Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Auf einen Blick — In der Schweiz sind private Krypto-Kapitalgewinne steuerfrei — aber fast alle laufenden Krypto-Erträge sind steuerpflichtig. Staking-Rewards: Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 DBG), Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses. Mining: Bei professionellem Betrieb selbstständige Erwerbstätigkeit mit Einkommenssteuer + AHV/IV/EO 10,0% (Selbstständige, Stand 2026). Lending/Yield Farming: steuerpflichtiger Ertrag. NFTs im Privatvermögen: Kapitalgewinn steuerfrei (ausser NFT-Ersteller/Lizenzgeber). Gewerbsmässiger Handel: Einkommenssteuer auf Gewinne + AHV; Methode (FIFO/LIFO/HIFO/ACB) muss für ganzes Steuerjahr beibehalten werden. Kapitalgesellschaft (AG/GmbH): Gewinnsteuer ca. 12–18%, tiefer als progressive Einkommenssteuer.

1. Gesamtübersicht: Welche Krypto-Aktivitäten sind steuerpflichtig?

Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick. Details zu jeder Aktivität folgen in den jeweiligen Abschnitten.

Aktivität

Steuerpflichtig?

Einordnung

AHV-pflichtig?

Kauf/Verkauf privat (kein Gewerbsmässigkeit)

Nein (Kapitalgewinn)

Steuerfreies Privatvermögen

Nein

Krypto-Tausch privat (BTC→ETH)

Nein (Kapitalgewinn)

Steuerfreies Privatvermögen

Nein

Staking-Rewards (Pool)

Ja

Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG)

Nein (Ertrag aus Vermögen)

Staking als Validator (professionell)

Ja

Ggf. selbstständige Erwerbstätigkeit

Ja (10,0% Selbstständige)

Mining (Hobby-/Kleinbetrieb)

Ja

Einkommen (Nebenerwerbstätigkeit)

Prüfen: Grenze Nebenberuf

Mining (professionell, ASIC, Farm)

Ja

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Ja (10,0%)

Lending / Yield Farming / Liquidity Mining

Ja

Einkommen aus beweglichem Vermögen

Nein (passiver Ertrag)

Airdrops (geldwerter Vorteil)

Ja

Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts

Nein (Einzelfall prüfen)

Hard Fork (Marktwert vorhanden)

Ja

Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts

Nein

NFT: Kauf/Verkauf privat

Nein (Kapitalgewinn)

Wie Kryptowährung im Privatvermögen

Nein

NFT: Ersteller verkauft eigene NFTs

Ja

Einkommen / selbstständige Erwerbstätigkeit

Ggf. Ja

NFT: Lizenzgebühren/Royalties

Ja

Einkommen aus beweglichem Vermögen

Nein

Lohn in Krypto (Arbeitnehmer)

Ja

Erwerbseinkommen; auf Lohnausweis

Ja (als Arbeitnehmer)

Gewerbsmässiger Handel

Ja

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Ja (10,0%)

Quellen: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen (estv.admin.ch); TaxInfo Kanton Bern; Kanton St. Gallen; taxea.ch; LUKB

2. Steuerfreie Aktivitäten: Kapitalgewinne im Privatvermögen

Der wichtigste Grundsatz im Schweizer Krypto-Steuerrecht: Kapitalgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen im Privatvermögen sind steuerfrei. Das gilt für:

Aktivität

Steuerfolge

Achtung

Kauf BTC für CHF 10'000, Verkauf für CHF 35'000

Kapitalgewinn CHF 25'000 steuerfrei

Deklarationspflicht als Vermögen bleibt; CARF ab 2027

Tausch BTC → ETH (privat)

Kapitalgewinn auf BTC steuerfrei

Volumen zählt für Safe-Haven-Kriterium Nr. 2

Zahlung mit BTC für Produkt/Dienstleistung (privat)

Kapitalgewinn steuerfrei

Verluste können nicht abgezogen werden

ICO/IEO-Token gekauft, später mit Gewinn verkauft

Kapitalgewinn steuerfrei (privat)

