Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Auf einen Blick — In der Schweiz sind private Krypto-Kapitalgewinne steuerfrei — aber fast alle laufenden Krypto-Erträge sind steuerpflichtig. Staking-Rewards: Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 Abs. 1 DBG), Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses. Mining: Bei professionellem Betrieb selbstständige Erwerbstätigkeit mit Einkommenssteuer + AHV/IV/EO 10,0% (Selbstständige, Stand 2026). Lending/Yield Farming: steuerpflichtiger Ertrag. NFTs im Privatvermögen: Kapitalgewinn steuerfrei (ausser NFT-Ersteller/Lizenzgeber). Gewerbsmässiger Handel: Einkommenssteuer auf Gewinne + AHV; Methode (FIFO/LIFO/HIFO/ACB) muss für ganzes Steuerjahr beibehalten werden. Kapitalgesellschaft (AG/GmbH): Gewinnsteuer ca. 12–18%, tiefer als progressive Einkommenssteuer.
1. Gesamtübersicht: Welche Krypto-Aktivitäten sind steuerpflichtig?
Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick. Details zu jeder Aktivität folgen in den jeweiligen Abschnitten.
Aktivität | Steuerpflichtig? | Einordnung | AHV-pflichtig? |
Kauf/Verkauf privat (kein Gewerbsmässigkeit) | Nein (Kapitalgewinn) | Steuerfreies Privatvermögen | Nein |
Krypto-Tausch privat (BTC→ETH) | Nein (Kapitalgewinn) | Steuerfreies Privatvermögen | Nein |
Staking-Rewards (Pool) | Ja | Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG) | Nein (Ertrag aus Vermögen) |
Staking als Validator (professionell) | Ja | Ggf. selbstständige Erwerbstätigkeit | Ja (10,0% Selbstständige) |
Mining (Hobby-/Kleinbetrieb) | Ja | Einkommen (Nebenerwerbstätigkeit) | Prüfen: Grenze Nebenberuf |
Mining (professionell, ASIC, Farm) | Ja | Selbstständige Erwerbstätigkeit | Ja (10,0%) |
Lending / Yield Farming / Liquidity Mining | Ja | Einkommen aus beweglichem Vermögen | Nein (passiver Ertrag) |
Airdrops (geldwerter Vorteil) | Ja | Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts | Nein (Einzelfall prüfen) |
Hard Fork (Marktwert vorhanden) | Ja | Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts | Nein |
NFT: Kauf/Verkauf privat | Nein (Kapitalgewinn) | Wie Kryptowährung im Privatvermögen | Nein |
NFT: Ersteller verkauft eigene NFTs | Ja | Einkommen / selbstständige Erwerbstätigkeit | Ggf. Ja |
NFT: Lizenzgebühren/Royalties | Ja | Einkommen aus beweglichem Vermögen | Nein |
Lohn in Krypto (Arbeitnehmer) | Ja | Erwerbseinkommen; auf Lohnausweis | Ja (als Arbeitnehmer) |
Gewerbsmässiger Handel | Ja | Selbstständige Erwerbstätigkeit | Ja (10,0%) |
Quellen: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen (estv.admin.ch); TaxInfo Kanton Bern; Kanton St. Gallen; taxea.ch; LUKB
2. Steuerfreie Aktivitäten: Kapitalgewinne im Privatvermögen
Der wichtigste Grundsatz im Schweizer Krypto-Steuerrecht: Kapitalgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen im Privatvermögen sind steuerfrei. Das gilt für:
Aktivität | Steuerfolge | Achtung |
Kauf BTC für CHF 10'000, Verkauf für CHF 35'000 | Kapitalgewinn CHF 25'000 steuerfrei | Deklarationspflicht als Vermögen bleibt; CARF ab 2027 |
Tausch BTC → ETH (privat) | Kapitalgewinn auf BTC steuerfrei | Volumen zählt für Safe-Haven-Kriterium Nr. 2 |
Zahlung mit BTC für Produkt/Dienstleistung (privat) | Kapitalgewinn steuerfrei | Verluste können nicht abgezogen werden |
ICO/IEO-Token gekauft, später mit Gewinn verkauft | Kapitalgewinn steuerfrei (privat) | Wenn Anlage-Token mit Zinscharakter: Zinsen steuerpflichtig |
Bitcoin seit 2018 gehalten, 2025 verkauft | Kapitalgewinn steuerfrei | Haltedauer ≥ 6 Monate: Safe-Haven-Kriterium Nr. 1 erfüllt |
Quelle: Art. 16 Abs. 3 DBG; ESTV Arbeitspapier; taxea.ch Februar 2026
Wichtig: Verluste aus privatem Krypto-Handel sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das ist das Spiegelbild der Steuerfreiheit der Gewinne. Wer Verluste geltend machen möchte, muss als gewerbsmässiger Händler eingestuft werden — mit den entsprechenden Konsequenzen (Steuer + AHV auf Gewinne).
