Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Auf einen Blick — Mitarbeiterbeteiligungen gelten in der Schweiz als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und werden als geldwerte Vorteile besteuert. Die Rechtsgrundlage bildet das Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligung (in Kraft seit 1. Januar 2013) sowie das Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV (Version 30. Oktober 2020). Wichtigste Unterscheidung: echte Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien, Optionen) vs. unechte (Phantomaktien, SAR). Bei gesperrten Aktien gilt ein Diskont von 6% pro Sperrjahr (max. 10 Jahre). Der Besteuerungszeitpunkt, die Deklaration im Lohnausweis und die AHV-Abzugspflicht des Arbeitgebers sind die drei häufigsten Stolpersteine in der Praxis.
1. Warum Mitarbeiterbeteiligung mehr als ein Motivationsinstrument ist
Sie möchten eine Schlüsselperson an Ihr Unternehmen binden – aber können oder wollen Sie keinen höheren Lohn zahlen. Haben Sie die steuerlichen Konsequenzen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms bereits durchgerechnet?
Mitarbeiterbeteiligungen sind in der Schweiz ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung und Steueroptimierung zugleich. Richtig strukturiert, können sie die Steuerlast des Arbeitgebers senken und dem Mitarbeitenden steuerfreie Kapitalgewinne ermöglichen. Falsch eingesetzt, führen sie zu unerwarteten Steuernachforderungen, AHV-Nachzahlungen und Lohnausweisfehlern.
Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Instrumente, ihre steuerliche Behandlung nach Schweizer Recht und die konkreten Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2. Rechtliche Grundlagen: Bundesgesetz und KS ESTV Nr. 37
Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen ist in der Schweiz harmonisiert – dieselben Regeln gelten für direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern:
- Bundesgesetz über die Mitarbeiterbeteiligung (Art. 17a–17c DBG), in Kraft seit 1. Januar 2013
- Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV, SR 642.115.225.1)
- Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen», Version 30. Oktober 2020
- Kreisschreiben Nr. 37A «Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin»
Das KS ESTV Nr. 37 ist die massgebende Interpretationshilfe für kantonale Steuerbehörden und Treuhänder. Es regelt Besteuerungszeitpunkt, Bewertung, Diskontierung gesperrter Aktien und internationale Sachverhalte. Trotz der harmonisierten Grundlagen gibt es in der Praxis kantonale Unterschiede bei der Anwendung, insbesondere bei der Bewertung nicht börsenkotierter Unternehmen.
Quellen: ESTV, Kreisschreiben Nr. 37, Version 30.10.2020, estv.admin.ch/de/kreisschreiben-direkten-bundessteuer; Voser Rechtsanwälte, Steuerfolgen Mitarbeiterbeteiligungen, voser.ch, August 2025
«Das Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV ist die Pflichtlektüre für jeden, der ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm einführt. In der Beratungspraxis sehen wir regelmässig, dass Unternehmen Programme einführen, ohne vorher die steuerliche Struktur abgeklärt zu haben – mit teuren Folgen beim Lohnausweis und bei der AHV.» — Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG |
3. Echte vs. unechte Mitarbeiterbeteiligungen – der entscheidende Unterschied
Die wichtigste Unterscheidung im Schweizer Steuerrecht für Mitarbeiterbeteiligungen:
Echte Mitarbeiterbeteiligung | Unechte Mitarbeiterbeteiligung | |
Definition | Mitarbeitender wird tatsächlich Aktionär (direkt oder via Option) | Wirtschaftliches Abbild einer Aktie – kein Aktienbesitz |
Typische Instrumente | Mitarbeiteraktien, Aktienoptionen, RSU/PSU (bei Börsenkotierung) | Phantomaktien, Stock Appreciation Rights (SAR), Bonusprogramme |
Besteuerung als | Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit | Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit |
Steuerfreier Kapitalgewinn | Möglich (Privatvermögen, Formelwertprinzip) | Nicht möglich – gesamter geldwerter Vorteil steuerpflichtig |
AHV-Pflicht Arbeitgeber | Ja – auf geldwerten Vorteil | Ja – auf gesamte Auszahlung |
Bewertung nicht kotierter Gesellschaft | Formelwert gemäss KS SSK Nr. 28 (Substanz- und Ertragswert) | Marktwert zum Zeitpunkt der Auszahlung |
Quelle: ESTV KS Nr. 37, Version 30.10.2020; Wenger Vieli AG, Guidelines Bescheinigungspflichten, 2025; Voser Rechtsanwälte, August 2025
4. Besteuerung von Mitarbeiteraktien – Zeitpunkt, Diskont, Wert
Besteuerungszeitpunkt
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiteraktien werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Rechtserwerbs als Einkommen besteuert – also in dem Moment, in dem der Mitarbeitende das Angebot der Arbeitgeberin annimmt. Das gilt auch dann, wenn dem Mitarbeitenden in diesem Zeitpunkt gar keine Liquidität zufliesst.
