Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Auf einen Blick — Die Familienstiftung nach ZGB Art. 80 ff. / Art. 335 ist das zentrale Instrument für generationenübergreifende Vermögensplanung in der Schweiz — mit Mindestkapital CHF 50'000 (ESA-Praxis), öffentlicher Beurkundung und Aufsicht durch das Zivilgericht (nicht ESA). In der Schweiz kann kein Trust nach Schweizer Recht errichtet werden, ausländische Trusts werden jedoch seit 2007 anerkannt (Haager Trust-Übereinkommen). Die steuerliche Behandlung von Trusts richtet sich nach SSK KS Nr. 30 / ESTV KS Nr. 20: Widerrufliche Trusts werden dem Settlor zugerechnet, unwiderrufliche Discretionary Trusts erst bei Ausschüttung beim Beneficiary versteuert. Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt: Direkte Nachkommen sind in ZH, BE, LU, ZG, AG steuerfrei — in AI, NE, VD werden sie besteuert. Nicht Verwandte zahlen in vielen Kantonen bis zu 40%+.

1. Familienstiftung vs. Trust – der Unterschied auf einen Blick

Wer Vermögen generationenübergreifend absichern will, stösst früher oder später auf zwei Instrumente: die Familienstiftung nach Schweizer ZGB und den Trust aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Beide verfolgen ähnliche Ziele — trennen aber Eigentum, Kontrolle und Nutzung auf grundlegend verschiedene Weisen.

Merkmal

Familienstiftung (CH)

Trust (ausländisches Recht)

Rechtsnatur

Juristische Person (eigene Rechtspersönlichkeit)

Kein eigenes Rechtssubjekt — Rechtsverhältnis zwischen Parteien

Rechtsgrundlage

ZGB Art. 80–89c, Art. 335

Haager Trust-Übereinkommen (CH seit 2007); ausländisches Recht

Errichtung in der Schweiz

Ja — per öffentlicher Urkunde

Nein — nur Anerkennung ausländischer Trusts möglich

Mindestkapital

CHF 50'000 (ESA-Praxis, Netto-Barvermögen)

Kein gesetzliches Minimum; praktisch substanziell

Aufsicht

Zivilgericht (Familienstiftung); ESA nur bei klassischen Stiftungen

Trustee haftet nach Trustrecht der gewählten Jurisdiktion

Flexibilität

Mittel — Zweck nach Errichtung kaum änderbar

Hoch — Discretionary, Fixed, Purpose Trust möglich

Steuerliche Behandlung CH

Eigene Steuersubjektivität (Vermögens-/Gewinnsteuer)

Transparent: Settlor oder Beneficiary besteuert

AIA/CRS Pflicht

Stiftung als Passives NFE → beherrschende Personen zu melden

Trust ggf. als Finanzinstitut qualifiziert → vollständige Meldung

Typische Jurisdiktionen

Schweiz

Jersey, Liechtenstein, Cayman Islands, British Virgin Islands

Quellen: ZGB Art. 80 ff., Art. 335 (fedlex.admin.ch); ESA esa.admin.ch; Haager Trust-Übereinkommen bj.admin.ch; BDO.ch, Besteuerung von Trusts

2. Familienstiftung in der Schweiz: Rechtsgrundlage, Gründung, Kapital

Rechtsgrundlage

Die Familienstiftung nach Schweizer Recht ist in zwei Artikeln des ZGB verankert: Art. 80–89c ZGB regeln das allgemeine Stiftungsrecht, Art. 335 ZGB definiert die spezifischen Anforderungen der Familienstiftung. Danach ist eine Familienstiftung nur zu eng beschränkten Zwecken zulässig:

  • Erziehung und Ausbildung von Familienangehörigen
  • Ausstattung (z.B. Gründung eines eigenen Haushalts, Geschäfts)
  • Unterstützung in wirtschaftlichen Notlagen
  • Erhalt des Familiensinns durch besondere Anlagen oder Werke

Nicht zulässig ist eine reine Unterhaltsstiftung — eine Stiftung, die lediglich den laufenden Lebensunterhalt von Familienmitgliedern finanziert, ohne besondere Bedarfssituation. Ebenso unzulässig: eine Stiftung, bei der der Stifter selbst der einzige Begünstigte ist.