3. Staking – Steuer, AHV und Praxisbeispiel
Rechtliche Grundlage: Art. 20 Abs. 1 DBG
Die ESTV qualifiziert Staking-Rewards aus einem Staking-Pool als Ertrag aus beweglichem Vermögen nach Art. 20 Abs. 1 DBG — vergleichbar mit Zinsen oder Dividenden. Massgebend ist der Marktwert der erhaltenen Coins im Zeitpunkt des Zuflusses in CHF.
Quelle: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen, estv.admin.ch, Mai 2026; LUKB Kryptowährungen versteuern
Staking-Pool vs. eigenständiger Validator
Situation | Steuerliche Einordnung | AHV-Pflicht | Rechtsgrundlage |
Staking über Börsenplattform (z.B. Coinbase, Kraken) | Ertrag aus beweglichem Vermögen; Einkommenssteuer auf Zufluss | Nein | Art. 20 Abs. 1 DBG |
Staking über eigenen Validator (kleineres Engagement) | Ertrag aus beweglichem Vermögen; Einkommenssteuer | Prüfung Einzelfall | Art. 20 Abs. 1 DBG |
Professioneller Validator-Betrieb (Infrastruktur, hohe Volumina) | Selbstständige Erwerbstätigkeit; volle Einkommenssteuer | Ja — 10,0% AHV/IV/EO (Stand 1.1.2026) | Art. 18 Abs. 1 DBG |
Quellen: ESTV Arbeitspapier (Art. 20 Abs.1 DBG); taxea.ch; numa.ch; LUKB
Praxisbeispiel: Staking-Rewards deklarieren
Situation: Privatperson, Wohnsitz Kanton Aargau, kein gewerbsmässiger Handel. Krypto-Portfolio: 5 ETH gestakt über Börse. Staking-Yield: ca. 3,5% p.a.
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Quellen: ESTV Arbeitspapier; taxea.ch Beispiel Cardano Staking; LUKB
«Staking klingt passiv — steuerlich ist es das aber nicht. Wer Staking-Rewards erhält, hat steuerbares Einkommen im Zeitpunkt des Zuflusses. Dabei kommt es auf jeden einzelnen Zufluss an, nicht auf den Jahresendwert. Wer keine Kurse dokumentiert, steht bei einer Prüfung schlecht da. Empfehlung: Börsen-Export monatlich herunterladen und aufbewahren.» — Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG |
4. Mining – gewerblich vs. Hobby
Grundprinzip: Mining ist immer steuerpflichtiges Einkommen
Anders als Kapitalgewinne ist Mining-Ertrag immer steuerpflichtig — der Unterschied liegt bei der AHV-Pflicht und der Abzugsfähigkeit von Kosten.