Quelle: ESTV KS Nr. 37, Art. 17a DBG; Voser Rechtsanwälte, voser.ch, August 2025
Diskont bei gesperrten Aktien
Gesperrte Mitarbeiteraktien – also solche, über die der Mitarbeitende nicht frei verfügen darf – sind wirtschaftlich weniger wert als freie Aktien. Das Steuerrecht trägt dem Rechnung: Pro Sperrjahr wird ein Diskont von 6% auf dem Verkehrs- oder Formelwert gewährt.
Sperrfrist | Diskont (gerundet) | Besteuerter Wert bei Aktien-Verkehrswert CHF 100 |
1 Jahr | 5,66% | CHF 94,34 |
3 Jahre | 16,04% | CHF 83,96 |
5 Jahre | 25,27% | CHF 74,73 |
7 Jahre | 33,50% | CHF 66,50 |
10 Jahre (Maximum) | 44,16% | CHF 55,84 |
Quelle: Diskontierungstabelle ESTV KS Nr. 37, Ziffer 3.2; Voser Rechtsanwälte, voser.ch, August 2025
Formel: Besteuerter Wert = Verkehrs- oder Formelwert ÷ 1,06^Sperrjahre
Bewertung nicht börsenkotierter Unternehmen – Formelwert und Kapitalisierungssatz
Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften fehlt ein Verkehrswert. Es wird der Formelwert gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (KS SSK 28) herangezogen – eine Kombination aus Substanz- und Ertragswert (Mittelwertmethode).
Der bereinigte Reingewinn der letzten 2 oder 3 Geschäftsjahre wird kapitalisiert. Dafür gilt der jährlich von der ESTV in der Kursliste publizierte Kapitalisierungssatz:
Bewertungsjahr | Kapitalisierungssatz (CHF) | Auswirkung auf Unternehmenswert |
2020 | 7,00% | Hoher Ertragswert (tiefer Satz → hoher Wert) |
2021 | 9,50% | Starker Anstieg nach Methodenreform SSK |
2022 | 8,50% | Leichte Reduktion |
2023 | 7,75% | Weiter gesunken |
2024 | 8,75% | Anstieg |
2025 (aktuell) | 10,00% | Höchster Satz seit Einführung dynamische Methode 2021 |
Quellen: ESTV KS SSK 28, Kursliste ICTax; Bär & Karrer Briefing ESTV-Zinssätze 2026, Januar 2026; KPMG Steuerbewertung nicht kotierte Aktien, kpmg.com/ch, November 2025
Praxisrelevanz: Ein höherer Kapitalisierungssatz führt zu einem tieferen Ertragswert und damit zu einem niedrigeren Formelwert. Bei Mitarbeiterbeteiligungen für das Bewertungsjahr 2025 (Jahresabschluss per 31.12.2025) mit einem Kapitalisierungssatz von 10,00% ist der steuerbare Formelwert der Aktien also tendenziell tiefer als im Vorjahr – was den geldwerten Vorteil bei Zuteilung reduziert.
Arbeitgeber können dem Steueramt ihre eigene Bewertungsformel via Steuerruling zur Prüfung vorlegen. Erachtet die Steuerbehörde die Formel als nicht tauglich, stellt sie auf den Formelwert nach KS SSK 28 ab.
Quelle: ESTV KS Nr. 37, Ziffer 3.4; Steuerpraxis Kanton Thurgau StP 19 Nr. 3, steuerpraxis.tg.ch
Fünfjährige Haltefrist und Übergewinn
Seit 1. Januar 2021 gilt: Wird kein steuerauslösendes Ereignis (z.B. Verkauf einer repräsentativen Beteiligung) innert 5 Jahren seit Abgabe der Mitarbeiteraktien realisiert, erfolgt keine Besteuerung im Veräusserungszeitpunkt. Veräussert ein Mitarbeitender seine Aktien nach Ablauf der Haltefrist und übersteigt der Verkaufserlös den Formelwert zum Zeitpunkt des Verkaufs, gilt die Differenz (Übergewinn) als steuerbares Einkommen.