Wenn Anlage-Token mit Zinscharakter: Zinsen steuerpflichtig

Bitcoin seit 2018 gehalten, 2025 verkauft

Kapitalgewinn steuerfrei

Haltedauer ≥ 6 Monate: Safe-Haven-Kriterium Nr. 1 erfüllt

Quelle: Art. 16 Abs. 3 DBG; ESTV Arbeitspapier; taxea.ch Februar 2026

Wichtig: Verluste aus privatem Krypto-Handel sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das ist das Spiegelbild der Steuerfreiheit der Gewinne. Wer Verluste geltend machen möchte, muss als gewerbsmässiger Händler eingestuft werden — mit den entsprechenden Konsequenzen (Steuer + AHV auf Gewinne).

3. Staking – Steuer, AHV und Praxisbeispiel

Rechtliche Grundlage: Art. 20 Abs. 1 DBG

Die ESTV qualifiziert Staking-Rewards aus einem Staking-Pool als Ertrag aus beweglichem Vermögen nach Art. 20 Abs. 1 DBG — vergleichbar mit Zinsen oder Dividenden. Massgebend ist der Marktwert der erhaltenen Coins im Zeitpunkt des Zuflusses in CHF.

Quelle: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen, estv.admin.ch, Mai 2026; LUKB Kryptowährungen versteuern

Staking-Pool vs. eigenständiger Validator

Situation

Steuerliche Einordnung

AHV-Pflicht

Rechtsgrundlage

Staking über Börsenplattform (z.B. Coinbase, Kraken)

Ertrag aus beweglichem Vermögen; Einkommenssteuer auf Zufluss

Nein

Art. 20 Abs. 1 DBG

Staking über eigenen Validator (kleineres Engagement)

Ertrag aus beweglichem Vermögen; Einkommenssteuer

Prüfung Einzelfall

Art. 20 Abs. 1 DBG

Professioneller Validator-Betrieb (Infrastruktur, hohe Volumina)

Selbstständige Erwerbstätigkeit; volle Einkommenssteuer

Ja — 10,0% AHV/IV/EO (Stand 1.1.2026)

Art. 18 Abs. 1 DBG

Quellen: ESTV Arbeitspapier (Art. 20 Abs.1 DBG); taxea.ch; numa.ch; LUKB

Praxisbeispiel: Staking-Rewards deklarieren

Situation: Privatperson, Wohnsitz Kanton Aargau, kein gewerbsmässiger Handel.

Krypto-Portfolio: 5 ETH gestakt über Börse. Staking-Yield: ca. 3,5% p.a.

Buchungsposition

Betrag

Anmerkung

ETH-Bestand gestakt

5 ETH

Keine Steuerpflicht auf Bestand selbst (Vermögenssteuer ja)

Staking-Reward 2025 (gesamt)

0,175 ETH

3,5% von 5 ETH über 12 Monate

Kurs ETH bei Zufluss (Durchschnitt Zuflüsse, CHF)

CHF 2'364

Approximativ; exakter Kurs je Zufluss massgebend

Steuerbares Einkommen aus Staking

ca. CHF 413

0,175 ETH × CHF 2'364 = CHF 413.70

Deklaration

Formular 3 / Wertschriftenverzeichnis

Unter «Erträge aus übrigen Kapitalanlagen»

Verrechnungssteuer

Keine

ESTV-Praxis seit 2023: keine VSt auf Staking-Rewards

Quellen: ESTV Arbeitspapier; taxea.ch Beispiel Cardano Staking; LUKB

«Staking klingt passiv — steuerlich ist es das aber nicht. Wer Staking-Rewards erhält, hat steuerbares Einkommen im Zeitpunkt des Zuflusses. Dabei kommt es auf jeden einzelnen Zufluss an, nicht auf den Jahresendwert. Wer keine Kurse dokumentiert, steht bei einer Prüfung schlecht da. Empfehlung: Börsen-Export monatlich herunterladen und aufbewahren.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

4. Mining – gewerblich vs. Hobby

Grundprinzip: Mining ist immer steuerpflichtiges Einkommen

Anders als Kapitalgewinne ist Mining-Ertrag immer steuerpflichtig — der Unterschied liegt bei der AHV-Pflicht und der Abzugsfähigkeit von Kosten.