Mining-Typ | Steuerliche Einordnung | Abzugsfähige Kosten | AHV-Pflicht | Dokumentationspflicht |
Hobby-Mining (kleiner Heimcomputer, gelegentlich) | Einkommen aus Nebenerwerb; Einkommenssteuer | Beschränkt (anteilige Stromkosten) | Einzelfall prüfen; bis CHF 2'500 im Nebenberuf befreit | Wallet-Auszug, Betrag in CHF |
Semi-professionelles Mining (mehrere GPU, regelmässig) | Einkommen; je nach Umfang selbstständige Erwerbstätigkeit | Strom, anteilige Hardware (AfA), Miete | Ggf. ja; je nach Einkommenshöhe | Jahresrechnung empfohlen |
Professionelles Mining (ASIC, Mining Farm, Betrieb) | Selbstständige Erwerbstätigkeit; volle Einkommenssteuer | Alle Betriebskosten (Strom, Hardware, Miete, AfA, Personal) | Ja — 10,0% AHV/IV/EO (Stand 2026) | Bilanz + Erfolgsrechnung; Jahresabschluss |
Quellen: ESTV Arbeitspapier; taxea.ch; pfeffersack.ch AHV-Beiträge 2026; SVA Zürich
AHV-Sätze 2026 für Selbstständige (Referenz)
Abgabe | Satz 2026 | Bemerkung |
AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) | 8,7% | Auf Nettoeinkommen nach Eigenkapitalabzug |
IV (Invalidenversicherung) | 1,4% | |
EO (Erwerbsersatzordnung) | 0,5% | |
Total AHV/IV/EO Selbstständige | 10,0% (ordentlicher Satz) | Bei Jahreseinkommen > CHF 60'500; tieferer Satz unter diesem Schwellenwert |
Mindestbeitrag | CHF 530/Jahr | Bei sehr geringem Einkommen |
Abzug Eigenkapital | 1% des investierten Eigenkapitals | Vor Berechnung der Beitragsbasis |
Quellen: AHV-IV Merkblatt 2.02, Stand 1.1.2026 (ahv-iv.ch); pfeffersack.ch; SVA Aargau (sva-aargau.ch)
Praxisbeispiel: Professionelles Mining
Situation: Einzelunternehmer, Mining-Betrieb Kanton Aargau, Jahreseinkommen aus Mining CHF 45'000.
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Quellen: ESTV Arbeitspapier; Art. 18 Abs. 1 DBG; AHV Merkblatt 2.02
«Was viele Mining-Betreiber nicht wissen: Die Hardware kann abgeschrieben werden — und das kann erheblich sein bei ASIC-Minings-Setups, die CHF 20'000 bis CHF 100'000 kosten. Wer seine Kosten sauber dokumentiert und korrekt abschreibt, kann seine Steuerlast deutlich reduzieren. Wer keine Aufzeichnungen führt, hat im Streitfall keine Chance.» — Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG |
5. Lending, Yield Farming, DeFi
Grundeinordnung: passiver Ertrag = steuerpflichtiges Einkommen
Alle passiven Erträge aus Krypto-Aktivitäten — Lending, Yield Farming, Liquidity Mining — sind steuerpflichtig. Sie werden als Einkommen aus beweglichem Vermögen oder als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft, je nach Umfang und Struktur.
DeFi-Aktivität | Steuerliche Einordnung | Massgebender Zeitpunkt | Praxishinweis |
Lending (z.B. via Aave, Compound) | Zinsen = Einkommen aus beweglichem Vermögen | Zeitpunkt der Zinsgutschrift in CHF | Tagesaktuelle Kurse je Zufluss erforderlich; keine pauschale Jahreskursumrechnung |
Liquidity Mining / Yield Farming | Erträge aus bereitgestellter Liquidität; steuerpflichtig | Zeitpunkt des Token-Zuflusses | Komplex: Impermanent Loss, Gebühren, Token-Zuflüsse separat dokumentieren |
Flash Loans (privat) | Kapitalgewinn aus Endtransaktion; steuerpflichtig (gewerbsmässig) | Realisierungszeitpunkt | Flash Loans haben immer Gewinnerzielungsabsicht → Gewerbsmässigkeit naheliegend |
Liquidity Pool LP-Tokens | Steuer bei Einlösung LP-Token (Zufluss der Ertrage) | Zufluss-Zeitpunkt der Token | Häufig komplexe Mehrfach-Transaktionen; Einzelfallbeurteilung |
Quellen: TaxInfo Kanton Bern (Staking/Liquidity Mining/Lending als Vermögenserträge); taxea.ch; LUKB
⚠ DeFi: Hohe Komplexität, Einzelfallbeurteilung |
