Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Wie Eigentümer von Häusern und Liegenschaften energetische Sanierungen korrekt absetzen

Einleitung

Nachhaltige Investitionen sind nicht nur für die Umwelt sinnvoll, sondern bieten Eigentümerinnen und Eigentümern auch steuerliche Vorteile. Viele Kantone – darunter der Kanton Aargau – unterstützen energieeffiziente Massnahmen zusätzlich mit spezifischen Förder- und Abschreibungsmöglichkeiten.

Auf Bundesebene wurden im Rahmen der Energiestrategie 2050 zudem neue Regeln geschaffen, die es ermöglichen, energetische Sanierungskosten steuerlich über mehrere Jahre hinweg geltend zu machen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie diese Abzugs- und Verrechnungsregeln funktionieren und wie Sie energetische Investitionen steuerlich optimal planen.

Wie Unternehmen im Kanton Aargau konkret von solchen Investitionen profitieren können, lesen Sie hier: Steuern Kanton Aargau – Steuerliche Vorteile für nachhaltige Investitionen.

Energiestrategie 2050: Grundlage der neuen Abzugsregeln

Die Energiestrategie 2050 bildet die gesetzliche Grundlage für den Steuerabzug energetischer Sanierung. Im Zuge der Umsetzung der Energiestrategie 2050 sind zugunsten energiepolitischer Ziele neue Massnahmen in die Steuergesetze aufgenommen worden. Die neuen Bestimmungen sind seit dem 1.1.2020 in Kraft. Der Steuerabzug für energetische Sanierungsmassnahmen wurde damit gezielt gestärkt, um Investitionen in energieeffiziente Gebäude steuerlich attraktiver zu machen.

Energetische Sanierungen und Steuerabzug über mehrere Jahre

Da die Kosten bei umfassender energetischer Sanierung von Liegenschaften oftmals höher sind als das im selben Jahr erzielte Einkommen, führen energetische Massnahmen teilweise zu einem Verlust, welcher steuerlich nicht geltend gemacht werden konnte bzw. welcher noch nicht verrechnet werden konnte. Gerade bei grösseren Projekten ist es entscheidend zu wissen, wie sich energetische Sanierungen steuerlich absetzen lassen, wenn die Kosten das Jahreseinkommen übersteigen.

Nun können Investitionen in energiesparende Massnahmen nicht mehr nur im Entstehungsjahr, sondern auch in den zwei Folgejahren steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.

Beispielrechnung: Energiesparmassnahmen mit Verlustvortrag

Faktoren ohne Liegenschaftsunterhalt  
Total Einkommen inkl. Eigenmietwert80’000 
./. Total Abzüge (Schuldzinsen, Sozialabzüge)-15’000 
Reineinkommen ohne Liegenschaftsunterhalt65’000 
   
Liegenschaftsunterhalt Ordentlich30’000nicht übertragbar
Liegenschaftsunterhalt Energiesparmassnahmen70’000übertragbar
Total Liegenschaftsunterhalt100’000 
   
Steuerliches Reineinkommen nach Liegenschaftsunterhalt-35’000 
   
Vortrag Liegenschaftsunterhalt auf neue Steuererklärung (nur Energiesparmassnahmen)35’000