Mining-Typ

Steuerliche Einordnung

Abzugsfähige Kosten

AHV-Pflicht

Dokumentationspflicht

Hobby-Mining (kleiner Heimcomputer, gelegentlich)

Einkommen aus Nebenerwerb; Einkommenssteuer

Beschränkt (anteilige Stromkosten)

Einzelfall prüfen; bis CHF 2'500 im Nebenberuf befreit

Wallet-Auszug, Betrag in CHF

Semi-professionelles Mining (mehrere GPU, regelmässig)

Einkommen; je nach Umfang selbstständige Erwerbstätigkeit

Strom, anteilige Hardware (AfA), Miete

Ggf. ja; je nach Einkommenshöhe

Jahresrechnung empfohlen

Professionelles Mining (ASIC, Mining Farm, Betrieb)

Selbstständige Erwerbstätigkeit; volle Einkommenssteuer

Alle Betriebskosten (Strom, Hardware, Miete, AfA, Personal)

Ja — 10,0% AHV/IV/EO (Stand 2026)

Bilanz + Erfolgsrechnung; Jahresabschluss

Quellen: ESTV Arbeitspapier; taxea.ch; pfeffersack.ch AHV-Beiträge 2026; SVA Zürich

AHV-Sätze 2026 für Selbstständige (Referenz)

Abgabe

Satz 2026

Bemerkung

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)

8,7%

Auf Nettoeinkommen nach Eigenkapitalabzug

IV (Invalidenversicherung)

1,4%

EO (Erwerbsersatzordnung)

0,5%

Total AHV/IV/EO Selbstständige

10,0% (ordentlicher Satz)

Bei Jahreseinkommen > CHF 60'500; tieferer Satz unter diesem Schwellenwert

Mindestbeitrag

CHF 530/Jahr

Bei sehr geringem Einkommen

Abzug Eigenkapital

1% des investierten Eigenkapitals

Vor Berechnung der Beitragsbasis

Quellen: AHV-IV Merkblatt 2.02, Stand 1.1.2026 (ahv-iv.ch); pfeffersack.ch; SVA Aargau (sva-aargau.ch)

Praxisbeispiel: Professionelles Mining

Situation: Einzelunternehmer, Mining-Betrieb Kanton Aargau, Jahreseinkommen aus Mining CHF 45'000.

Position

Betrag

Anmerkung

Jahresertrag Mining (Coins × Kurswert Zufluss)

CHF 45'000

Einzelne Coin-Zuflusszeitpunkte massgebend

Abzug Betriebskosten (Strom CHF 8'000, AfA Hardware CHF 4'000, Miete CHF 2'400)

– CHF 14'400

Nur nachgewiesene, geschäftsmässig begründete Kosten

Nettoeinkommen vor AHV-Abzug

CHF 30'600

AHV/IV/EO-Beiträge Selbstständige (ca. 10,0%)

– CHF 3'060

Akontobeiträge an Ausgleichskasse; definitiv nach Steuerveranlagung

Steuerbares Einkommen (nach AHV)

ca. CHF 27'540

Basis für Einkommenssteuer Bund + Kanton + Gemeinde

Einkommenssteuer (geschätzt, Kanton AG, ledig)

ca. CHF 5'000–7'000

Abhängig von Gesamteinkommen und Kanton

Quellen: ESTV Arbeitspapier; Art. 18 Abs. 1 DBG; AHV Merkblatt 2.02

«Was viele Mining-Betreiber nicht wissen: Die Hardware kann abgeschrieben werden — und das kann erheblich sein bei ASIC-Minings-Setups, die CHF 20'000 bis CHF 100'000 kosten. Wer seine Kosten sauber dokumentiert und korrekt abschreibt, kann seine Steuerlast deutlich reduzieren. Wer keine Aufzeichnungen führt, hat im Streitfall keine Chance.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

5. Lending, Yield Farming, DeFi

Grundeinordnung: passiver Ertrag = steuerpflichtiges Einkommen

Alle passiven Erträge aus Krypto-Aktivitäten — Lending, Yield Farming, Liquidity Mining — sind steuerpflichtig. Sie werden als Einkommen aus beweglichem Vermögen oder als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft, je nach Umfang und Struktur.