Quelle: ZGB Art. 335 Abs. 1 (fedlex.admin.ch); Wikipedia Stiftung Schweiz; Bundesgericht-Praxis

Gründungsvoraussetzungen und Mindestkapital

Anforderung

Details

Rechtsgrundlage

Stiftungsurkunde

Öffentliche Beurkundung durch Notar zwingend

Art. 81 Abs. 1 ZGB

Pflichtinhalt Urkunde

Gründungswille, Anfangsvermögen, Zweck, Organisation, Stiftungsrat

Art. 81 ff. ZGB; ESA-Praxis

Mindestkapital

CHF 50'000 Netto-Barvermögen (ESA-Praxis); auf CH-Bankkonto einzuzahlen

ESA FAQ esa.admin.ch

Handelsregistereintrag

Familienstiftungen: nicht zwingend (Ausnahme zu klassischen Stiftungen)

Art. 52 Abs. 2 ZGB; Notariate Zürich

Aufsicht

Zivilgericht (nicht ESA) — keine jährliche Aufsichtsgebühr

Art. 84 ZGB; ESA FAQ

Revisionspflicht

Keine Revisionsstellenpflicht für Familienstiftungen

Im Gegensatz zu klassischen Stiftungen

Anfechtungsfrist

Erben/Gläubiger: Stiftungsurkunde wie Schenkung anfechtbar

Art. 82 ZGB

Quellen: ESA, Fragen und Antworten, esa.admin.ch; Notariate Zürich, notariate-zh.ch; WEKA.ch Stiftungsgründung; Kendris.com Leitfaden

Familienstiftung vs. gemeinnützige Stiftung – der steuerliche Unterschied

Die Abgrenzung ist steuerlich entscheidend: Gemeinnützige Stiftungen können von der Steuer befreit werden — Familienstiftungen grundsätzlich nicht, da sie private Interessen verfolgen. Familienstiftungen unterliegen der Vermögenssteuer und der Gewinnsteuer (kantonale und Bundesebene).

Familienstiftung

Gemeinnützige Stiftung

Zweck

Privatnützig (Familie)

Öffentlich-gemeinnützig

Steuerbefreiung

Grundsätzlich nicht möglich

Möglich bei anerkanntem gemeinnützigem Zweck

Aufsicht

Zivilgericht

ESA (national/international tätig)

Handelsregister

Nicht zwingend

Pflicht

Revisionsstelle

Nicht zwingend

Pflicht ab bestimmter Grösse

Leistungen an Begünstigte

Als Einkommen steuerbar (kantonal verschieden)

Im Regelfall Schenkung oder steuerfrei

Quellen: ESA esa.admin.ch; Notariate Zürich; ZGB Art. 80 ff.

3. Trust in der Schweiz: Anerkennung, Arten, Jurisdiktionen

In der Schweiz kann kein Trust nach Schweizer Recht errichtet werden. Im September 2023 hat das Parlament einen Entwurf für ein schweizerisches Trustgesetz abgelehnt — hauptsächlich aufgrund steuerlicher Bedenken. Die aktuelle Rechtslage bleibt damit unverändert: Ausländische Trusts werden seit dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens am 1. Juli 2007 anerkannt.

ℹ️ AKTUELL: Schweizer Trustgesetz abgelehnt (September 2023)

Das Parlament hat im September 2023 den Entwurf eines eigenen Schweizer Trustgesetzes abgelehnt. Damit bleibt die bewährte steuerfreundliche Praxis der SSK (KS Nr. 30) und ESTV (KS Nr. 20) in Kraft. Ausländische Trusts werden weiterhin vollständig anerkannt — die Errichtung eines Trusts nach Schweizer Recht bleibt nicht möglich.