Die steuerliche Behandlung von DeFi-Protokollen ist in der Schweiz noch nicht vollständig durch ESTV-Praxisregeln abgedeckt. Für komplexe DeFi-Strukturen (verschachtelte Smart Contracts, Cross-Chain-Transaktionen, MEV-Strategien) empfiehlt sich immer eine individuelle steuerliche Einschätzung vor der Deklaration. |
6. Airdrops und Hard Forks
Ereignis | Steuerliche Behandlung | Bewertungszeitpunkt | Besonderheit |
Airdrop (geldwerter Vorteil bei Erhalt) | Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts | Marktwert in CHF beim Zufluss | Kein Marktwert bei Erhalt → kein Einkommen; erst bei Verkauf Kapitalgewinn (steuerfrei privat) |
Airdrop als Marketingmassnahme (für bestimmte Aktion) | Einkommen (Gegenleistungscharakter) | Marktwert bei Zufluss | Stärker auf Einkommensqualifikation ausgerichtet als Gratiszuteilung |
Hard Fork (Marktwert vorhanden zum Fork-Zeitpunkt) | Einkommen im Zeitpunkt des Erhalts | Marktwert in CHF beim Fork | Später gekaufte Coins: Kostenbasis = 0 |
Hard Fork (kein Marktwert zum Fork-Zeitpunkt) | Kein Einkommen bei Fork | Nur bei späterer Veräusserung relevant | Kostenbasis CHF 0; bei Verkauf Kapitalgewinn steuerfrei (privat) |
Quellen: ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen; Kanton Solothurn Steuerbuch; taxea.ch; LUKB
7. NFTs: Käufer, Schöpfer, Lizenzerträge
Non-Fungible Tokens (NFTs) werden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem ob jemand als Käufer/Investor, als Ersteller (Creator) oder als Lizenznehmer auftritt.
Rolle | Aktivität | Steuerliche Einordnung | AHV |
Investor/Käufer (privat) | NFT kaufen, halten, verkaufen | Kapitalgewinn steuerfrei (Privatvermögen) | Nein |
Ersteller (Creator) | Eigenes NFT minten und verkaufen | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit | Ggf. Ja (10,0%) |
Ersteller mit Royalties | Fortlaufende Lizenzgebühren auf Sekundärmarktverkäufe | Einkommen aus beweglichem Vermögen; laufend steuerpflichtig | Nein (passiver Ertrag) |
Plattform/Marketplace (Unternehmen) | Handelsmargen, Gebühren | Betriebseinkommen; Gewinn- und Kapitalsteuer | – |
Quellen: ESTV Arbeitspapier (keine eigene NFT-Regelung, aber sinngemässe Anwendung); taxea.ch; Blockpit.io
Hinweis: Die ESTV hat noch keine spezifischen NFT-Praxisregeln erlassen. Die Besteuerung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Zweck und der Funktion des NFT im Einzelfall.
8. Löhne und Honorare in Kryptowährungen
Wenn Arbeitnehmer Lohn in Krypto erhalten oder wenn Selbstständige Honorare in Bitcoin/ETH vereinnahmen, ändert sich nichts am steuerlichen Grundsatz: Es ist Erwerbseinkommen, das zum CHF-Gegenwert im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern ist.
Konstellation | Steuerliche Behandlung | Kursreferenz | Dokumentation |
Lohn in BTC (Arbeitnehmer) | Steuerbares Einkommen; auf Lohnausweis durch Arbeitgeber auszuweisen | Kurs am Auszahlungsdatum; ESTV-Kurs oder Börsenkurs | Wallet-Eingang + Kurs-Screenshot; Lohnausweis |
Honorar in ETH (Freelancer) | Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit; Einkommenssteuer + AHV 10,0% | Kurs am Zahlungsdatum | Rechnungsdatum, CHF-Gegenwert, Wallet-Nachweis |
Bonuszahlung in Krypto (Mitarbeiter) | Wie Geldbonus: steuerbares Einkommen | Kurs am Tag der Gutschrift | Auf Lohnausweis; ggf. Formular 11 ESTV |
Quellen: ESTV Arbeitspapier; Kanton St. Gallen (Lohn in Krypto); Art. 17 DBG
Wichtig: Eine pauschale Jahreskursumrechnung ist bei Lohnzahlungen in der Regel nicht sachgerecht. Für jeden Zufluss ist der Kurs zum genauen Zeitpunkt massgebend. Bei volatilen Märkten kann dies erhebliche Unterschiede machen.