DeFi-Aktivität

Steuerliche Einordnung

Massgebender Zeitpunkt

Praxishinweis

Lending (z.B. via Aave, Compound)

Zinsen = Einkommen aus beweglichem Vermögen

Zeitpunkt der Zinsgutschrift in CHF

Tagesaktuelle Kurse je Zufluss erforderlich; keine pauschale Jahreskursumrechnung

Liquidity Mining / Yield Farming

Erträge aus bereitgestellter Liquidität; steuerpflichtig

Zeitpunkt des Token-Zuflusses

Komplex: Impermanent Loss, Gebühren, Token-Zuflüsse separat dokumentieren

Flash Loans (privat)

Kapitalgewinn aus Endtransaktion; steuerpflichtig (gewerbsmässig)

Realisierungszeitpunkt

Flash Loans haben immer Gewinnerzielungsabsicht → Gewerbsmässigkeit naheliegend

Liquidity Pool LP-Tokens

Steuer bei Einlösung LP-Token (Zufluss der Ertrage)

Zufluss-Zeitpunkt der Token

Häufig komplexe Mehrfach-Transaktionen; Einzelfallbeurteilung

Quellen: TaxInfo Kanton Bern (Staking/Liquidity Mining/Lending als Vermögenserträge); taxea.ch; LUKB

⚠ DeFi: Hohe Komplexität, Einzelfallbeurteilung

Die steuerliche Behandlung von DeFi-Protokollen ist in der Schweiz noch nicht vollständig durch ESTV-Praxisregeln abgedeckt. Für komplexe DeFi-Strukturen (verschachtelte Smart Contracts, Cross-Chain-Transaktionen, MEV-Strategien) empfiehlt sich immer eine individuelle steuerliche Einschätzung vor der Deklaration.

6. Airdrops und Hard Forks

Ereignis

Steuerliche Behandlung

Bewertungszeitpunkt

Besonderheit

Airdrop (geldwerter Vorteil bei Erhalt)

Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts

Marktwert in CHF beim Zufluss

Kein Marktwert bei Erhalt → kein Einkommen; erst bei Verkauf Kapitalgewinn (steuerfrei privat)

Airdrop als Marketingmassnahme (für bestimmte Aktion)

Einkommen (Gegenleistungscharakter)

Marktwert bei Zufluss

Stärker auf Einkommensqualifikation ausgerichtet als Gratiszuteilung

Hard Fork (Marktwert vorhanden zum Fork-Zeitpunkt)

Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts

Marktwert in CHF beim Fork

Später gekaufte Coins: Kostenbasis = 0

Hard Fork (kein Marktwert zum Fork-Zeitpunkt)

Kein Einkommen bei Fork

Nur bei späterer Veräusserung relevant

Kostenbasis CHF 0; bei Verkauf Kapitalgewinn steuerfrei (privat)

Quellen: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen; Kanton Solothurn Steuerbuch; taxea.ch; LUKB

7. NFTs: Käufer, Schöpfer, Lizenzerträge

Non-Fungible Tokens (NFTs) werden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem ob jemand als Käufer/Investor, als Ersteller (Creator) oder als Lizenznehmer auftritt.