Quelle: Kendris.com, Besteuerung von Trusts aus Sicht der Schweiz, Februar 2024

Die drei Trust-Arten gemäss SSK KS Nr. 30

Trust-Typ

Beschreibung

Steuerliche Behandlung CH

Widerruflicher Trust (Revocable Trust)

Settlor kann den Trust jederzeit auflösen oder abändern

Steuerrechtlich dem Settlor zugerechnet — Settlor versteuert Vermögen und Erträge als eigenes

Unwiderruflicher Discretionary Trust

Settlor verliert Kontrolle; Trustee entscheidet nach Ermessen über Ausschüttungen

Keine Besteuerung vor Ausschüttung; Begünstigte versteuern Ausschüttungen als Einkommen

Unwiderruflicher Fixed Trust

Ansprüche der Begünstigten klar definiert und durchsetzbar

Begünstigte versteuern laufende Erträge als Einkommen; kein Ermessen des Trustees

Quellen: SSK Kreisschreiben Nr. 30 vom 22.08.2007 (ssk-csi.ch); ESTV Kreisschreiben Nr. 20 vom 27.03.2008; BDO.ch Besteuerung von Trusts

Typische Jurisdiktionen für CH-nahe Trusts

  • Jersey (Channel Islands) — häufigste Jurisdiktion für CH-Families; hohe Rechtssicherheit, kein Mindestkapital
  • Liechtenstein — direktes Nachbarland; eigenes Trustgesetz seit 1928; sehr gute CH-Anerkennung
  • Cayman Islands / British Virgin Islands — für internationale Strukturen mit aussereuropäischen Vermögenswerten
  • Guernsey — Alternative zu Jersey; ebenfalls EU-MLAT-konform

Quelle: Swiss Trustee Association; Kendris.com

4. Steuerliche Behandlung: Familienstiftung

Laufende Besteuerung der Stiftung

Eine in der Schweiz domizilierte Familienstiftung ist ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt:

Steuerart

Basis

Steuersatz / Anmerkung

Gewinnsteuer (Bundesebene)

Steuerbarer Reingewinn der Stiftung

8,5% direkte Bundessteuer; kantonal unterschiedlich

Kapitalsteuer (kantonal)

Stiftungsvermögen

Kantonal; typisch 0,001%–0,5% je nach Kanton

Vermögenssteuer

Entfällt für juristische Personen

Statt dessen Kapitalsteuer

Verrechnungssteuer auf Erträge

35% auf Dividenden und Zinserträge

Rückforderung durch Stiftung möglich bei in CH steuerlicher Ansässigkeit

Quelle: ESTV, direkte Bundessteuer; kantonale Steuergesetze

Besteuerung der Begünstigten (Destinatäre)

Leistungen der Familienstiftung an Begünstigte gelten in der Regel als steuerbares Einkommen. Die Einordnung hängt vom Kanton und der Art der Leistung ab:

  • Zweckgebundene Ausbildungsleistungen (Studiengebühren, etc.) — häufig steuerfrei oder als steuerfreie Schenkung qualifiziert
  • Geldleistungen als Unterstützung — in der Regel als Einkommen steuerbar
  • Zuwendungen aus Substanz/Kapital — in vielen Kantonen als steuerfreie Schenkung aus Stiftungsvermögen

Wichtig: Die Besteuerung variiert kantonal erheblich. Eine saubere Strukturierung des Stiftungszwecks und der Destinatärsregelungen ist deshalb entscheidend für die steuerliche Effizienz.

Quelle: ESTV; kantonale Steuerpraxis; BDO.ch

5. Steuerliche Behandlung: Trust (SSK KS Nr. 30 / ESTV KS Nr. 20)

Da es kein schweizerisches Trustgesetz gibt, richtet sich die Besteuerung von Trusts in der Schweiz ausschliesslich nach der Praxis der SSK (KS Nr. 30, 22.08.2007) und der ESTV (KS Nr. 20, 27.03.2008).

Kernprinzip: Transparente Besteuerung

Der Trust hat in der Schweiz keine eigene Rechtspersönlichkeit für Steuerbelange. Es erfolgt stets eine transparente Besteuerung — entweder beim Settlor oder bei den Beneficiaries, je nach Trust-Typ und Widerruflichkeit.

Entscheidungsbaum Trust-Besteuerung nach SSK KS Nr. 30:

Frage

Ja

Nein

Ist der Trust widerruflich?

