage Steuerabzug

Bis Ende 2028 Liegenschaftsunterhalt

Als Aufwand + Abschreibung dauerhaft

Bis Ende 2028 (Privatpersonen Bundessteuer)

Energetische Sanierungen

Bis Ende 2028 Liegenschaftsunterhalt

Als Aufwand + Abschreibung dauerhaft

Bis Ende 2028 (Privatpersonen Bundessteuer)

Eigenmietwert Wegfall

Entlastung, Abzüge entfallen

Nicht betroffen (Geschäftsliegenschaften)

ab 1. Januar 2029

Elektrofahrzeuge Firmenflotte

Leasing als Unterhalt (beschränkt)

Aktivierung + Abschreibung, Eigenverbrauch

Dauerhaft

7. Kanton Aargau: kantonale Förderprogramme (Abgrenzung)

Dieser Artikel deckt die Bundesebene ab. Auf Kantonsebene kommen zusätzliche Förderprogramme hinzu, die im Kanton Aargau besonders attraktiv sind:

  • Gebäudeprogramm Kanton Aargau: CHF 3'000 + CHF 60/kWth (Luft/Wasser-Wärmepumpe), CHF 6'000 + CHF 180/kWth (Sole/Wasser), Fassadendämmung CHF 60/m²
  • PEIK Energieberatung KMU: CHF 450 Detailberatung für Industrie, Modell 4 Rp/kWh für Betriebe mit Energiekosten CHF 20'000–300'000
  • Nettoprinzip Photovoltaik: Kanton Aargau wendet ab 2026 das Nettoprinzip an – steuerlich besonders günstig bei hohem Eigenverbrauch

8. Key Takeaways

✓ KEY TAKEAWAYS

✓ CO₂-Abgabe CHF 120/Tonne auf fossile Brennstoffe – 2/3 werden an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt. Rückverteilung 2025 und 2026 erfolgen zusammen im Jahr 2026 (Basis: Lohnsumme 2024).

✓ PV-Anlage und energetische Sanierungen: Noch bis Ende 2028 vollumfänglich auf Bundesebene als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig. Ab 2029 entfällt dieser Abzug bei der direkten Bundessteuer.

✓ Eigenmietwertreform: Am 28.9.2025 mit 57,7% angenommen. Inkrafttreten 1. Januar 2029. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln – und das Zeitfenster ist offen.

✓ Unternehmen: Nachhaltige Investitionen im Geschäftsvermögen bleiben dauerhaft als Aufwand und Abschreibungen abzugsfähig – unabhängig von der Eigenmietwertreform.

✓ Renditeobjekte: Unterhaltskosten und Schuldzinsen bleiben nach der Reform abzugsfähig – nur selbstgenutzte Liegenschaften sind betroffen.

✓ Kantonale Förderprogramme kommen zur Bundesebene hinzu – im Kanton Aargau besonders attraktiv.

9. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viel CO₂-Abgabe zahle ich als Unternehmen, und wie viel bekomme ich zurück?

Die CO₂-Abgabe beträgt CHF 120 pro Tonne CO₂ auf fossile Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Kohle). Zwei Drittel der Erträge werden zurückverteilt. Ihr Anteil als Unternehmen berechnet sich proportional zur Lohnsumme, auf der ALV-Beiträge abgeführt werden. Wer energieeffizient wirtschaftet, zahlt weniger Abgabe, erhält aber den gleichen Rückverteilungsanteil wie ein vergleichbar grosses Unternehmen mit höherem Verbrauch – das ergibt einen doppelten Nettovorteil. Die Rückverteilung 2025 und 2026 erfolgt zusammen im Jahr 2026 (Basis: Lohnsumme 2024).

Quelle: BAFU, Rückverteilung CO₂-Abgabe Unternehmen, bafu.admin.ch

Kann ich meine Solaranlage noch 2026 von den Steuern abziehen?

Ja. Die Installation einer Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude (in der Regel älter als 5 Jahre) ist auf Bundesebene noch bis und mit 2028 als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig. Abzugsbasis: Nettoinvestition (Anlagepreis minus Einmalvergütung EIV). Bei einem Grenzsteuersatz von 30% und einer Nettoinvestition von CHF 19'000 entspricht das einer Steuerersparnis von ca. CHF 5'700. Ab der Steuerperiode 2029 entfällt dieser Abzug auf Bundesebene bei selbstgenutzten Liegenschaften. Kantone können ihn bis 2050 weiterhin gewähren.

Quellen: pvpro.ch, Solaranlage Steuerabzug Schweiz 2026; EFD Admin, Wohneigentumsbesteuerung

Was bedeutet die Eigenmietwertreform konkret für mich als Hausbesitzer?

Ab 1. Januar 2029 müssen Sie den Eigenmietwert nicht mehr als Einkommen versteuern. Im Gegenzug entfallen auf Bundesebene die Abzüge für Unterhaltskosten, Schuldzinsen und energetische Sanierungen. Wer bisher hohe Abzüge geltend gemacht hat, verliert dadurch möglicherweise mehr als er durch den Wegfall des Eigenmietwerts gewinnt. Nutzen Sie das Zeitfenster bis Ende 2028 für geplante Sanierungsvorhaben.

Quellen: EFD Admin, efd.admin.ch; Raiffeisen Schweiz, raiffeisen.ch; HEV Schweiz, hev-schweiz.ch

Gilt die Eigenmietwertreform auch für mein Geschäftsgebäude?