Quelle: ESTV KS Nr. 37, Ziffer 3.4.3; Steuerpraxis Kanton Thurgau StP 19 Nr. 3, steuerpraxis.tg.ch
5. Besteuerung von Aktienoptionen – frei vs. gesperrt
Aktienoptionen geben dem Mitarbeitenden das Recht, Aktien des Unternehmens zu einem vorher festgelegten Ausübungspreis zu erwerben. Der steuerliche Vorteil liegt in der Differenz zwischen Ausübungspreis und Marktwert zum Zeitpunkt der Ausübung.
Freie Aktienoptionen | Gesperrte/nicht ausübbare Optionen | |
Definition | Sofort übertragbar und ausübbar | Nicht übertragbar, nicht ausübbar bis Vesting |
Besteuerungszeitpunkt | Bei Zuteilung (Einräumung der Option) | Bei Ausübung (Vesting-Datum) |
Steuerbare Grösse | Optionswert im Einräumungszeitpunkt (Bewertungsmodell) | Ausübungsgewinn: Marktwert minus Ausübungspreis |
AHV-Abzugspflicht | Im Folgemonat der Zuteilung | Im Folgemonat der Zuteilung (nicht erst bei Ausübung) |
Typische Anwendung | Börsennotierte Unternehmen | KMU und nicht kotierte Gesellschaften |
Quellen: ESTV KS Nr. 37, Art. 17b DBG; WEKA.ch, Steuerfolgen Mitarbeiterbeteiligungen, Januar 2026
«Ein häufiger Fehler: Unternehmen denken, die AHV-Abzugspflicht entstehe erst bei Ausübung der Optionen. Das ist falsch. Die AHV-Beiträge müssen in der Regel im Folgemonat der Zuteilung abgeführt werden – auch wenn der Mitarbeitende noch keine Liquidität erhalten hat. Das führt oft zu unerwarteten Liquiditätsproblemen, die vermieden werden könnten.» — Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG |
6. Phantomaktien und virtuelle Beteiligungen steuerlich
Phantomaktien (auch «virtuelle Aktien» oder «Stock Appreciation Rights/SAR» genannt) sind unechte Mitarbeiterbeteiligungen. Der Mitarbeitende erwirbt keine Aktien, sondern ein Recht auf eine Geldleistung, deren Höhe sich am Unternehmenswert orientiert.
Steuerliche Behandlung
- Besteuerungszeitpunkt: Im Zeitpunkt des Zuflusses (Vesting-Periode, Auszahlung).
- Steuerbar: Gesamter geldwerter Vorteil als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
- Kein steuerfreier Kapitalgewinn möglich – der gesamte Auszahlungsbetrag unterliegt der Einkommenssteuer.
- AHV-Pflicht: Auf die gesamte Auszahlung, im Folgemonat des Zuflusses.
- Lohnausweis: Im Jahr des Ablaufs der Sperrfrist (Vesting) im Lohnausweis zu deklarieren.
Vorteil für KMU
Phantomaktien eignen sich besonders für KMU, die keine echten Aktien herausgeben wollen (z.B. um den Aktionärskreis nicht zu erweitern) und trotzdem eine langfristige Retention-Komponente anbieten möchten. Der Nachteil: Es entstehen keine steuerfreien Kapitalgewinne für den Mitarbeitenden – der gesamte Auszahlungsbetrag ist einkommenssteuerpflichtig.