→ Besteuerung beim Settlor (Vermögen + Ertrag)

→ Weiter zu Frage 2

Hat der Settlor faktische Kontrolle (z.B. Letter of Wishes mit Bindungswirkung)?

→ Besteuerung beim Settlor

→ Weiter zu Frage 3

Haben Beneficiaries durchsetzbare Ansprüche (Fixed Trust)?

→ Besteuerung beim Beneficiary auf laufende Erträge

→ Discretionary Trust

Discretionary Trust: Ausschüttungsentscheid?

→ Bei Ausschüttung: Einkommen beim Beneficiary

→ Keine Besteuerung vor Ausschüttung

Quelle: SSK Kreisschreiben Nr. 30 (ssk-csi.ch); ESTV KS Nr. 20; BDO.ch

«Die häufigste Fehlvorstellung, die ich in der Beratung antreffe: Viele denken, ein Trust in der Schweiz bedeute automatisch steuerfreie Erträge. Das Gegenteil ist der Fall. Bei einem widerruflichen Trust wird der Settlor für alles besteuert, was im Trust liegt — als wäre es noch sein eigenes Vermögen. Erst ein unwiderruflicher Discretionary Trust und der echte Kontrollverlust schaffen steuerliche Distanz. Diese Anforderungen werden von Steuerbehörden sehr genau geprüft.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

6. Erbschafts- und Schenkungssteuer: Kantonale Übersicht

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in der Schweiz ausschliesslich kantonal geregelt — auf Bundesebene gibt es keine solche Steuer. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind erheblich und haben direkte Auswirkungen auf die Sinnhaftigkeit von Stiftungs- oder Trust-Strukturen.

Übersicht: Besteuerung nach Verwandtschaftsgrad

Verwandtschaftsgrad

Steuerliche Behandlung (Mehrheit der Kantone)

Ausnahmen / Besonderheiten

Ehegatte / eingetragener Partner

Steuerfrei (25 von 26 Kantonen)

Ausnahme: AI besteuert in bestimmten Fällen

Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel)

Steuerfrei in ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, ZG, AG und weiteren

Besteuert in AI, NE, VD; verschiedene Freibeträge

Stiefkinder, Eltern

Ca. 50% der Kantone steuerfrei oder reduziert

Starke kantonale Unterschiede

Geschwister, Nichten/Neffen

Mittlere Sätze 5–20%; wenige Kantone steuerfrei

Meist ab erstem Franken oder kleinem Freibetrag

Konkubinatspartner (nicht eingetragen)

Steuerlich wie Fremde — hohe Sätze

Nur wenige Kantone gewähren Erleichterungen

Nicht Verwandte / Dritte

Bis zu 40%+ in vielen Kantonen

OW, SZ: keine Erbschaftssteuer überhaupt

Quellen: ESTV, Erbschafts- und Schenkungssteuern CH (Stand 1.1.2025); accountex.ch; erbschaftssteuer-rechner.ch; VZ Vermögenszentrum; clarotax.ch

Besonderheit: Kanton Aargau

Im Kanton Aargau — dem Heimatkanton von Zofingen Treuhand AG — gilt: Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Zuwendungen an Stiftungen, deren Destinatäre ausschliesslich Nachkommen und Adoptivkinder sind, sind ebenfalls steuerfrei.

Quelle: ESTV, Erbschafts- und Schenkungssteuer Übersicht (estv2.admin.ch/stp/ds/d-erbschaft-schenkung-de.pdf)

Was bedeutet das für die Stiftungsplanung?

Die kantonale Erbschaftssteuerregelung bestimmt massgeblich, ob und wie viel steuerlicher Vorteil durch eine Stiftung oder einen Trust entsteht:

  • In steuerfreien Kantonen (ZH, AG, BE usw.) für direkte Nachkommen: Stiftung bringt meist keinen Steuervorteil — aber erheblichen Vorteil bei Kontrolle, Kontinuität und Vermögensschutz
  • In Kantonen mit Besteuerung direkter Nachkommen (AI, NE, VD): Stiftung oder Trust kann erhebliche Steuerersparnis bedeuten
  • Bei nicht Verwandten (z.B. langjähriger Konkubinatspartner): Stiftung oder Trust als Planungsinstrument besonders relevant — bis 40%+ Steuerbelastung ohne Struktur