Rolle

Aktivität

Steuerliche Einordnung

AHV

Investor/Käufer (privat)

NFT kaufen, halten, verkaufen

Kapitalgewinn steuerfrei (Privatvermögen)

Nein

Ersteller (Creator)

Eigenes NFT minten und verkaufen

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit

Ggf. Ja (10,0%)

Ersteller mit Royalties

Fortlaufende Lizenzgebühren auf Sekundärmarktverkäufe

Einkommen aus beweglichem Vermögen; laufend steuerpflichtig

Nein (passiver Ertrag)

Plattform/Marketplace (Unternehmen)

Handelsmargen, Gebühren

Betriebseinkommen; Gewinn- und Kapitalsteuer

Quellen: ESTV Arbeitspapier (keine eigene NFT-Regelung, aber sinngemässe Anwendung); taxea.ch; Blockpit.io

Hinweis: Die ESTV hat noch keine spezifischen NFT-Praxisregeln erlassen. Die Besteuerung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Zweck und der Funktion des NFT im Einzelfall.

8. Löhne und Honorare in Kryptowährungen

Wenn Arbeitnehmer Lohn in Krypto erhalten oder wenn Selbstständige Honorare in Bitcoin/ETH vereinnahmen, ändert sich nichts am steuerlichen Grundsatz: Es ist Erwerbseinkommen, das zum CHF-Gegenwert im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern ist.

Konstellation

Steuerliche Behandlung

Kursreferenz

Dokumentation

Lohn in BTC (Arbeitnehmer)

Steuerbares Einkommen; auf Lohnausweis durch Arbeitgeber auszuweisen

Kurs am Auszahlungsdatum; ESTV-Kurs oder Börsenkurs

Wallet-Eingang + Kurs-Screenshot; Lohnausweis

Honorar in ETH (Freelancer)

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit; Einkommenssteuer + AHV 10,0%

Kurs am Zahlungsdatum

Rechnungsdatum, CHF-Gegenwert, Wallet-Nachweis

Bonuszahlung in Krypto (Mitarbeiter)

Wie Geldbonus: steuerbares Einkommen

Kurs am Tag der Gutschrift

Auf Lohnausweis; ggf. Formular 11 ESTV

Quellen: ESTV Arbeitspapier; Kanton St. Gallen (Lohn in Krypto); Art. 17 DBG

Wichtig: Eine pauschale Jahreskursumrechnung ist bei Lohnzahlungen in der Regel nicht sachgerecht. Für jeden Zufluss ist der Kurs zum genauen Zeitpunkt massgebend. Bei volatilen Märkten kann dies erhebliche Unterschiede machen.

9. Gewerbsmässiger Krypto-Handel: Kriterien, Methoden, Optimierung

Folgen der Gewerbsmässigkeit

Konsequenz

Beschreibung

Kapitalgewinne steuerpflichtig

Alle realisierten Gewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklarieren

Verluste abzugsfähig

Krypto-Verluste können von steuerbaren Gewinnen abgezogen werden — grosser Vorteil gegenüber Privatperson

AHV/IV/EO 10,0%

Auf Nettoeinkommen aus gewerblichem Krypto-Handel (Stand 2026)

Jahresrechnung

Bilanz + Erfolgsrechnung der Steuererklärung beilegen

MWST-Pflicht prüfen

Wenn Umsatz aus gewerblichem Handel > CHF 100'000: MWST-Anmeldung prüfen

Bewertungsmethoden: FIFO, LIFO, HIFO, ACB

Bei gewerbsmässigem Handel muss der steuerbare Gewinn nach einer anerkannten Methode ermittelt werden. Die ESTV akzeptiert folgende Methoden — die gewählte Methode muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich angewandt werden:

Methode

Beschreibung

Steuerliche Wirkung

Eignet sich für

FIFO (First In, First Out)

Die zuerst gekauften Coins werden zuerst verkauft

Tiefe Gewinne bei langem Kursanstieg (alte Coins mit tiefem Einstand)

Anleger mit langen Haltezeiten

LIFO (Last In, First Out)

Die zuletzt gekauften Coins werden zuerst verkauft

Bei steigendem Markt: tiefere Gewinne (neue Coins haben höheren Einstand)

Aktive Trader in Bullenmärkten

HIFO (Highest In, First Out)