Nein. Die Eigenmietwertreform betrifft ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaften im Privatvermögen. Geschäftsliegenschaften und Renditeobjekte (vermietete Liegenschaften) sind nicht betroffen. Unterhaltskosten und Schuldzinsen auf Renditeobjekten bleiben dauerhaft abzugsfähig.

Quelle: EFD Admin, Systemwechsel Wohneigentumsbesteuerung

Wie kann ich mein Unternehmen von der CO₂-Abgabe befreien lassen?

Unternehmen mit wirtschaftlichen oder bestimmten öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten können sich mit einer Verminderungsverpflichtung von der CO₂-Abgabe befreien lassen. Im Gegenzug verpflichten sie sich, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren und ihren Betrieb zu dekarbonisieren. Der Antrag wird beim BAFU eingereicht. Betreiber grosser treibhausgasintensiver Anlagen nehmen stattdessen am Emissionshandelssystem (EHS) teil. Achtung: Ab 2025 sind von der CO₂-Abgabe befreite Betreiber auch von der Rückverteilung ausgeschlossen.

Quelle: BAFU, CO₂-Abgabe für Unternehmen, bafu.admin.ch

Lohnt es sich, die PV-Anlage noch vor Ende 2028 vorzuziehen?

Wenn Sie in den nächsten 3–5 Jahren eine Solaranlage planen: Ja, aus rein steuerlicher Sicht spricht viel dafür, die Installation bis Ende 2028 umzusetzen. Bei einer Nettoinvestition von CHF 15'000–25'000 und einem Grenzsteuersatz von 25–35% sprechen wir von CHF 3'750 bis CHF 8'750 Bundessteuerersparnis – die nach 2028 auf Bundesebene nicht mehr möglich ist. Kantonal können Abzüge je nach Kanton weiterhin möglich sein.

10. Fazit und nächster Schritt

FAZIT

Nachhaltigkeit und Steuern gehen in der Schweiz konkret Hand in Hand – aber die Regeln ändern sich. Auf Bundesebene bietet die CO₂-Abgabe mit Rückverteilung eine laufende Entlastung für Unternehmen. Der Steuerabzug für Solaranlagen und energetische Sanierungen ist ein zeitlich befristetes Privileg, das bei selbstgenutzten Liegenschaften noch bis Ende 2028 auf Bundesebene vollumfänglich gilt.

Die Eigenmietwertreform schafft bis Ende 2028 ein klares Zeitfenster: Wer sanieren will, sollte jetzt planen – nicht erst ab 2029. Unternehmen bleiben von dieser Änderung weitgehend unberührt und können nachhaltige Investitionen dauerhaft als Aufwand geltend machen.

Zofingen Treuhand AG analysiert Ihre individuelle Situation und hilft Ihnen, Nachhaltigkeitsinvestitionen steuerlich optimal zu timen.

Quellen

Nummerierung entspricht der Reihenfolge des ersten Auftretens im Text.

[1] BAFU Bundesamt für Umwelt. CO₂-Abgabe für Unternehmen – Verminderungsverpflichtung, Rückverteilung, Befreiung. bafu.admin.ch/de/co2-abgabe-unternehmen — Stand September 2025.

[2] BAFU. Rückverteilung der CO₂-Abgabe an Unternehmen – Rückverteilung 2025 verschoben auf 2026, Basis Lohnsumme 2024. bafu.admin.ch/de/rueckverteilung-der-co2-abgabe-an-unternehmen — Stand Oktober 2025.

[3] BAFU. CO₂-Abgabe für Privatpersonen – Rückverteilung CHF 61.80 (2025) via Krankenkasse. bafu.admin.ch/de/co2-abgabe — Stand August 2025.

[4] pvpro.ch. Solaranlage Steuerabzug Schweiz 2026 – letzte Chance vor Eigenmietwertreform. pvpro.ch/blog/solaranlage-steuerabzug-schweiz-2026 — Stand 2026.

[5] runer-solar.ch. Steuern sparen mit Photovoltaik in der Schweiz – kantonale Unterschiede. runer-solar.ch/post/steuern-sparen-mit-photovoltaik — Stand April 2026.

[6] T+R AG Treuhand. Steuerliche Behandlung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen – Privat- und Geschäftsvermögen. t-r.ch/steuerliche-behandlung-pv-anlagen — Stand November 2024.

[7] EFD Eidg. Finanzdepartement. Reform der Wohneigentumsbesteuerung – Abstimmung 28.9.2025, 57,7% Ja, Inkrafttreten frühestens 2028. efd.admin.ch/de/abstimmung-reform-wohneigentumsbesteuerung — Stand 2025.

[8] TaxInfo Kanton Bern. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung – Abschaffung Eigenmietwert. taxinfo.sv.fin.be.ch — Stand 2025.

[9] Raiffeisen Schweiz. Abschaffung Eigenmietwert – das ändert sich; Schuldzinsen, Unterhaltsabzüge. raiffeisen.ch — Stand April 2026.

[10] HEV Schweiz. Eigenmietwert – Inkrafttreten frühestens 2028. hev-schweiz.ch — Stand 2025.

[11] Basler Kantonalbank BKB. Abschaffung Eigenmietwert: Konkrete Folgen für Wohneigentümer. bkb.ch — Stand September 2025.

[12] TaxInfo Kanton Bern. Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen ab 1.1.2024. taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo — Stand 2024.

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