Quellen: ESTV KS Nr. 37, Art. 17c DBG; WEKA.ch, Steuerfolgen Mitarbeiterbeteiligungen, Januar 2026
7. Vergleich der Instrumente auf einen Blick
Kriterium | Mitarbeiteraktien (gesperrt) | Aktienoptionen (gesperrt) | Phantomaktien / SAR |
Mitarbeitender wird Aktionär | Ja | Ja (nach Ausübung) | Nein |
Besteuerungszeitpunkt | Zuteilung | Ausübung (Vesting) | Zufluss / Vesting |
Steuerfreier Kapitalgewinn | Möglich (nach Haltefrist) | Nicht auf Ausübungsgewinn | Nicht möglich |
AHV-Abzug Arbeitgeber | Folgemonat Zuteilung | Folgemonat Zuteilung | Folgemonat Zufluss |
Lohnausweis-Deklaration | Jahr der Zuteilung | Jahr der Ausübung | Jahr des Ablaufs Vesting |
Diskont gesperrte Aktien | Ja, 6% pro Sperrjahr (max. 10 J.) | Nein (auf Ausübungsgewinn) | Nicht anwendbar |
Geeignet für KMU | Ja (mit Ruling-Empfehlung) | Ja (mit Ruling-Empfehlung) | Ja (einfacher strukturierbar) |
Aktionärskreis erweitert | Ja | Ja (nach Ausübung) | Nein |
Quellen: ESTV KS Nr. 37; WEKA.ch, Januar 2026; Voser Rechtsanwälte, August 2025
8. Pflichten des Arbeitgebers: Lohnausweis, AHV, Reporting
Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für das korrekte Reporting von Mitarbeiterbeteiligungen. Drei Pflichtbereiche:
1. Lohnausweis-Deklaration
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind im Lohnausweis zu deklarieren – in der Zeile «Andere Leistungen» (Ziffer 2). Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der SSK, Version 2026, ist die massgebende Referenz.
- Echte Mitarbeiterbeteiligungen: im Jahr der Zuteilung
- Unechte Mitarbeiterbeteiligungen: im Jahr des Ablaufs der Sperrfrist (Vesting)
- Liegt ein Vorbescheid (Ruling) vor: Angabe der Amtsstelle und des Vorbescheidsdatums im Lohnausweis
Quelle: SSK/ESTV, Wegleitung Lohnausweis 2026, gültig ab 1. Januar 2026, estv.admin.ch
2. AHV-Beitragspflicht – konkrete Sätze 2026
Der geldwerte Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen ist Lohnbestandteil und unterliegt AHV, IV, EO und ALV. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmeranteil einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Ausgleichskasse abführen. Zeitpunkt: in der Regel im Folgemonat der Zuteilung – nicht erst beim Zufluss von Liquidität.
Sozialversicherung | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total |
AHV | 5,30% | 5,30% | 10,60% |
IV | 0,70% | 0,70% | 1,40% |
EO | 0,25% | 0,25% | 0,50% |
ALV (bis CHF 148'200) | 1,10% | 1,10% | 2,20% |
ALV (über CHF 148'200) | 0,50% | 0,50% | 1,00% |
Total AHV+IV+EO+ALV (bis Grenze) | 7,35% | 7,35% | 14,70% |
Quelle: AHV/IV/EO-Beitragssätze 2026, AHV-Beitragsverordnung; BSV Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 2026
Hinweis BVG: Zusätzlich fallen je nach Vorsorgelösung BVG-Beiträge an. Diese variieren nach Altersklasse, Sparanteil und Pensionskassenlösung und sind nicht in obiger Tabelle enthalten.
Quelle: WEKA.ch, Steuerfolgen Mitarbeiterbeteiligungen, Januar 2026
3. Bescheinigungspflicht (Art. 10 MBV)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeitenden eine Bescheinigung über die gewährten Mitarbeiterbeteiligungen als Beilage zum Lohnausweis abzugeben. Musterbescheinigungen finden sich in Anhang III des KS Nr. 37. Bei Wegzug des Mitarbeitenden ins Ausland oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Direkte Zustellung an die kantonale Steuerbehörde notwendig.
Quelle: Art. 10 MBV; ESTV KS Nr. 37, Ziffer 7
Steuerruling als Absicherung empfohlen
Vor der Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms – insbesondere bei nicht börsenkotierten Unternehmen – empfiehlt sich ein Steuerruling bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde. Damit wird verbindlich festgestellt, welche Bewertungsformel und welcher Besteuerungszeitpunkt gelten. Ein Ruling in einem Kanton ist für andere Kantone nicht zwingend verbindlich.
Quelle: ESTV-Mitteilung 029-S-2026, 05.02.2026; law.ch/lawnews, Februar 2026
9. Praxisbeispiel: Mitarbeiteraktien bei nicht börsenkotierter KMU
Das folgende Beispiel zeigt die drei Strukturierungsvarianten für eine Mitarbeiterbeteiligung von 5% an einer nicht börsenkotierten GmbH im Kanton Aargau.