«Eine Familienstiftung ist im Kanton Aargau nicht primär ein Steuersparinstrument — weil direkte Nachkommen ohnehin von der Erbschaftssteuer befreit sind. Aber sie ist ein ausgezeichnetes Instrument für Vermögensschutz, klare Governance über Generationen und die Absicherung bestimmter Zwecke wie Ausbildung oder Unternehmensnachfolge. Wer eine Stiftung nur wegen der Steuer gründet, hat oft das eigentliche Potential nicht gesehen.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

7. AIA / CRS und FATCA – Meldepflichten im Detail

Für Trusts und Stiftungen mit Auslandsbezug sind die Meldepflichten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) und FATCA von erheblicher praktischer Bedeutung. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können empfindliche Sanktionen auslösen.

Zwei Regime im Überblick

Regime

Seit

Was wird gemeldet

Sanktionen CH bei Verletzung

CRS (Common Reporting Standard)

1.1.2017 in CH (erste Meldung 2018)

Kontoinhaber, Kontosaldo, Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne), beherrschende Personen

Bis CHF 250'000 (verwaltungsrechtl.); Strafrecht bei Vorsatz

FATCA (US Foreign Account Tax Compliance)

2014 in CH (IGA mit USA)

US-Personen: Konten, Erträge, Identifikationsdaten

30% Quellensteuer auf US-Zahlungen; Reputationsschaden

CARF (Crypto-Asset Reporting Framework)

1.1.2027 geplant

Krypto-Asset-Transaktionen von Dienstleistern

Noch nicht in Kraft

Quellen: AIAG (SR 651.1); SIF Admin sif.admin.ch; Swiss Trustee swisstrustee.ch; Swissquote AEOI-FAQ

Wie werden Trusts unter CRS qualifiziert?

Die Qualifikation des Trusts bestimmt, welche Meldepflichten entstehen. Die ESTV unterscheidet:

  • Trust als Finanzinstitut (Investmentunternehmen): Vollständige Meldung wie eine Bank — Settlors, Trustees, Protektoren und Beneficiaries müssen gemeldet werden
  • Trust als Passives NFE (Non-Financial Entity): Nur die «beherrschenden Personen» müssen gemeldet werden
  • Meldung durch den Trustee: Jährlich bis 30. Juni an die ESTV für das Vorjahr

Quelle: AIAG Art. 4; ESTV AIA-Wegleitung 2026; Lindemann Law, Rechtsschutz nach AIA

Praktische Konsequenzen für Settlors / Begünstigte mit CH-Wohnsitz

  • Als Settlor oder Beneficiary eines ausländischen Trusts: Deklarationspflicht in der Schweizer Steuererklärung
  • Banken und Treuhänder sind verpflichtet, bei Kontoeröffnung nach Trust-Beteiligungen zu fragen und diese zu dokumentieren
  • Nichtdeklaration: Nachsteuer + Verzugszins + mögliche Steuerhinterziehungsbussen
  • Bei US-Bezug (FATCA): 30% Quellensteuer auf alle US-Erträge bei nicht konformer Meldung

Quelle: AIAG; GwG (Geldwäschereigesetz); Swiss Trustee swisstrustee.ch

«Die AIA-Meldepflichten sind für viele Mandanten mit Trust-Strukturen noch immer eine Blackbox. Was wichtig zu wissen ist: Wer als Beneficiary eines ausländischen Discretionary Trusts aufgeführt ist — auch wenn er noch nie eine Zahlung erhalten hat — muss dies in der Schweizer Steuererklärung deklarieren. Die Banken fragen aktiv danach. Wer das nicht tut, riskiert nicht nur Nachsteuern, sondern einen Strafrechtsfall.»

— Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG

8. Rechtliche Umsetzung und typische Fallstricke

Sowohl die Familienstiftung als auch ein Trust erfordern eine saubere rechtliche Strukturierung von Anfang an. Fehler in der Konzeptionsphase sind später schwer oder gar nicht korrigierbar.