9. Gewerbsmässiger Krypto-Handel: Kriterien, Methoden, Optimierung
Folgen der Gewerbsmässigkeit
Konsequenz | Beschreibung |
Kapitalgewinne steuerpflichtig | Alle realisierten Gewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklarieren |
Verluste abzugsfähig | Krypto-Verluste können von steuerbaren Gewinnen abgezogen werden — grosser Vorteil gegenüber Privatperson |
AHV/IV/EO 10,0% | Auf Nettoeinkommen aus gewerblichem Krypto-Handel (Stand 2026) |
Jahresrechnung | Bilanz + Erfolgsrechnung der Steuererklärung beilegen |
MWST-Pflicht prüfen | Wenn Umsatz aus gewerblichem Handel > CHF 100'000: MWST-Anmeldung prüfen |
Bewertungsmethoden: FIFO, LIFO, HIFO, ACB
Bei gewerbsmässigem Handel muss der steuerbare Gewinn nach einer anerkannten Methode ermittelt werden. Die ESTV akzeptiert folgende Methoden — die gewählte Methode muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich angewandt werden:
Methode | Beschreibung | Steuerliche Wirkung | Eignet sich für |
FIFO (First In, First Out) | Die zuerst gekauften Coins werden zuerst verkauft | Tiefe Gewinne bei langem Kursanstieg (alte Coins mit tiefem Einstand) | Anleger mit langen Haltezeiten |
LIFO (Last In, First Out) | Die zuletzt gekauften Coins werden zuerst verkauft | Bei steigendem Markt: tiefere Gewinne (neue Coins haben höheren Einstand) | Aktive Trader in Bullenmärkten |
HIFO (Highest In, First Out) | Die teuersten gekauften Coins werden zuerst verkauft | Minimiert steuerpflichtigen Gewinn — günstigste Methode bei gemischtem Portfolio | Steueroptimierung; komplexere Buchhaltung |
ACB (Average Cost Basis) | Durchschnittskostenmethode für alle Einstandspreise | Einfache Berechnung; moderate Steueroptimierung | Kleinere Portfolios; weniger Transaktionen |
Quellen: zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis (Schwesterartikel-Referenz); ESTV akzeptierte Methoden; Blockpit.io
Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) als Alternative
Wer intensiv Krypto handelt, sollte die Gründung einer Kapitalgesellschaft prüfen. Der Unterschied in der Steuerbelastung kann erheblich sein:
Vergleich: Natürliche Person vs. AG für gewerbsmässigen Krypto-Handel
|
Quellen: zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis; ESTV; Gewinnsteuer kantonale Sätze
«Viele aktive Krypto-Trader, die an die Gewerbsmässigkeit grenzen, stehen vor der falschen Wahl: entweder alles riskieren und hoffen, dass die Steuerbehörde sie nicht als gewerbsmässig einstuft — oder prophylaktisch eine AG gründen. Aber: Die Gründungskosten, der administrative Aufwand und die Mindestkapitalanforderung sprechen für eine AG erst ab einem gewissen Gewinnvolumen. Was ich meinen Mandanten sage: Wer unter CHF 30'000–40'000 Jahresgewinn liegt, sollte die Situation sorgfältig analysieren, bevor er eine Gesellschaft gründet.» — Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG |
10. Key Takeaways
✓ KEY TAKEAWAYS |
✓ Kapitalgewinne privat steuerfrei — aber fast alle laufenden Erträge steuerpflichtig: Staking-Rewards, Mining, Lending, Airdrops, Lohn in Krypto. |
✓ Staking-Rewards: Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG); Marktwert bei Zufluss massgebend; keine Verrechnungssteuer. Professioneller Validator-Betrieb = selbstständige Erwerbstätigkeit. |
✓ Mining: Immer steuerpflichtig. Professionell (ASIC, Farm) = selbstständige Erwerbstätigkeit + AHV 10,0% (Stand 2026) + Jahresrechnung. Betriebskosten (Strom, AfA Hardware, Miete) abzugsfähig. |
✓ DeFi (Lending, Yield Farming, Liquidity Mining): steuerpflichtiger Ertrag; Einzelfallbeurteilung für komplexe Strukturen. |
✓ Gewerbsmässiger Handel: FIFO/LIFO/HIFO/ACB — Methode für ganzes Steuerjahr einheitlich. AG/GmbH ab ca. CHF 50'000–80'000 Gewinn p.a. prüfen (Gewinnsteuer 12–18% vs. progressive ESt). |
✓ NFTs: Käufer/Investor = Kapitalgewinn steuerfrei; Ersteller/Creator = Einkommen; Royalties = Vermögensertrag. |
11. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Staking-Rewards in der Steuererklärung angeben?