Ausgangslage: KMU im Kanton Aargau (GmbH, nicht börsenkotiert, Dienstleistungsbranche). Gesellschaftswert KS SSK 28 (Kapitalisierungssatz 10,00%, Bewertungsjahr 2025): CHF 8'000'000. Schlüsselmitarbeitender soll 5%-Beteiligung erhalten: Formelwert CHF 400'000. Ausgabepreis: CHF 0 (Schenkung als Lohnbestandteil). Variante A: Freie Mitarbeiteraktien Steuerbarer geldwerter Vorteil bei Zuteilung: CHF 400'000. Einkommenssteuerpflicht + AHV/IV/EO/ALV im Jahr der Zuteilung.
Variante B: Gesperrte Mitarbeiteraktien (5-jährige Sperrfrist) + Ruling Diskont 5 Sperrjahre: CHF 400'000 ÷ 1,06⁵ = CHF 298'920 steuerbarer geldwerter Vorteil.
Einsparung Variante B vs. A: ca. CHF 45'200 (Einkommenssteuer + SV kombiniert). Zusätzlich: steuerfreier Kapitalgewinn auf Wertsteigerung nach Ablauf der 5-jährigen Haltefrist. Variante C: Phantomaktien Kein Aktienbesitz. Auszahlung nach 5 Jahren bei angenommenem Unternehmenswert CHF 12'000'000: 5% × CHF 12'000'000 = CHF 600'000. Vollständig einkommenssteuerpflichtig – kein steuerfreier Kapitalgewinn. SV-Kosten: CHF 600'000 × 14,70% = CHF 88'200 total (je Hälfte Arbeitgeber/Arbeitnehmer). Empfehlung: Gesperrte Mitarbeiteraktien (Variante B) mit vorherigem Steuerruling. Niedrigster Besteuerungswert bei Zuteilung, SV-Einsparung ca. CHF 15'800 gegenüber Variante A, steuerfreier Kapitalgewinn auf Wertsteigerung. |
9a. Aus der Beratungspraxis: Wie ein Aargauer KMU CHF 45'000 sparte
Anonymisierter Beratungsfall – Zofingen Treuhand AG Ausgangslage: Ein Dienstleistungsunternehmen im Kanton Aargau wollte seinen langjährigen Stellvertretenden Geschäftsführer mit einem 8%-Anteil am Unternehmen beteiligen. Geplant war ursprünglich eine direkte Übertragung freier Aktien. Beim Erst-Gespräch mit Zofingen Treuhand wurde die steuerliche Struktur analysiert. Problem: Bei freier Zuteilung wäre der vollständige Formelwert von ca. CHF 320'000 (8% des bewerteten Unternehmens) im Jahr der Zuteilung als Lohn versteuert worden – plus AHV/IV/EO/ALV auf den gesamten Betrag im Folgemonat. Ohne Liquiditätszufluss für den Mitarbeitenden. Lösung: Zofingen Treuhand empfahl gesperrte Mitarbeiteraktien mit 6-jähriger Sperrfrist und vorherigem Steuerruling beim Kantonalen Steueramt. Mit dem Diskont von ca. 29,7% (6 Sperrjahre) reduzierte sich der steuerbare geldwerte Vorteil auf ca. CHF 225'000.
Zudem: Durch die Haltefrist von 5 Jahren gilt für die nachfolgende Wertsteigerung der Aktien der steuerfreie Kapitalgewinn – die effektive Gesamtersparnis über die Haltedauer übersteigt die CHF 42'500 deutlich. |
«Der Diskont bei gesperrten Aktien ist eines der wirksamsten, aber am wenigsten genutzten Steueroptimierungsinstrumente für KMU. Wer 5 bis 6 Jahre Sperrfrist einbaut, reduziert den steuerbaren geldwerten Vorteil um 25–30% – und spart dabei auf Einkommenssteuer und Sozialversicherung gleichzeitig. Das Ruling vorher einzuholen kostet wenig, verhindert aber teure Überraschungen.» — Philippe Bally, Leiter Steuerberatung, Zofingen Treuhand AG |
10. Key Takeaways
✓ KEY TAKEAWAYS |
✓ Rechtsgrundlage: KS ESTV Nr. 37 (Version 30.10.2020) und Art. 17a–17c DBG regeln die Besteuerung – schweizweit harmonisiert, kantonale Unterschiede in der Praxis trotzdem möglich. |
✓ Echte vs. unechte Beteiligung: Nur bei echten Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien, Optionen) ist steuerfreier Kapitalgewinn möglich – bei Phantomaktien ist alles einkommenssteuerpflichtig. |
✓ Diskont gesperrte Aktien: 6% pro Sperrjahr, maximal 10 Jahre. Bei 5 Jahren Sperrfrist: 25,27% Einschlag auf dem Verkehrs-/Formelwert. |
✓ AHV-Pflicht des Arbeitgebers: im Folgemonat der Zuteilung – nicht erst bei Liquiditätszufluss. Häufigste Ursache für Nachzahlungen. |
✓ Lohnausweis: echte Beteiligungen im Jahr der Zuteilung, unechte im Jahr des Vesting-Ablaufs deklarieren. |
✓ Steuerruling empfohlen: Vor Programmeinführung Bewertungsformel und Besteuerungszeitpunkt verbindlich absichern. |
11. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann werden Mitarbeiteraktien in der Schweiz besteuert?