Checkliste Familienstiftung — vor der Gründung

Prüfpunkt

Warum kritisch

Typischer Fehler

Stiftungszweck genau definieren

Art. 335 ZGB erlaubt nur eng beschränkte Zwecke; zu allgemein formuliert → Risiko der Ungültigkeit

«Förderung der Familie» reicht nicht; konkreter Zweck (Ausbildung, Ausstattung) erforderlich

Anfangskapital CHF 50'000 sicherstellen

ESA-Praxis; ausschliesslich Barvermögen auf CH-Bankkonto

Nur Sachanlagen oder Liegenschaften eingebracht — nicht ausreichend

Stifter ≠ einziger Begünstigter

Bundesgericht: unzulässig

Stifter behält sich «informell» alle Vorteile vor

Governance: Stiftungsrat klar regeln

Konflikte unter Familienmitgliedern häufig

Mehrheitsverhältnisse unklar; keine Nachfolgeregeln im Stiftungsrat

Anfechtungsrisiko prüfen

Gläubiger/Erben können Stiftungsgründung wie Schenkung anfechten (Art. 82 ZGB)

Stiftung in der Nähe einer Insolvenz oder im Erbgang errichtet

Steuerliche Vorabklärung

Kantonale Steuerbehörde kann eigene Praxis zur Einkommensqualifikation von Leistungen haben

Leistungen nach Gründung als steuerpflichtiges Einkommen qualifiziert — unerwartet hohe Last

Checkliste Trust — kritische Punkte

Prüfpunkt

Warum kritisch

Massnahme

Unwiderruflichkeit sicherstellen

Widerruflicher Trust → vollständige Besteuerung beim Settlor

Trust Deed: eindeutige Unwiderruflichkeitsklausel; kein Letter of Wishes mit Bindungswirkung

Echter Kontrollverlust

Faktische Weisungsgebundenheit des Trustees → Settlor-Besteuerung

Professionellen, unabhängigen Trustee wählen; kein Familienangehöriger

Trustee-Jurisdiktion wählen

Schweizer Behörden prüfen sehr genau

Jersey, Liechtenstein: gut geprüfte, anerkannte Jurisdiktionen

AIA/CRS Compliance sicherstellen

Meldung durch Trustee bis 30. Juni; Sanktionen bis CHF 250'000

Trustee: jährliches Compliance-Protokoll; Beneficiaries informieren

Trust Deed und Letter of Wishes

Widersprüche zwischen Dokumenten → Konflikte

Rechtssichere Formulierung durch spezialisierte Anwälte

Quellen: SSK KS Nr. 30; ZGB Art. 82; ESA FAQ; Swiss Trustee swisstrustee.ch

9. Key Takeaways

✓ KEY TAKEAWAYS

✓ Familienstiftung: Mindestkapital CHF 50'000 (ESA-Praxis), öffentliche Beurkundung, Zweck nach ZGB Art. 335 eng begrenzt. Aufsicht durch Zivilgericht, nicht ESA.

✓ Kein Schweizer Trustgesetz: Das Parlament hat den Entwurf im September 2023 abgelehnt. Ausländische Trusts werden weiterhin gestützt auf das Haager Übereinkommen (seit 2007) anerkannt.

✓ Trust-Besteuerung CH: Widerruflicher Trust → Settlor. Unwiderruflicher Discretionary Trust → Besteuerung erst bei Ausschüttung beim Beneficiary. Praxis: SSK KS Nr. 30 / ESTV KS Nr. 20.

✓ Erbschaftssteuer: 25/26 Kantone befreien Ehegatten. Direkte Nachkommen steuerfrei in ZH, BE, LU, ZG, AG u.a. In AI, NE, VD werden Nachkommen besteuert. Nicht Verwandte: bis 40%+.

✓ AIA/CRS seit 2017 in CH: Trustee muss jährlich bis 30. Juni an ESTV melden. Sanktionen bis CHF 250'000 bei Verletzung. FATCA gilt für US-Personen seit 2014.

✓ Familienstiftung im Kanton AG: Kein primärer Steuervorteil (Nachkommen ohnehin steuerfrei), aber stark für Vermögensschutz, Governance und klare Nachfolgeregelung.

