Am 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk die AHV-Reform angenommen und damit auch das Rentenalter der Frauen auf 65 Jahre erhöht. Damit verbunden ist die Erhöhung der MwSt-Sätze auf den 01.01.2024 zur Deckung der AHV-Finanzierungslücke.
Bis 31.12.2023 |
Ab 01.01.2024 |
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Standard-Steuersatz |
7.70 % |
8.10 % |
Reduzierter Steuersatz |
2.50 % |
2.60 % |
Sondersatz für Beherbergung |
3.70 % |
3.80 % |
Anpassungen Software und Kassensysteme
Die Software für Finanzbuchhaltungen und Kassensysteme sind deshalb auf den 01.01.2024 entsprechend anzupassen. Die Kassabons haben ab dem Jahre 2024 den Beitragssatz von 8.10 % auf der Quittung auszuweisen.
Wann gilt welcher MwSt-Satz / Welcher Steuersatz kommt zu welchem Zeitpunkt zur Anwendung
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist einzig und allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Rechnungsdatum und / oder Zahlungsdatum spielen keine Rolle. Alle Leistungen, die bis 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen somit noch den bisherigen Steuersätzen, alle Leistungen ab 1. Januar 2024 unterliegen den neuen Steuersätzen.
Massgebend ist der Leistungszeitpunkt, dieser kommt eine zentrale Bedeutung zu. Er entscheidet, ob der Steuerpflichtige seine Leistung noch zum alten (tieferen) Mehrwertsteuersatz abrechnen kann oder bereits den neuen (höheren) Steuersatz anwenden muss. Grundsätzlich sind vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen zu versteuern, während Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, den neuen höheren Steuersätzen unterliegen – unabhängig des Datums der Rechnungsstellung.
Umgang mit Teilrechnungen und angefangenen Arbeiten
Es ist empfehlenswert, Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen abzugrenzen. Ein Augenmerk ist dabei auf die angefangenen Leistungen zu legen. Angefangene Arbeiten sollten bis zum Jahresende abgegrenzt und fakturiert werden.
Wenn bei einer Rechnung im Jahre 2024 nicht im Detail ausgeführt wurde, welche Tätigkeiten im früheren Jahr 2023 ausgeführt wurde, so muss der Umsatz mit den höheren MwSt-Umsätzen, welche ab dem 01.01.2024 gültig sind, verrechnet werden.
Dieser Grundsatz gilt auch bei Teilzahlungen und Teilrechnungen, wobei insbesondere im Baugewerbe Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, mit Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abgegrenzt werden müssen.
Periodenübergreifende Leistungen 2023 / 2024
Leistungen, welche im Jahre 2024 bezogen werden, aber bereits im Jahre 2023 in Rechnung gestellt werden, sind mit dem höheren MwSt-Satz zu berechnen. Wenn also ein Dienstleistungs-Abo für den Zeitraum vom 01.10.2023 – 30.09.2024 im Oktober 2023 vereinnahmt wird, so muss die Rechnung auf das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt werden.
Für den Anteil ab dem 01.01.2024 muss der höhere MwSt-Satz von 8.10 % für die Leistungen ab Januar 2024 verrechnet werden.
Fazit
Die bevorstehende Erhöhung der Mehrwertsteuer von 7.7% auf 8.1% kann sich bereits in diesem Jahr bemerkbar machen. KMU sollten sich daher frühzeitig mit der Mehrwertsteuer-Anpassung auseinandersetzen und entsprechende Vorkehrungen treffen, wie zum Beispiel das Update ihrer Finanzbuchhaltungssoftware. Periodenübergreifende Leistungen, die 2023 fakturiert werden, bedürfen bei ihrer Rechnungstellung besonderer Aufmerksamkeit. Leistungen, welche das Jahr 2024 betreffen müssen demnach mit dem höheren Steuersatz von 8.10 % fakturiert werden.
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