Grundsätzlich im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Zuteilung), unabhängig davon, ob dem Mitarbeitenden bereits Liquidität zufiesst. Bei gesperrten Aktien gilt ein Diskont von 6% pro Sperrjahr (max. 10 Jahre). Der Arbeitgeber muss den geldwerten Vorteil im Lohnausweis des Jahres der Zuteilung ausweisen.
Quelle: ESTV KS Nr. 37, Art. 17a DBG
Kann der Mitarbeitende mit Mitarbeiteraktien steuerfreie Kapitalgewinne erzielen?
Ja – bei echten Mitarbeiterbeteiligungen im Privatvermögen ist ein steuerfreier privater Kapitalgewinn möglich. Voraussetzung: Die Aktien wurden zu einem anerkannten Formelwert zugeteilt, kein steuerauslösendes Ereignis innert 5 Jahren seit Abgabe. Der Mehrwert zwischen Formelwert bei Zuteilung und Formelwert bei Verkauf stellt den steuerfreien Kapitalgewinn dar. Übergewinn (Verkaufserlös über Formelwert bei Verkauf) ist steuerpflichtig.
Quelle: Art. 16 Abs. 3 DBG; ESTV KS Nr. 37, Ziffer 3.4.3; Steuerpraxis TG StP 19 Nr. 3
Sind Phantomaktien steuerlich effizienter als echte Aktien?
Nein, in der Regel nicht. Bei Phantomaktien ist der gesamte Auszahlungsbetrag als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar – kein steuerfreier Kapitalgewinn möglich. Dafür sind Phantomaktien einfacher zu strukturieren (kein Aktionärskreis, keine Bewertungsfragen bei Zuteilung) und besser geeignet, wenn der Arbeitgeber den Aktionärskreis nicht erweitern möchte.
Quelle: Art. 17c DBG; ESTV KS Nr. 37
Warum empfiehlt sich ein Steuerruling vor Einführung eines Beteiligungsprogramms?
Ein Steuerruling schafft Rechtssicherheit: Die kantonale Steuerbehörde bestätigt verbindlich, welche Bewertungsformel und welcher Besteuerungszeitpunkt gelten. Das verhindert spätere Nachforderungen und Bussgeldzahlungen. Besonders wichtig bei nicht börsenkotierten Unternehmen, da der Formelwert ohne Ruling anfechtbar ist. Ein Ruling gilt jedoch nur für den eingereichten Sachverhalt und nur im jeweiligen Kanton.
Quelle: ESTV KS Nr. 37, Ziffer 9.3; ESTV-Mitteilung 029-S-2026, 05.02.2026
Was muss der Arbeitgeber beim Wegzug eines Mitarbeitenden ins Ausland beachten?
Bei internationalem Wegzug greifen besondere Regeln: Werden Mitarbeiterbeteiligungen nach Wegzug realisiert, muss der Arbeitgeber dem kantonal zuständigen Steueramt eine Bescheinigung direkt zustellen (Art. 15 MBV). Die Besteuerung der bis zum Wegzugstag in der Schweiz aufgelaufenen geldwerten Vorteile erfolgt nach schweizerischem Recht. Der Anteil nach Wegzug unterliegt dem Recht des neuen Wohnsitzlandes.
Quelle: Art. 8, 15 MBV; ESTV KS Nr. 37, Kapitel internationale Verhältnisse
Welche Instrumente eignen sich besonders für KMU ohne Börsennotierung?