Ja. Staking-Rewards gelten als Einkommen aus beweglichem Vermögen und sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Der Marktwert der erhaltenen Coins in CHF zum Zeitpunkt der Gutschrift ist massgebend. Keine Verrechnungssteuer auf Staking-Rewards (ESTV-Praxis seit 2023). Die erhaltenen Coins erhöhen ausserdem den steuerpflichtigen Vermögensstand per 31. Dezember.
Quellen: Art. 20 Abs. 1 DBG; ESTV Arbeitspapier; taxea.ch Februar 2026
Sind Staking-Rewards AHV-pflichtig?
Für private Staking-Erträge über eine Plattform (Pool): in der Regel nein, da es sich um Erträge aus beweglichem Vermögen handelt, nicht um Erwerbseinkommen. Für professionellen Validator-Betrieb (eigene Infrastruktur, hohe Volumina): ja, als selbstständige Erwerbstätigkeit mit AHV/IV/EO-Beiträgen (total 10,0% für Selbstständige, Stand 2026). Im Zweifelsfall Einzelfallbeurteilung.
Quellen: ESTV Arbeitspapier; AHV-IV Merkblatt 2.02; pfeffersack.ch AHV 2026
Welche Kosten kann ich beim Mining von der Steuer abziehen?
Bei professionellem Mining als selbstständige Erwerbstätigkeit sind alle geschäftsmässig begründeten Kosten abzugsfähig: Stromkosten (separater Zähler empfohlen), Abschreibungen auf Hardware (ASIC, GPU, Server), Mietkosten für Räumlichkeiten, Kühlungsanlagen, Netzwerkkosten. Bei Hobby-Mining: nur anteilige Kosten in dem Mass, wie die Tätigkeit als Nebenerwerbstätigkeit anerkannt wird. Alle Kosten müssen belegt sein.
Quellen: Art. 27 DBG; ESTV Arbeitspapier; taxea.ch
Wie berechne ich den steuerpflichtigen Gewinn beim gewerbsmässigen Handel?
Mit einer der vier ESTV-anerkannten Methoden: FIFO (erste Käufe zuerst verkauft), LIFO (letzte Käufe zuerst), HIFO (teuerste Käufe zuerst — steueroptimierend) oder ACB (gewichteter Durchschnittskurs). Die einmal gewählte Methode muss für das gesamte Steuerjahr einheitlich angewandt werden. Für die Erfassung eignen sich spezialisierte Tools wie Koinly oder Coinpanda, die Transaktionshistorien von Börsen importieren können.
Quelle: ESTV akzeptierte Bewertungsmethoden; Blockpit.io
Lohnt sich eine AG für aktiven Krypto-Handel?
Ab einem regelmässigen Jahresgewinn von ungefähr CHF 50'000–80'000 lohnt sich die Prüfung: Eine AG zahlt Gewinnsteuer von ca. 12–18% je nach Kanton, während eine natürliche Person progressive Einkommenssteuer bis ca. 40% plus AHV 10,0% zahlt. Zusätzliche Vorteile: Verlustvorträge über 7 Jahre, Haftungsbeschränkung. Kosten: Gründung, laufende Verwaltung, Jahresabschluss. Für tiefere Gewinnvolumen übersteigen die Kosten oft den Steuervorteil.
Quellen: zofingen-treuhand.ch/krypto-steuerpraxis; Gewinnsteuer kantonale Sätze
Wie werden Airdrops steuerlich behandelt?
Airdrops, bei denen ein geldwerter Vorteil entsteht (Marktwert > 0 zum Zeitpunkt des Erhalts), gelten als steuerpflichtiges Einkommen. Massgebend ist der Marktwert in CHF zum Zeitpunkt der Gutschrift. Kein Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts: kein Einkommen bei Erhalt; erst bei Verkauf Kapitalgewinn (steuerfrei, privat). Kostenbasis in diesem Fall: CHF 0.