10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kostet die Gründung einer Familienstiftung in der Schweiz?

Die Gründungskosten umfassen Notargebühren (je nach Kanton und Komplexität typisch CHF 1'500–5'000), ggf. Vorprüfungsgebühren durch die ESA, sowie Beratungskosten für Stiftungsurkunde und Reglement. Hinzu kommt das Mindestkapital von CHF 50'000 (Netto-Barvermögen nach ESA-Praxis), das auf ein CH-Bankkonto einzubezahlen ist. Für die Stiftungsführung fallen jährlich Verwaltungskosten an (Buchführung, allfällige Beratung), bei Familienstiftungen ohne Revisionsstellenpflicht aber ohne ESA-Jahresgebühr.

Quellen: ESA FAQ esa.admin.ch; Notariate Zürich; WEKA.ch

Wer beaufsichtigt eine Familienstiftung in der Schweiz?

Anders als klassische Stiftungen unterliegen Familienstiftungen nicht der ESA (Eidgenössischen Stiftungsaufsicht), sondern der Aufsicht durch das Zivilgericht. Das bedeutet: keine jährliche Aufsichtsgebühr, aber auch kein aktiver Aufsichtsdialog wie bei klassischen Stiftungen. Die Organe der Stiftung tragen die volle Verantwortung für die zweckgemässe Vermögensverwendung.

Quelle: ESA FAQ esa.admin.ch; ZGB Art. 84

Kann eine Familienstiftung in der Schweiz steuerfrei sein?

Grundsätzlich nein — Familienstiftungen verfolgen private, nicht gemeinnützige Zwecke. Steuerbefreiungen sind für gemeinnützige Stiftungen vorgesehen. Die Familienstiftung unterliegt der Gewinnsteuer (8,5% Bundesebene) und der kantonalen Kapitalsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen an Begünstigte als steuerfreie Schenkungen qualifiziert werden — dies ist kantonal sehr unterschiedlich.

Quelle: ESTV; ZGB Art. 335; kantonale Steuerpraxis

Wie wird ein Trust in der Schweiz steuerlich behandelt?

Es gibt kein Schweizer Trustgesetz. Die Besteuerung richtet sich nach SSK KS Nr. 30 und ESTV KS Nr. 20. Grundsatz: transparente Besteuerung — entweder beim Settlor oder beim Beneficiary, nie beim Trust selbst. Ein widerruflicher Trust wird dem Settlor zugerechnet und von ihm versteuert. Ein unwiderruflicher Discretionary Trust wird erst bei effektiver Ausschüttung beim Begünstigten besteuert. Voraussetzung: echter Kontrollverlust des Settlors und professioneller, unabhängiger Trustee.

Quellen: SSK KS Nr. 30 (22.08.2007); ESTV KS Nr. 20 (27.03.2008); BDO.ch

Was bedeutet AIA für mich als Beneficiary eines ausländischen Trusts?

Als Beneficiary eines ausländischen Trusts mit Wohnsitz in der Schweiz sind Sie verpflichtet, Ihre Trust-Beteiligung in der Schweizer Steuererklärung zu deklarieren. Banken und Treuhänder fragen aktiv danach. Auch wenn Sie noch keine Ausschüttung erhalten haben, kann bereits die Begünstigtenstellung meldepflichtig sein. Der Trustee (sofern Schweizer Finanzinstitut oder in einem CRS-Partnerstaat ansässig) meldet Ihre Daten automatisch an die ESTV, die diese an Ihren Heimatstaat weitergibt. Sanktionen bei Nichtdeklaration: Nachsteuern, Verzugszinsen, mögliche Strafverfolgung.

Quellen: AIAG (SR 651.1); ESTV AIA-Wegleitung 2026; swisstrustee.ch

Familienstiftung oder Trust — was ist für meine Familie besser?

Es gibt keine universelle Antwort. Relevant sind: Wohnsitz der Beteiligten, Art des Vermögens, Anzahl und Verwandtschaftsgrad der Begünstigten, Kontrollwünsche des Stifters, Internationalität der Struktur und der gewünschte Grad an Flexibilität. Familienstiftungen bieten mehr Rechtssicherheit im Schweizer Kontext; Trusts bieten mehr Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, erfordern aber professionellen ausländischen Trustee und laufende AIA-Compliance. In der Praxis werden beide Instrumente auch kombiniert eingesetzt.