Für nicht börsenkotierte KMU eignen sich insbesondere gesperrte Mitarbeiteraktien mit Formelwertbewertung (vorher Ruling einholen), Aktienoptionen mit Sperrfrist sowie Phantomaktien/SAR wenn keine Aktien ausgegeben werden sollen. Freie Mitarbeiteraktien sind selten sinnvoll, da sie zu einer hohen Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss führen. Das Steuerruling ist bei nicht kotierten KMU praktisch immer zu empfehlen.
12. Fazit und nächster Schritt
FAZIT |
Mitarbeiterbeteiligungen sind in der Schweiz ein leistungsstarkes, aber regulierungsintensives Instrument. Die Wahl zwischen Mitarbeiteraktien, Aktienoptionen und Phantomaktien entscheidet darüber, ob dem Mitarbeitenden steuerfreie Kapitalgewinne möglich sind – und welche AHV- und Lohnausweispflichten der Arbeitgeber trägt. |
Der Diskont bei gesperrten Aktien (6% pro Sperrjahr), das Steuerruling zur Absicherung der Bewertung und die korrekte Lohnausweis-Deklaration sind die drei Schlüsselelemente für ein steuerlich sauberes Programm. |
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Quellen
Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen, verifizierten Quellen. Nummerierung entspricht der Reihenfolge des ersten Auftretens im Text.
[1] ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung. Kreisschreiben Nr. 37 «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen», Version 30. Oktober 2020. estv.admin.ch/de/kreisschreiben-direkten-bundessteuer — Stand Oktober 2020 (laufend gültig).
[2] ESTV. Kreisschreiben Nr. 37A «Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin», 04.05.2018. estv.admin.ch/de/kreisschreiben-direkten-bundessteuer — Stand 2018 (laufend gültig).
[3] Voser Rechtsanwälte. Steuerfolgen und andere Stolpersteine bei Mitarbeiterbeteiligungen. voser.ch/lexpress/steuerfolgen-und-andere-stolpersteine-bei-mitarbeiterbeteiligungen — Stand August 2025.
[4] WEKA.ch. Steuerfolgen: Welche Steuerfolgen sind bei Mitarbeiterbeteiligungen vom Arbeitgeber zu berücksichtigen?. weka.ch/themen/finanzen-controlling/steuern/natuerliche-personen — Stand Januar 2026.
[5] Steuerpraxis Kanton Thurgau. StP 19 Nr. 3 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – 5-jährige Haltefrist, Übergewinn. steuerpraxis.tg.ch/steuerpraxis/2023-07/stp-19-nr-3-besteuerung-von-mitarbeiterbeteiligung — Stand Stand 2024.
[6] SSK / ESTV. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung 2026. estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf — Stand Gültig ab 1. Januar 2026.
[7] Kanton Zürich. Merkblatt Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – Steuerbuch ZStB 17a-1. zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html — Stand 2025.
[8] ESTV. Mitteilung 029-S-2026: Umsatzabgabe bei Mitarbeiterbeteiligungsplänen – PSU, RSU, Gratisaktien. estv.admin.ch/de/mitteilungen-estv — Stand 5. Februar 2026.
[9] law.ch / LAW.CH. Mitarbeiterbeteiligungspläne: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bezüglich Umsatzabgabe, Empfehlung Steuerruling. law.ch/lawnews/2026/02/mitarbeiterbeteiligungsplaene-rechtsprechung-und-verwaltungspraxis — Stand Februar 2026.
[10] Wenger Vieli AG. Guidelines Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers bei Mitarbeiterbeteiligungen. wengervieli.ch/getattachment/.../GUIDELINES_Bescheinigungspflichten.pdf — Stand 2025.
[11] Bär & Karrer. Briefing ESTV-Zinssätze 2026 – Kapitalisierungssatz für Bewertungen in CHF: 10,00% (Bewertungsjahr 2025). baerkarrer.ch/userdata/files/publications/2026/briefing-estv-zinssaetze-2026.pdf — Stand Januar 2026.
[12] KPMG Schweiz. Steuerwert nicht kotierter Aktien: Kapitalisierungssatz 2024: 8,75%. kpmg.com/ch/de/themen/steuern/steuerbewertung-nicht-kotierte-aktien.html — Stand November 2025.
[13] Caminada Treuhand AG. Wichtige Kennzahlen 2025 – Kapitalisierungssatz-Verlauf 2015–2024 (KS SSK 28). caminada.ch/fileadmin/user_upload/publikationen/allgemeines/WICHTIGE_KENNZAHLEN_25.pdf — Stand 2025.
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