Die teuersten gekauften Coins werden zuerst verkauft

Minimiert steuerpflichtigen Gewinn — günstigste Methode bei gemischtem Portfolio

Steueroptimierung; komplexere Buchhaltung

ACB (Average Cost Basis)

Durchschnittskostenmethode für alle Einstandspreise

Einfache Berechnung; moderate Steueroptimierung

Kleinere Portfolios; weniger Transaktionen

Quellen: zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis (Schwesterartikel-Referenz); ESTV akzeptierte Methoden; Blockpit.io

Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) als Alternative

Wer intensiv Krypto handelt, sollte die Gründung einer Kapitalgesellschaft prüfen. Der Unterschied in der Steuerbelastung kann erheblich sein:

Vergleich: Natürliche Person vs. AG für gewerbsmässigen Krypto-Handel

Kriterium

Natürliche Person (selbstständig)

Kapitalgesellschaft (AG/GmbH)

Gewinnsteuer

Progressive Einkommenssteuer (bis ~40% je nach Kanton)

Gewinnsteuer 12–18% je nach Kanton

AHV

10,0% auf Nettoeinkommen

Kein AHV auf Gewinnebene; AHV auf ausgeschütteten Lohn

Dividende

Einkommenssteuer (Teilbesteuerung ca. 50–70%)

Optimierbar via Dividendenstrategie

Verlustverrechnung

Nur im gleichen Jahr

Verlustvorträge 7 Jahre möglich

Haftung

Unbeschränkt persönlich

Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen

Mindestkapital AG

CHF 100'000 (AG) oder CHF 20'000 (GmbH)

Sinnvoll ab

Individuelle Einschätzung

Regelmässige Gewinne > CHF 50'000–80'000 p.a.

Quellen: zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis; ESTV; Gewinnsteuer kantonale Sätze

«Viele aktive Krypto-Trader, die an die Gewerbsmässigkeit grenzen, stehen vor der falschen Wahl: entweder alles riskieren und hoffen, dass die Steuerbehörde sie nicht als gewerbsmässig einstuft — oder prophylaktisch eine AG gründen. Aber: Die Gründungskosten, der administrative Aufwand und die Mindestkapitalanforderung sprechen für eine AG erst ab einem gewissen Gewinnvolumen. Was ich meinen Mandanten sage: Wer unter CHF 30'000–40'000 Jahresgewinn liegt, sollte die Situation sorgfältig analysieren, bevor er eine Gesellschaft gründet.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

10. Key Takeaways

✓ KEY TAKEAWAYS

✓ Kapitalgewinne privat steuerfrei — aber fast alle laufenden Erträge steuerpflichtig: Staking-Rewards, Mining, Lending, Airdrops, Lohn in Krypto.

✓ Staking-Rewards: Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG); Marktwert bei Zufluss massgebend; keine Verrechnungssteuer. Professioneller Validator-Betrieb = selbstständige Erwerbstätigkeit.

✓ Mining: Immer steuerpflichtig. Professionell (ASIC, Farm) = selbstständige Erwerbstätigkeit + AHV 10,0% (Stand 2026) + Jahresrechnung. Betriebskosten (Strom, AfA Hardware, Miete) abzugsfähig.

✓ DeFi (Lending, Yield Farming, Liquidity Mining): steuerpflichtiger Ertrag; Einzelfallbeurteilung für komplexe Strukturen.

✓ Gewerbsmässiger Handel: FIFO/LIFO/HIFO/ACB — Methode für ganzes Steuerjahr einheitlich. AG/GmbH ab ca. CHF 50'000–80'000 Gewinn p.a. prüfen (Gewinnsteuer 12–18% vs. progressive ESt).

✓ NFTs: Käufer/Investor = Kapitalgewinn steuerfrei; Ersteller/Creator = Einkommen; Royalties = Vermögensertrag.

11. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Staking-Rewards in der Steuererklärung angeben?