Quellen: ESTV Arbeitspapier; LUKB; Kanton Aargau
12. Fazit
FAZIT |
Das Schweizer Krypto-Steuersystem ist in seiner Grundstruktur klar: Private Kapitalgewinne steuerfrei, laufende Erträge steuerpflichtig. Die Herausforderung liegt in den Details — insbesondere bei Mining, Staking, DeFi und der Abgrenzung zur Gewerbsmässigkeit. |
Wer aktiv mit Krypto arbeitet, sollte drei Dinge sicherstellen: saubere Transaktionsdokumentation, korrekte Einordnung aller Erträge und — falls das Handelsvolumen hoch ist — eine frühzeitige Beurteilung der Gewerbsmässigkeitsfrage. |
Zofingen Treuhand AG begleitet Sie bei der Krypto-Deklaration, der Beurteilung von Mining und Staking und der Entscheidung über die optimale Rechtsform. |
Grundlagen-Leitfaden: zofingen-treuhand.ch/posts/nb5sbI/krypto-steuern-schweiz-grundlagen-der-steuerlichen-behandlung-von-kryptowahrungen |
Quellen
Stand: Juni 2026. Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen, verifizierten Quellen.
[1] ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung. Arbeitspapier Kryptowährungen – Staking, Mining, Airdrops, Art. 18 / 20 DBG. estv.admin.ch/de/kryptowaehrungen-besteuerung — Stand Mai 2026.
[2] TaxInfo Kanton Bern. Kryptowährungen – Staking, Liquidity Mining, Lending als Vermögenserträge. taxinfo.sv.fin.be.ch — Stand 2024.
[3] taxea.ch. Mining and Staking – Tax Treatment Switzerland; Staking Beispiel CHF 2'500; keine Verrechnungssteuer auf Staking (SFTA 2023). taxea.ch/en/faq-taxes/cryptocurrencies-in-the-swiss-tax-return — Stand Februar 2026.
[4] pfeffersack.ch. AHV-Beiträge Schweiz 2026 – 8,7% AHV + 1,4% IV + 0,5% EO = 10,0% für Selbstständige. pfeffersack.ch/lexikon/ahv-beitraege — Stand 2026.
[5] AHV-IV Merkblatt 2.02. Beiträge Selbstständigerwerbende – Sätze, Freibeträge, Stand 1.1.2026. ahv-iv.ch/p/2.02.d — Stand 1. Januar 2026.
[6] SVA Aargau. Beiträge Selbstständigerwerbende Kanton Aargau – Berechnung, Akontobeiträge. sva-aargau.ch — Stand 2026.
[7] LUKB. Kryptowährungen versteuern – Staking, Lending, Airdrops, gewerbsmässige Tätigkeit. lukb.ch — Stand 2025.
[8] Kanton St. Gallen. Kryptowährungen – steuerliche Behandlung Staking, Lohn, Tausch. sg.ch/steuern-finanzen/steuern/kryptowaehrungen — Stand 2024.
[9] Blockpit.io. Krypto Steuern Schweiz 2026 – FIFO/LIFO/HIFO/ACB Methoden, gewerbsmässiger Handel. blockpit.io/de-ch/steuer-guides/krypto-steuer-schweiz — Stand Februar 2026.
[10] numa.ch. Ethereum Staking Schweiz – Steuerliche Einordnung, Validator vs. Pool, 2026. nume.ch/ethereum-staking-schweiz-steuern-und-risiken-2026 — Stand Mai 2026.
[11] zofingen-treuhand.ch. Krypto-Steuern Schweiz: Grundlagen & steuerliche Behandlung (Schwesterartikel). zofingen-treuhand.ch/posts/nb5sbI/krypto-steuern-schweiz-grundlagen-der-steuerlichen-behandlung-von-kryptowahrungen — Stand 2026.
[12] Art. 18 Abs. 1 DBG. Selbstständige Erwerbstätigkeit – Rechtsgrundlage Mining professionell / gewerbsmässiger Handel. fedlex.admin.ch — Stand 2026.
[13] Art. 20 Abs. 1 DBG. Ertrag aus beweglichem Vermögen – Rechtsgrundlage Staking, Lending, Airdrops. fedlex.admin.ch — Stand 2026.
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