11. Fazit

FAZIT

Familienstiftungen und Trusts sind keine Selbstläufer. Richtig strukturiert sind sie leistungsfähige Instrumente für Vermögensschutz, klare Nachfolge und — je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad — steuerliche Optimierung. Falsch strukturiert lösen sie unerwartete Steuerfolgen aus, schaffen familiäre Konflikte oder kollidieren mit AIA-Meldepflichten.

Die Entscheidung zwischen Familienstiftung, Trust oder einer Kombination aus beiden erfordert eine sorgfältige Einzelfallanalyse — mit Blick auf die konkrete Vermögensstruktur, die familiäre Situation und die kantonale Steuerpraxis. Zofingen Treuhand AG begleitet Sie bei dieser Analyse und der rechtssicheren Umsetzung.

Quellen

Stand: Juni 2026. Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen, verifizierten Quellen.

[1] fedlex.admin.ch. ZGB Art. 80–89c Stiftungsrecht; Art. 335 Familienstiftung. fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de — Stand 2026.

[2] ESA Eidgenössische Stiftungsaufsicht. Fragen und Antworten – Mindestkapital CHF 50'000, Aufsicht, Handelsregister. esa.admin.ch/de/fragen-und-antworten — Stand 2026.

[3] bj.admin.ch Bundesamt für Justiz. Haager Trust-Übereinkommen – CH seit 1. Juli 2007. bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/archiv/trustrecht.html — Stand 2025.

[4] SSK Schweizerische Steuerkonferenz. Kreisschreiben Nr. 30 vom 22.08.2007 – Besteuerung von Trusts. ssk-csi.ch (PDF) — Stand 2007.

[5] ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung. Kreisschreiben Nr. 20 vom 27.03.2008 – Besteuerung von Trusts. estv.admin.ch — Stand 2008.

[6] BDO Schweiz. Besteuerung von Trusts – widerruflich, Discretionary, Fixed; Ablehnung Trustgesetz September 2023. bdo.ch/de-ch/publikationen/besteuerung-von-trusts — Stand Oktober 2024.

[7] Kendris.com. Besteuerung von Trusts aus Sicht der Schweiz – Ablehnung Trustgesetz; weiterhin ausländische Trusts anerkannt. kendris.com — Stand Februar 2024.

[8] ESTV. Erbschafts- und Schenkungssteuern CH Stand 1.1.2025 – kantonale Sätze, Befreiungen Nachkommen. estv2.admin.ch/stp/ds/d-erbschaft-schenkung-de.pdf — Stand Januar 2025.

[9] accountex.ch. Erbschaftssteuer Schweiz 2026 – Kantone, Sätze, Befreiungen. accountex.ch/de/guide/inheritance-tax — Stand April 2026.

[10] VZ Vermögenszentrum. Schenkungssteuer Schweiz – direkte Nachkommen, Konkubinat, kantonale Unterschiede. vermoegenszentrum.ch — Stand 2024.

[11] Swiss Trustee. CRS/FATCA-Meldepflichten Trusts CH – Sanktionen CHF 250'000, Meldung bis 30. Juni. swisstrustee.ch/de/trusts-in-der-schweiz/crs-fatca-berichterstattung — Stand 2026.

[12] SIF Staatssekretariat für internationale Finanzfragen. Automatischer Informationsaustausch AIA – Partnerstaaten, CRS seit 2017. sif.admin.ch/de/automatischer-informationsaustausch-aia — Stand 2026.

[13] ESTV AIA-Wegleitung. AIA-Wegleitung 2026 – Trusts als Finanzinstitut vs. Passives NFE, Meldepflichten. estv.admin.ch (PDF) — Stand Januar 2026.

[14] WEKA.ch. Stiftungsgründung Schweiz – Stiftungsurkunde, Anfangskapital, Zweck, Notariat. weka.ch — Stand April 2026.

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