Ja. Staking-Rewards gelten als Einkommen aus beweglichem Vermögen und sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Der Marktwert der erhaltenen Coins in CHF zum Zeitpunkt der Gutschrift ist massgebend. Keine Verrechnungssteuer auf Staking-Rewards (ESTV-Praxis seit 2023). Die erhaltenen Coins erhöhen ausserdem den steuerpflichtigen Vermögensstand per 31. Dezember.

Quellen: Art. 20 Abs. 1 DBG; ESTV Arbeitspapier; taxea.ch Februar 2026

Sind Staking-Rewards AHV-pflichtig?

Für private Staking-Erträge über eine Plattform (Pool): in der Regel nein, da es sich um Erträge aus beweglichem Vermögen handelt, nicht um Erwerbseinkommen. Für professionellen Validator-Betrieb (eigene Infrastruktur, hohe Volumina): ja, als selbstständige Erwerbstätigkeit mit AHV/IV/EO-Beiträgen (total 10,0% für Selbstständige, Stand 2026). Im Zweifelsfall Einzelfallbeurteilung.

Quellen: ESTV Arbeitspapier; AHV-IV Merkblatt 2.02; pfeffersack.ch AHV 2026

Welche Kosten kann ich beim Mining von der Steuer abziehen?

Bei professionellem Mining als selbstständige Erwerbstätigkeit sind alle geschäftsmässig begründeten Kosten abzugsfähig: Stromkosten (separater Zähler empfohlen), Abschreibungen auf Hardware (ASIC, GPU, Server), Mietkosten für Räumlichkeiten, Kühlungsanlagen, Netzwerkkosten. Bei Hobby-Mining: nur anteilige Kosten in dem Mass, wie die Tätigkeit als Nebenerwerbstätigkeit anerkannt wird. Alle Kosten müssen belegt sein.

Quellen: Art. 27 DBG; ESTV Arbeitspapier; taxea.ch

Wie berechne ich den steuerpflichtigen Gewinn beim gewerbsmässigen Handel?

Mit einer der vier ESTV-anerkannten Methoden: FIFO (erste Käufe zuerst verkauft), LIFO (letzte Käufe zuerst), HIFO (teuerste Käufe zuerst — steueroptimierend) oder ACB (gewichteter Durchschnittskurs). Die einmal gewählte Methode muss für das gesamte Steuerjahr einheitlich angewandt werden. Für die Erfassung eignen sich spezialisierte Tools wie Koinly oder Coinpanda, die Transaktionshistorien von Börsen importieren können.

Quelle: ESTV akzeptierte Bewertungsmethoden; Blockpit.io

Lohnt sich eine AG für aktiven Krypto-Handel?

Ab einem regelmässigen Jahresgewinn von ungefähr CHF 50'000–80'000 lohnt sich die Prüfung: Eine AG zahlt Gewinnsteuer von ca. 12–18% je nach Kanton, während eine natürliche Person progressive Einkommenssteuer bis ca. 40% plus AHV 10,0% zahlt. Zusätzliche Vorteile: Verlustvorträge über 7 Jahre, Haftungsbeschränkung. Kosten: Gründung, laufende Verwaltung, Jahresabschluss. Für tiefere Gewinnvolumen übersteigen die Kosten oft den Steuervorteil.

Quellen: zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis; Gewinnsteuer kantonale Sätze

Wie werden Airdrops steuerlich behandelt?

Airdrops, bei denen ein geldwerter Vorteil entsteht (Marktwert > 0 zum Zeitpunkt des Erhalts), gelten als steuerpflichtiges Einkommen. Massgebend ist der Marktwert in CHF zum Zeitpunkt der Gutschrift. Kein Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts: kein Einkommen bei Erhalt; erst bei Verkauf Kapitalgewinn (steuerfrei, privat). Kostenbasis in diesem Fall: CHF 0.

Quellen: ESTV Arbeitspapier; LUKB; Kanton Aargau

12. Fazit

FAZIT

Das Schweizer Krypto-Steuersystem ist in seiner Grundstruktur klar: Private Kapitalgewinne steuerfrei, laufende Erträge steuerpflichtig. Die Herausforderung liegt in den Details — insbesondere bei Mining, Staking, DeFi und der Abgrenzung zur Gewerbsmässigkeit.

Wer aktiv mit Krypto arbeitet, sollte drei Dinge sicherstellen: saubere Transaktionsdokumentation, korrekte Einordnung aller Erträge und — falls das Handelsvolumen hoch ist — eine frühzeitige Beurteilung der Gewerbsmässigkeitsfrage.

Zofingen Treuhand AG begleitet Sie bei der Krypto-Deklaration, der Beurteilung von Mining und Staking und der Entscheidung über die optimale Rechtsform.

Grundlagen-Leitfaden: zofingen-treuhand.ch/posts/nb5sbI/krypto-steuern-schweiz-grundlagen-der-steuerlichen-behandlung-von-kryptowahrungen

Quellen

Stand: Juni 2026. Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen, verifizierten Quellen.

[1] ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung. Arbeitspapier Kryptowährungen – Staking, Mining, Airdrops, Art. 18 / 20 DBG. estv.admin.ch/de/kryptowaehrungen-besteuerung — Stand Mai 2026.

[2] TaxInfo Kanton Bern. Kryptowährungen – Staking, Liquidity Mining, Lending als Vermögenserträge. taxinfo.sv.fin.be.ch — Stand 2024.

[3] taxea.ch. Mining and Staking – Tax Treatment Switzerland; Staking Beispiel CHF 2'500; keine Verrechnungssteuer auf Staking (SFTA 2023). taxea.ch/en/faq-taxes/cryptocurrencies-in-the-swiss-tax-return — Stand Februar 2026.

[4] pfeffersack.ch. AHV-Beiträge Schweiz 2026 – 8,7% AHV + 1,4% IV + 0,5% EO = 10,0% für Selbstständige. pfeffersack.ch/lexikon/ahv-beitraege — Stand 2026.

[5] AHV-IV Merkblatt 2.02. Beiträge Selbstständigerwerbende – Sätze, Freibeträge, Stand 1.1.2026. ahv-iv.ch/p/2.02.d — Stand 1. Januar 2026.

[6] SVA Aargau. Beiträge Selbstständigerwerbende Kanton Aargau – Berechnung, Akontobeiträge. sva-aargau.ch — Stand 2026.

[7] LUKB. Kryptowährungen versteuern – Staking, Lending, Airdrops, gewerbsmässige Tätigkeit. lukb.ch — Stand 2025.

[8] Kanton St. Gallen. Kryptowährungen – steuerliche Behandlung Staking, Lohn, Tausch. sg.ch/steuern-finanzen/steuern/kryptowaehrungen — Stand 2024.

[9] Blockpit.io. Krypto Steuern Schweiz 2026 – FIFO/LIFO/HIFO/ACB Methoden, gewerbsmässiger Handel. blockpit.io/de-ch/steuer-guides/krypto-steuer-schweiz — Stand Februar 2026.

[10] numa.ch. Ethereum Staking Schweiz – Steuerliche Einordnung, Validator vs. Pool, 2026. nume.ch/ethereum-staking-schweiz-steuern-und-risiken-2026 — Stand Mai 2026.

[11] zofingen-treuhand.ch. Krypto-Steuern Schweiz: Grundlagen & steuerliche Behandlung (Schwesterartikel). zofingen-treuhand.ch/posts/nb5sbI/krypto-steuern-schweiz-grundlagen-der-steuerlichen-behandlung-von-kryptowahrungen — Stand 2026.

[12] Art. 18 Abs. 1 DBG. Selbstständige Erwerbstätigkeit – Rechtsgrundlage Mining professionell / gewerbsmässiger Handel. fedlex.admin.ch — Stand 2026.

[13] Art. 20 Abs. 1 DBG. Ertrag aus beweglichem Vermögen – Rechtsgrundlage Staking, Lending, Airdrops. fedlex.admin.ch — Stand 2026.

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